Ein Versorgungsausgleich aus den 1980ern, längst vergessen – so zumindest behauptete es ein Rentner, als er 2020 seine Altersrente beantragte. Die Rentenversicherung zahlte zunächst zu viel, forderte später 1.500 Euro zurück. Vor Gericht scheiterte der Rentner – mit einem Argument, das ihm zum Verhängnis wurde: Er erinnerte sich zwar nicht an den Versorgungsausgleich, aber sehr wohl daran, dass er damals keinen Unterhalt zahlen musste.
Erste Ehe, erster Versorgungsausgleich – und dann vergessen?
Der Kläger, Jahrgang 1950, war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe, die Anfang der 1980er-Jahre geschieden wurde, ordnete das Familiengericht Meldorf einen Versorgungsausgleich an: Rentenanwartschaften in Höhe von 82,65 DM monatlich wurden vom Konto des Klägers auf das seiner geschiedenen Frau übertragen. Das Problem: Der Versorgungsausgleich war im Versicherungskonto des Klägers nicht gespeichert. Dadurch wurde er bei der späteren Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
Jahrzehnte später, im Herbst 2020, beantragte der Kläger seine Regelaltersrente. Im Antragsformular findet sich Frage 9.5: „Wurde ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung durchgeführt?“ Der Kläger antwortete: Nein.
Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 eine monatliche Rente von rund 333 Euro – ohne den Abzug aus dem Versorgungsausgleich. Die fehlende Berücksichtigung fiel der Rentenversicherung zunächst nicht auf. Im Mai 2021 erhielt sie eine Mitteilung der DRV Nord über die Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau des Klägers. Dadurch wurde bekannt, dass bereits Jahrzehnte zuvor ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war – und beim Kläger der entsprechende Abzug fehlte.
Rückforderung: 1.511 Euro für 15 Monate
Die Rentenversicherung berechnete die Rente neu und nahm den Bescheid vom 15. Dezember 2020 mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 rückwirkend teilweise zurück. Ab Oktober 2021 erhielt der Kläger nur noch rund 234 Euro monatlich. Für die zurückliegenden 15 Monate – Juli 2020 bis September 2021 – errechnete die Behörde eine Überzahlung von 1.511 Euro und forderte diesen Betrag zurück.
Widerspruch: Vertrauen auf den Bescheid
Der Kläger legte Widerspruch ein. Sein Argument: Er habe auf den Bestand des Bescheids vertraut. Außerdem könne man von einem Rentner nicht erwarten, sich nach 40 Jahren noch an einen Versorgungsausgleich zu erinnern, der obendrein im schriftlichen Verfahren – ohne persönlichen Gerichtstermin – abgewickelt worden sei. Den damaligen Scheidungsbeschluss habe er längst nicht mehr.
Die Rentenversicherung blieb hart. Im Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2023 hieß es, der Kläger habe gewusst, dass ein Versorgungsausgleich stattgefunden habe. Indem er die Frage im Antrag verneinte, habe er notwendige Ermittlungen verhindert. Vertrauen sei daher nicht schutzwürdig.
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Sozialgericht Duisburg: Rückforderung unzulässig
Der Kläger klagte vor dem Sozialgericht Duisburg (Az. S 34 R 531/23). Dort bekam er zunächst Recht. Die Kammer urteilte am 14. Februar 2025: Ein 40 Jahre zurückliegender Versorgungsausgleich, der im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anwesenheit geregelt wurde und den die Rentenversicherung selbst nie in ihren Unterlagen vermerkt hatte, müsse nicht zwingend noch präsent sein. Das sei keine grobe Fahrlässigkeit. Die Rückforderung wurde aufgehoben.
Landessozialgericht NRW: Schutzbehauptung
Die Rentenversicherung legte Berufung ein – mit Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob das Urteil des Sozialgerichts mit Urteil vom 25. Februar 2026 auf und wies die Klage ab (Az. L 3 R 336/25).
Das LSG wertete die Aussage des Klägers, er habe den Versorgungsausgleich vergessen, ausdrücklich als „Schutzbehauptung“. Der entscheidende Punkt: In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Kläger noch sehr genau schildern können, dass er aus seiner ersten Ehe keinen Unterhalt zahlen musste – weil seine Ex-Frau damals bereits mit einem neuen Partner zusammenlebte. Wer sich an dieses Detail erinnert, so das LSG, der erinnert sich auch an den Versorgungsausgleich, der aus derselben Scheidung hervorging.
Grobe Fahrlässigkeit auf zwei Ebenen
Das LSG stützte die Rückforderung auf zwei Grundlagen.
Erstens: Der Kläger hat im Rentenantrag grob fahrlässig falsche Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Er hat die Frage nach einem Versorgungsausgleich verneint, obwohl er – nach Überzeugung des Gerichts – von dessen Existenz wusste.
Zweitens: Der Kläger hat die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids grob fahrlässig nicht erkannt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Das LSG betonte dabei: Ein Bescheid, der keinen Abzug für einen Versorgungsausgleich enthält, trifft damit gerade die Aussage, dass kein Versorgungsausgleich berücksichtigt wurde. Wer weiß, dass bei einer früheren Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, und dann im Rentenbescheid keinen entsprechenden Abzug sieht, hätte zumindest nachfragen müssen. Das unterließ der Kläger.
Dass der Versorgungsausgleich im Versicherungskonto des Klägers nicht gespeichert war, ändert daran nichts. Dieser Umstand entlastet den Kläger nicht, wenn er selbst falsche Angaben gemacht hat.
Was Rentner daraus mitnehmen sollten
Wer Rente beantragt und in der Vergangenheit geschieden war, muss die Frage nach dem Versorgungsausgleich ernst nehmen – auch wenn die Ehe Jahrzehnte zurückliegt. Wer unsicher ist, ob damals ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, kann das beim zuständigen Familiengericht oder beim früheren Rentenversicherungsträger nachfragen. Im Zweifel ist es besser, die Frage zu bejahen und Nachweise nachzureichen, als sie zu verneinen und später mit Rückforderungen konfrontiert zu werden.
Das Vertrauen auf einen Rentenbescheid schützt nur dann, wenn die Angaben bei der Antragstellung vollständig und korrekt waren. Wer einen durchgeführten Versorgungsausgleich im Rentenantrag nicht angibt – ob bewusst oder aus grober Unachtsamkeit – kann sich später nicht darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein.
