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Stromsperre: Verbraucherschutzgesetz erschwert Betroffenen den Weg zum Gericht

Ein Gesetz sollte Haushaltskunden im Energiebereich besser schützen. Doch bei Strom- und Gassperren zeigt sich jetzt eine heikle Nebenfolge: Wer über die Sperre selbst streitet, kann schneller vor dem Landgericht landen. Dort gilt Anwaltszwang. Für Menschen, die schon ihre Strom- oder Gasrechnung nicht zahlen können, wird damit ausgerechnet in einer existenziellen Lage der Rechtsschutz komplizierter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Regeln zu Strom- und Gassperren stehen seit Ende 2025 in den neuen §§ 41f und 41g EnWG.
  • Dadurch kann bei Streit über die Versorgungsunterbrechung selbst § 102 EnWG greifen.
  • § 102 EnWG weist bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem EnWG den Landgerichten zu.
  • Vor dem Landgericht müssen Parteien grundsätzlich anwaltlich vertreten sein.
  • Normale Zahlungsklagen des Energieversorgers bleiben davon aber nicht automatisch betroffen.

Was sich geändert hat

Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts wurde vom Bundestag am 13. November 2025 beschlossen. Der Bundesrat befasste sich am 21. November 2025 damit. Ausgefertigt wurde das Gesetz am 18. Dezember 2025, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 22. Dezember 2025. In Kraft trat die Änderung am 23. Dezember 2025.

Mit der Reform wurden die Vorschriften zu Strom- und Gassperren wegen Nichtzahlung in die §§ 41f und 41g EnWG verlagert. Genau diese Verschiebung ist der entscheidende Punkt. Denn § 102 EnWG bestimmt, dass bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Energiewirtschaftsgesetz ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Landgerichte gehören.

Das klingt zunächst nach technischer Gesetzesarbeit. Praktisch kann es aber massive Folgen haben. Denn vor dem Landgericht können Betroffene nicht einfach selbst auftreten. Dort gilt grundsätzlich Anwaltszwang.

Warum das für Betroffene schwer wiegt

Wer wegen Zahlungsrückständen von einer Strom- oder Gassperre bedroht ist, hat meist kein Geld übrig. Trotzdem braucht er im Streit um die Sperre selbst nun unter Umständen anwaltliche Hilfe, obwohl es oft um überschaubare Rückstände und sehr schnelle Entscheidungen geht.

Legal Tribune Online beschreibt genau diese neue Hürde: Seit der Änderung müssen Verfahren zu Strom- und Gassperren an den Landgerichten geführt werden. Das bedeutet Anwaltszwang, höhere Kosten und längere Wege. Für Betroffene ist das eine zusätzliche Barriere. Für Versorger wird es ebenfalls teurer, weil auch sie sich vor dem Landgericht anwaltlich vertreten lassen müssen.

Das ist nicht nur ein Kostenproblem. Es ist auch ein Zeitproblem. Bei einer drohenden Strom- oder Gassperre zählt jeder Tag. Wer erst einen Anwalt finden muss, der kurzfristig übernimmt und notfalls auf Beratungshilfe- oder PKH-Basis arbeitet, steht schlechter da als früher.

Nicht jede Energieschuld landet beim Landgericht

Wichtig ist die Abgrenzung. Die Änderung bedeutet nicht: Jede offene Stromrechnung, jede Mahnung und jede Zahlungsklage des Versorgers wandert automatisch zum Landgericht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen nicht automatisch § 102 EnWG. Gleiches gilt für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen. Anders kann es liegen, wenn es um das „Ob“ der Versorgung oder eine unmittelbar energiewirtschaftsrechtliche Frage geht.

Für betroffene Haushalte heißt das: Wer nur eine Mahnung oder Zahlungsklage wegen offener Stromkosten bekommt, muss nicht automatisch vom Landgericht ausgehen. Wer sich aber gegen die Strom- oder Gassperre selbst wehren muss oder wenn der Versorger die Duldung einer Sperre durchsetzen will, kann in den Bereich von § 41f EnWG und damit § 102 EnWG geraten.

Diese Unterscheidung ist entscheidend. Ohne sie klingt die Reform dramatischer, aber auch ungenauer.

LG Wiesbaden spricht von einem „Treppenwitz“

Wie problematisch diese Nebenfolge ist, zeigt ein Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27. April 2026. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 9 O 76/26. Eine Grundversorgerin wollte im Eilverfahren den Zutritt zur Abnahmestelle und den Ausbau eines Gaszählers durchsetzen. Das Gericht wies den Antrag zurück.

Bemerkenswert ist die deutliche Kritik des Gerichts an der Zuständigkeitsfolge. Das Landgericht stellte klar, dass § 102 EnWG seit dem 23. Dezember 2025 auch Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden nach § 41f EnWG erfasst. Zugleich nannte es die neue ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte sinngemäß einen „Treppenwitz der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte“: Der Verbraucher, dem schon das Geld für den Energieversorger fehlt, werde nun auch noch mit den Folgen des Anwaltszwangs belastet.

Das ist ungewöhnlich scharf. Und es trifft den Kern: Ein Verbraucherschutzgesetz kann beim Zugang zum Gericht genau diejenigen schlechter stellen, die Schutz am dringendsten brauchen.

Justiz sieht selbst Nachbesserungsbedarf

Die Kritik kommt nicht nur von Schuldnerberatungen. Auch aus der Justiz selbst gibt es deutliche Hinweise, dass die neue Zuständigkeit sachlich falsch läuft.

LTO berichtet, dass das NRW-Justizministerium solche Verfahren klar bei den Amtsgerichten sieht. Ein Sprecher sagte gegenüber LTO, es sei nicht sinnvoll, diese Verfahren am Landgericht zu verhandeln. Das seien Fälle, die vor das Amtsgericht gehörten. Besonders relevant ist das deshalb, weil NRW viele solcher Verfahren hat.

Auch Schleswig-Holstein reagiert. Nach LTO-Angaben hat das dortige Justizministerium eine Länderumfrage gestartet, um sich ein genaueres Bild von der Praxis in anderen Bundesländern zu machen.

Der Deutsche Richterbund fordert ebenfalls eine Korrektur. Heike Kremer, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, sagte gegenüber LTO, der Gesetzgeber müsse zeitnah nachbessern. Ihr Vorschlag: In § 102 EnWG sollte klargestellt werden, dass für Streitigkeiten über Strom- und Gassperren wegen Zahlungsverzugs bei Streitwerten unter 10.000 Euro die Amtsgerichte zuständig sind.

Das ist politisch brisant. Wenn nicht nur Schuldnerberatungen, sondern auch Justizministerien und der Richterbund auf eine Korrektur drängen, wirkt die Zuständigkeitsverlagerung nicht wie ein bewusster Verbraucherschutz, sondern wie ein gesetzgeberischer Fehler mit praktischen Folgen.

Was Betroffene sofort prüfen sollten

Wer eine Sperrandrohung erhält, sollte nicht abwarten. Wichtig ist vor allem:

  • Wurde die Sperre mindestens vier Wochen vorher angedroht?
  • Wurde die konkrete Sperre zusätzlich rechtzeitig angekündigt – mindestens drei Werktage vorher?
  • Wurde eine Abwendungsvereinbarung angeboten?
  • Gibt es besondere Härtegründe, etwa Krankheit, Kinder im Haushalt oder medizinisch notwendige Geräte?
  • Besteht Aussicht, die Rückstände durch Ratenzahlung, Darlehen oder Hilfe vom Sozialleistungsträger zu begleichen?

Gerade die Abwendungsvereinbarung ist zentral. In der Grundversorgung soll sie helfen, eine Sperre möglichst zu vermeiden. Wer eine Sperrandrohung erhält, sollte deshalb schriftlich vom Versorger verlangen, dass eine solche Abwendungsvereinbarung angeboten und geprüft wird.

Beratungshilfe ist wichtiger als Prozesskostenhilfe

Für Betroffene ist oft schon vor einem Gerichtsverfahren die Beratungshilfe entscheidend.

Beratungshilfe ist staatliche Unterstützung für Menschen mit wenig Geld, die anwaltliche Hilfe benötigen. Sie kann außergerichtliche Beratung und Vertretung ermöglichen. Der Beratungshilfeschein wird beim Amtsgericht geprüft. Bei persönlicher Beantragung kann er oft sofort ausgestellt werden.

Die anwaltliche Beratung kostet bei Beratungshilfe 15 Euro. Der Anwalt kann diesen Eigenanteil erlassen, ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Vertretung ab. Wenn bereits ein gerichtliches Verfahren läuft oder eine Klage nötig wird, kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Praktisch heißt das: Wer eine Sperrandrohung bekommt, sollte nicht erst warten, bis das Gericht beteiligt ist. Sinnvoll ist sofortige Hilfe über Schuldnerberatung, Verbraucherzentrale, Beratungshilfe und eine schriftliche Forderung an den Versorger, eine Abwendungsvereinbarung anzubieten.

Der eigentliche Fehler der Reform

Das Problem ist nicht, dass Energieversorger bei Zahlungsrückständen überhaupt handeln dürfen. Das Problem ist die falsche gerichtliche Ebene.

Streitigkeiten um Strom- und Gassperren betreffen häufig geringe Streitwerte, aber hohe soziale Dringlichkeit. Gerade deshalb gehören solche Verfahren niedrigschwellig, schnell und wohnortnah behandelt. Das spricht für Amtsgerichte, nicht für Landgerichte mit Anwaltszwang.

Die Reform wollte den Verbraucherschutz im Energiebereich stärken. Bei Energiesperren ist daraus aber eine gefährliche Nebenwirkung geworden: Mehr Schutz auf dem Papier, aber ein schwererer Weg, diesen Schutz im Ernstfall durchzusetzen.

Der Gesetzgeber sollte § 102 EnWG deshalb schnell korrigieren. Denn ein Recht, das arme Haushalte nur noch mit Anwalt durchsetzen können, schützt sie im Ernstfall schlechter, als es auf dem Papier verspricht.