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Regelsatz 2027 in der Grundsicherung – die Prognosen

Kommt 2027 endlich wieder eine Erhöhung des Regelsatzes – oder bleibt es erneut bei 563 Euro? Nach den bisher bekannten Daten spricht vieles dafür, dass die nächste Anpassung deutlich kleiner ausfallen könnte, als viele Leistungsbezieher hoffen. Je nach Berechnungsweg landet der Regelsatz 2027 entweder erneut bei 563 Euro oder nur knapp darüber.

Für alleinstehende Erwachsene liegt der Regelbedarf seit Januar 2024 bei 563 Euro im Monat, 2025 und 2026 waren jeweils Nullrunden. Damit steht der Regelsatz im dritten Jahr in Folge unverändert bei 563 Euro. Ob sich daran 2027 etwas ändert, ist offen. Im Kern stehen drei Berechnungswege im Raum. Der Vergleich zeigt schon jetzt: Eine spürbare Erhöhung ist keineswegs sicher.

Regelsatz 2027: Drei mögliche Berechnungswege
Berechnungsweg Was dahinter steckt Mögliches Ergebnis 2027
Derzeit geltende Fortschreibung Basisfortschreibung ab 547,55 Euro plus ergänzende Fortschreibung für das zweite Quartal 2026 voraussichtlich etwa 563 Euro – also Nullrunde oder minimale Erhöhung
Einfache Basisfortschreibung Fortschreibung ab 547,55 Euro nur über den Mischindex, ohne zusätzliche Quartalskomponente rechnerisch nur etwa 558 Euro – wegen Besitzschutz weiter 563 Euro
Neuermittlung nach EVS 2023 Neuberechnung des Warenkorbs auf Basis neuer Verbrauchsdaten offen – als einziger Weg mit realer Chance auf einen neuen Betrag oberhalb von 563 Euro

Wird nach bisheriger Methode fortgeschrieben, landet die Rechnung voraussichtlich wieder ungefähr bei 563 Euro. Wird nur die einfache Basisfortschreibung angewendet, fällt das rechnerische Ergebnis sogar darunter – wegen Besitzschutz bliebe es dennoch bei 563 Euro. Nur die Neuermittlung auf Basis der EVS 2023 könnte einen neuen Ausgangswert oberhalb von 563 Euro bringen. Große Sprünge sind aber auch dadurch nicht garantiert.

Der Denkfehler bei den 563 Euro

Der entscheidende Punkt liegt in der Rechenbasis. Der aktuelle Regelsatz von 563 Euro ist zwar der Betrag, der 2026 tatsächlich gezahlt wird. Er ist aber nicht automatisch der Ausgangspunkt für die Fortschreibung 2027.

Nach geltendem Recht wird rechnerisch an das Fortschreibungsergebnis des Vorjahres angeknüpft. Für alleinstehende Erwachsene lag dieser Basiswert für 2026 bei 547,55 Euro. Erst danach kam die ergänzende Fortschreibung hinzu. Am Ende ergab sich für 2026 rechnerisch nur ein Betrag von 557 Euro.

Gezahlt werden trotzdem 563 Euro, weil der gesetzliche Besitzschutz greift. Regelbedarfe dürfen nicht sinken. Liegt das rechnerische Ergebnis unter dem bisherigen Betrag, bleibt der höhere alte Betrag bestehen.

Für 2027 ist genau das entscheidend: Die Fortschreibung startet rechnerisch nicht bei 563 Euro, sondern bei 547,55 Euro. Der Regelsatz muss also zunächst rund 15 Euro rechnerischen Rückstand aufholen, bevor überhaupt eine echte Erhöhung über 563 Euro möglich wird.

Das erklärt, warum selbst eine positive Preis- und Lohnentwicklung nicht automatisch zu mehr Geld führt. Die Fortschreibung arbeitet sich zunächst nur an die Besitzschutzgrenze heran. Erst wenn das rechnerische Ergebnis über 563 Euro liegt, steigt der tatsächlich ausgezahlte Regelsatz.

Warum der Regelsatz 2027 so wichtig ist

Im Frühjahr 2026 leben weiterhin Millionen Menschen von existenzsichernden Leistungen. Der größte Block entfällt auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit lag die Zahl der Regelleistungsberechtigten im Dezember 2025 bei rund 5,19 Millionen Menschen. Dazu gehören erwerbsfähige Leistungsberechtigte ebenso wie nicht erwerbsfähige Angehörige in Bedarfsgemeinschaften, vor allem Kinder.

Hinzu kommen Menschen in der Sozialhilfe und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Allein Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen im Dezember 2025 rund 1,28 Millionen Personen.

Ab dem 1. Juli 2026 wird aus dem Bürgergeld das neue Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 vom 22. April 2026. Für die Frage der Regelsatzhöhe 2027 ist der neue Name aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, nach welcher Methode der Regelbedarf berechnet wird.

Für Betroffene ist der Regelsatz keine abstrakte Rechengröße. Er soll den laufenden Lebensunterhalt sichern – also vor allem Lebensmittel, Kleidung, Strom, Haushaltsbedarf, Kommunikation, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse. Miete und Heizung gehören dagegen grundsätzlich nicht zum Regelbedarf, sondern werden als Kosten der Unterkunft gesondert berücksichtigt.

Wie der Regelsatz derzeit fortgeschrieben wird

Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe folgt aktuell einem zweistufigen Verfahren, Basisfortschreibung und zusätzlich einen ergänzenden Fortschreibung.

Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 wäre zunächst der Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 maßgeblich. In diesem ersten Schritt wird die Basisfortschreibung berechnet. Dafür wird ein Mischindex gebildet, der sich zu 70 Prozent aus der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammensetzt.

Anschließend folgt ein zweiter Schritt: die ergänzende Fortschreibung. Für den Regelsatz 2027 wäre dafür die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung im zweiten Quartal 2026, also von April bis Juni 2026, entscheidend.

Dieses zweistufige Verfahren wurde erst mit dem Bürgergeld eingeführt und soll dafür sorgen, dass starke Preissteigerungen schneller in den Regelbedarfen ankommen als bei der früheren reinen (Hartz IV-) Basisfortschreibung.

Wichtig: Es geht nicht um die allgemeine Inflationsrate, die monatlich in den Nachrichten gemeldet wird. Maßgeblich ist ein engerer regelbedarfsrelevanter Preisindex. Dieser enthält nur Ausgaben, die auch im Regelbedarf berücksichtigt werden. Kraftstoffe beispielsweise gehören nicht dazu. Auch Miete und Heizkosten laufen nicht über den Regelsatz. Das erklärt, warum die allgemeine Inflation und die für den Regelsatz maßgebliche Preisentwicklung auseinanderfallen können.

Szenario 1: Aktuelle gesetzliche Fortschreibung landet kaum über 563 Euro

Nach der derzeit geltenden Fortschreibung würde der Regelsatz 2027 voraussichtlich kaum steigen. Denn selbst mit Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung landet die Rechnung nur ungefähr beim bisherigen Betrag von 563 Euro.

Entscheidend ist dabei die Rechenbasis: Die Fortschreibung beginnt nicht beim aktuell gezahlten Regelsatz von 563 Euro, sondern beim rechnerischen Basiswert aus der Fortschreibung 2026. Dieser lag bei 547,55 Euro. Die 563 Euro werden 2026 nur wegen des gesetzlichen Besitzschutzes weitergezahlt.

Prognose für den Regelsatz 2027 nach derzeit geltender Fortschreibung
Rechenschritt Zeitraum Wert
Ausgangspunkt Fortschreibung 2026 547,55 Euro
Basisfortschreibung: regelbedarfsrelevante Preise Juli 2025 bis Juni 2026 ca. +1,31 %
Basisfortschreibung: Nettolöhne Juli 2025 bis Juni 2026 ca. +3,50 %
Mischindex Juli 2025 bis Juni 2026 ca. +1,97 %
Ergebnis der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2027 ca. 558,33 Euro
ergänzende Fortschreibung April bis Juni 2026 ca. +0,91 %
rechnerisches Ergebnis Regelsatz 2027 ca. 563 Euro

Für April bis Juni 2026 liegen die entscheidenden RPI-Werte bei der Recherche im Mai noch nicht vor. Auf Basis des bisherigen Trends erscheint eine Veränderung von rund 0,9 Prozent je Monat plausibel. Das bleibt aber eine Schätzung, bis die offiziellen Werte in die Fortschreibungsverordnung einfließen.

Das Ergebnis landet praktisch genau auf Höhe des geltenden Regelbedarfs. Je nach endgültigen Preiswerten für April, Mai und Juni 2026 könnte daraus eine weitere Nullrunde werden. Möglich wäre auch eine minimale Erhöhung auf 564 oder 565 Euro. Eine spürbare Entlastung wäre das nicht.

Iran-Krieg: Warum höhere Energiepreise den Regelsatz nicht sofort treiben

Der Iran-Krieg kann die allgemeine Inflation erhöhen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch der regelbedarfsrelevante Preisindex stark steigt.

Destatis meldete für April 2026 eine Inflationsrate von 2,9 Prozent. Die Preise für Energieprodukte lagen deutlich höher als im Vorjahr. Besonders stark stiegen Kraftstoffe mit +26,2 Prozent. Die Preise für Nahrungsmittel lagen im April 2026 um 1,2 Prozent über dem Vorjahresmonat.

Für den Regelsatz ist dabei entscheidend: Kraftstoffe sind nicht im Regelbedarf enthalten. Wenn Benzin und Diesel stark teurer werden, treibt das die allgemeine Inflationsrate. Beim regelbedarfsrelevanten Preisindex wirkt sich dieser Preisschub aber nicht unmittelbar aus.

Ganz folgenlos ist ein Energiepreisschock trotzdem nicht. Höhere Energie- und Transportkosten können später andere Bereiche verteuern. Wenn Produktion, Kühlung, Logistik oder Verpackung teurer werden, kann das mittelbar auch bei Lebensmitteln, Drogeriewaren oder anderen Alltagsgütern ankommen. Solche Zweitrundeneffekte würden den RPI aber eher verzögert und abgeschwächt treffen.

Für die Regelsatz-Prognose 2027 ist deshalb entscheidend, ob diese Effekte bereits im zweiten Quartal 2026 sichtbar werden. Nach den bisher bekannten Daten spricht mehr für einen gedämpften Einfluss als für einen kräftigen Regelsatz-Schub.

Szenario 2: Einfache Basisfortschreibung wäre noch schwächer

Der zweite Weg ist politisch besonders wichtig. Die Koalition will den stärkeren Inflationsschutz der vergangenen Jahre wieder zurückbauen. Damit würde die ergänzende Quartalsfortschreibung entfallen.

Dann bliebe nur die einfache Basisfortschreibung über den Mischindex. Praktisch wäre das eine Rückkehr zu einem deutlich trägeren Fortschreibungsmodell, wie es bereits aus der Hartz-IV-Zeit bekannt war.

Für 2027 wäre das Ergebnis noch klarer: Die Basisfortschreibung käme nach obiger Prognose nur auf rund 558 Euro. Dieser Betrag läge deutlich unter dem geltenden Regelsatz von 563 Euro.

Prognose bei Rückkehr zur einfachen Basisfortschreibung
Rechenschritt Wert
Ausgangspunkt 547,55 Euro
Mischindex aus Preisen und Nettolöhnen ca. +1,97 %
rechnerisches Ergebnis ca. 558,33 Euro
tatsächlicher Zahlbetrag wegen Besitzschutz 563 Euro

Damit wäre eine Nullrunde praktisch vorgezeichnet. Der gesetzliche Besitzschutz würde den Betrag zwar bei 563 Euro halten. Eine Erhöhung gäbe es aber nicht.

Gerade dieses Szenario zeigt, worum es politisch geht. Die Debatte betrifft nicht nur den Betrag für Januar 2027. Es geht um die Frage, ob der Regelsatz künftig wieder langsamer auf Preissteigerungen reagiert.

Szenario 3: Die EVS 2023 kann den Warenkorb neu vermessen

Der dritte Weg ist die Neuermittlung der Regelbedarfe auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023.

Die EVS wird alle fünf Jahre durchgeführt. Rund 60.000 private Haushalte werden zu Einnahmen, Ausgaben, Wohnverhältnissen, Ausstattung und Vermögen befragt. Destatis bezeichnet die EVS als größte Erhebung dieser Art innerhalb der Europäischen Union.

Für die Regelbedarfe ist diese Erhebung besonders wichtig, weil sie nicht nur einen bestehenden Betrag fortschreibt. Sie vermisst den Warenkorb neu.

Bei der jährlichen Fortschreibung wird im Kern ein vorhandener Regelbedarf weiterentwickelt. Bei einer EVS-Neuermittlung wird dagegen geprüft, welche Ausgaben einkommensschwache Haushalte tatsächlich hatten und welche davon als regelbedarfsrelevant anerkannt werden.

Das BMAS weist darauf hin, dass nach Vorliegen einer neuen EVS die Regelbedarfe gesetzlich neu ermittelt werden müssen. Ein festes gesetzliches Umsetzungsdatum gibt es nach den BMAS-Erläuterungen nicht. Vorher sind Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes für Haushalte im unteren Einkommensbereich erforderlich.

Warum die EVS 2023 keine automatische Erhöhung garantiert

Die EVS 2023 fällt in eine besondere Zeit. Das Jahr 2023 lag mitten in der Inflationsphase. Lebensmittel, Energie und viele Alltagsgüter waren deutlich teurer als 2018, der bisherigen EVS-Grundlage.

Auf den ersten Blick spricht das für einen höheren neuen Regelbedarf. Haushalte mit niedrigem Einkommen mussten 2023 einen besonders großen Teil ihrer Ausgaben für Wohnen und Lebensmittel aufbringen. Destatis zeigt für Haushalte mit weniger als 1.300 Euro Nettoeinkommen, dass 64 Prozent ihrer Konsumausgaben auf Lebensmittel und Wohnen entfielen. Über alle Haushalte hinweg lag dieser Anteil bei 52 Prozent.

Der Haken liegt im Verfahren. Die EVS misst Ausgaben. Sie misst nicht unmittelbar, was Menschen objektiv brauchen.

Wenn arme Haushalte wegen hoher Preise weniger kaufen, kann die Statistik niedrigere Konsummengen zeigen. Das bedeutet aber nicht, dass der Bedarf gesunken ist. Es kann schlicht bedeuten, dass Menschen auf Dinge verzichtet haben, weil das Geld nicht reichte.

Hinzu kommt: Der Gesetzgeber übernimmt nicht alle gemessenen Ausgaben vollständig. Er entscheidet, welche Positionen als regelbedarfsrelevant anerkannt werden und welche ganz oder teilweise herausfallen. Genau an dieser Stelle wird aus Statistik politische Bewertung.

Die EVS 2023 kann deshalb einen höheren Ausgangswert bringen. Sie garantiert aber keine deutliche reale Verbesserung.

Frühere EVS-Wechsel brachten nur begrenzte Aufschläge

Ein Blick auf frühere Neuermittlungen dämpft die Erwartungen zusätzlich.

Frühere Neuermittlungen der Regelbedarfe nach EVS
EVS-Basis Gültig ab vorheriger Regelbedarf neuer Regelbedarf Erhöhung
EVS 2008 Januar 2011 359 Euro 364 Euro +5 Euro
EVS 2013 Januar 2017 404 Euro 409 Euro +5 Euro
EVS 2018 Januar 2021 432 Euro 446 Euro +14 Euro
EVS 2023 voraussichtlich Januar 2027 563 Euro offen offen

Die früheren EVS-Wechsel haben die Regelbedarfe erhöht, aber nicht sprunghaft. Bei den letzten drei Neuermittlungen lag der Aufschlag zwischen 5 und 14 Euro.

Für 2027 kann der Aufschlag wegen der starken Inflation zwischen 2018 und 2023 höher ausfallen. Sicher ist das aber nicht. Entscheidend sind die Sonderauswertungen, die gesetzliche Bewertung der einzelnen Verbrauchspositionen und die politischen Abschläge im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz.

Die eigentliche Bremse liegt im künftigen Fortschreibungsmodell

Der wichtigste Punkt ist nicht nur die Höhe des Regelsatzes im Januar 2027. Entscheidend ist auch, wie der Betrag danach jährlich angepasst wird.

Das BMAS schreibt zur Fortschreibung 2026, dass die geltende Fortschreibungsregelung voraussichtlich letztmalig angewendet wird. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an. In diesem Verfahren soll auch über die künftige jährliche Fortschreibung entschieden werden.

Damit steht mehr auf dem Spiel als eine einzelne Zahl. Wenn die ergänzende Quartalsfortschreibung entfällt, reagiert der Regelsatz künftig langsamer auf steigende Preise. Genau diese Quartalskomponente hatte in der Hochinflationsphase dafür gesorgt, dass Preissteigerungen schneller berücksichtigt wurden.

Für Leistungsbezieher bedeutet das: Selbst wenn die EVS 2023 einen etwas höheren Startwert bringt, kann der Anpassungsmechanismus danach wieder zur Bremse werden.

Regelsatz 2027: Was Leistungsbezieher erwarten müssen

Nach heutigem Stand spricht wenig für eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes beim neuen Grundsicherungsgeld.

Die derzeit geltende Fortschreibung würde voraussichtlich bei etwa 563 Euro landen. Eine dritte Nullrunde wäre möglich. Eine minimale Erhöhung um wenige Euro wäre ebenfalls denkbar, aber keine echte Entlastung.

Die einfache Basisfortschreibung wäre noch schwächer. Sie käme nach aktueller Prognose rechnerisch nur auf rund 558 Euro. Wegen Besitzschutz würde der Zahlbetrag zwar nicht sinken. Es bliebe aber bei 563 Euro.

Nur die Neuermittlung nach der EVS 2023 kann einen neuen Ausgangswert oberhalb von 563 Euro schaffen. Ob daraus mehr wird als ein kleiner Aufschlag, ist offen. Die bisherige Erfahrung mit EVS-Wechseln spricht eher gegen einen großen Sprung.

Für Bürgergeld-Empfänger, die ab Juli 2026 in das neue Grundsicherungsgeld überführt werden, ist das eine ernüchternde Aussicht. Der Regelsatz 2027 wird zwar neu ermittelt oder nach geänderter Fortschreibungsregel angepasst. Ein spürbarer Ausgleich für die Kaufkraftverluste der vergangenen Jahre ist damit aber keineswegs garantiert.

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