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Erwerbsminderungsrente: Rentenversicherung pennt monatelang – und trickst vor Gericht

Ein Mann beantragt Erwerbsminderungsrente, wird abgelehnt, legt Widerspruch ein – und wartet. Und wartet. Und wartet. Sieben Monate lang passiert: nichts. Kein Bescheid, keine Akteneinsicht, nicht mal eine Eingangsbestätigung. Als er schließlich klagt, gesteht die Rentenversicherung ihre Untätigkeit ein – und trickst trotzdem weiter. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat dem einen Riegel vorgeschoben.

Widerspruch eingelegt – und dann Funkstille

Der Kläger hatte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Nach einer gutachterlichen Untersuchung lehnte die Behörde den Antrag im Januar 2025 ab. Der Mann legte im Februar 2025 durch seinen Anwalt Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht – beides völlig normale Schritte im deutschen Sozialrecht.

Was folgte, war nichts. Die Rentenversicherung reagierte nicht. Im März erinnerte der Anwalt schriftlich an die ausstehende Akteneinsicht. Keine Reaktion. Im April eine zweite Erinnerung. Wieder nichts.

Erst im September 2025 – sieben Monate nach dem Widerspruch – zog der Kläger vor Gericht (Sozialgericht Gelsenkirchen, Az. S 4 R 752/25). Die sogenannte Untätigkeitsklage ist im deutschen Sozialrecht genau für solche Fälle vorgesehen: Wenn eine Behörde einen Widerspruch ohne zureichenden Grund länger als drei Monate liegen lässt, kann man sie zur Bescheidung zwingen.

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Rentenversicherung gesteht ein – kämpft aber trotzdem weiter

Soweit, so ärgerlich. Doch was dann passierte, brachte selbst das Gericht ins Staunen.

Mit der Klageerwiderung räumte die Rentenversicherung klipp und klar ein: Ja, wir waren untätig. Ja, es gab dafür keinen zureichenden Grund. Ja, wir übernehmen die Kosten des Verfahrens. Wir haben den Widerspruch erst bearbeitet, nachdem die Klage bei uns eingegangen ist. Ursache seien personelle Engpässe und eine hohe Zahl an Widersprüchen. Man könnte meinen, damit wäre die Sache erledigt. Prozessuales Anerkenntnis, Verfahren beendet, fertig.

Weit gefehlt. Die Rentenversicherung stellte gleichzeitig den Antrag auf Klageabweisung – und erklärte ausdrücklich, kein Anerkenntnis abzugeben. Sie räumte alles ein, kämpfte aber trotzdem weiter. Und das, wie sich später herausstellte, mit System.

Das Kalkül hinter dem Chaos

Das Gericht hakte nach. Warum führt eine Behörde einen Rechtsstreit weiter, den sie selbst für verloren hält? Warum stellt man einen Klageabweisungsantrag, wenn man gleichzeitig zugesteht, dass die Klage berechtigt ist?

Die Antwort kam erst nach dem ersten Verhandlungstermin im Dezember 2025 – und sie war verblüffend offen: Die Deutsche Rentenversicherung handelt in solchen Fällen abgestimmt mit allen anderen Rentenversicherungsträgern. Das gemeinsame Ziel: die Vermeidung einer sogenannten fiktiven Terminsgebühr.

Diese Gebühr fällt an, wenn ein Verfahren durch ein vom Kläger angenommenes Anerkenntnis endet – also genau dann, wenn eine Behörde ihren Fehler eingesteht und der Anwalt das akzeptiert. Der Gesetzgeber hat diese Gebühr bewusst eingeführt, um Anwälte zu motivieren, Verfahren schnell und außergerichtlich beizulegen. Wer ein Anerkenntnis annimmt, soll finanziell nicht schlechter dastehen als nach einer mündlichen Verhandlung.

Die Rentenversicherung hat diese Regelung schlicht ausgehebelt: Indem sie kein Anerkenntnis abgibt, vermeidet sie die Terminsgebühr – und zwingt Gerichte, Kläger und Anwälte in aufwendige Verhandlungen, die eigentlich völlig überflüssig sind.

Gericht verhängt Strafkosten

Das Sozialgericht Gelsenkirchen ließ das nicht durchgehen. Die Kammer wies die Rentenversicherung mehrfach – schriftlich und mündlich – darauf hin, dass ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden könnte. Sie forderte sie auf, ein Anerkenntnis abzugeben oder zumindest die Gründe für das ungewöhnliche Vorgehen offenzulegen.

Die Rentenversicherung bestand stur auf ihrer Linie. Selbst nachdem im ersten Termin bereits eine Terminsgebühr angefallen war – womit das erklärte Ziel der Kostenvermeidung ohnehin nicht mehr zu erreichen war – führte sie das Verfahren weiter fort.

Das Gericht zog die Konsequenz: 500 Euro Mutwillenskosten, zahlbar an die Staatskasse. Dazu die vollständige Übernahme der Anwaltskosten des Klägers und die Verurteilung zur Bescheidung des Widerspruchs.

Im Urteil machte die Kammer unmissverständlich klar, was sie von diesem Vorgehen hält: Die Rentenversicherung konterkariere systematisch die Ziele des Gesetzgebers, belaste Gerichte mit völlig überflüssiger Mehrarbeit und halte ihre eigenen Motive dabei lange bewusst zurück.

Was Betroffene wissen sollten

Dieser Fall ist kein Einzelfall – das betont das Gericht ausdrücklich. Die Rentenversicherung wendet diese Taktik in einer Vielzahl von Untätigklageverfahren an, und zwar trägerübergreifend abgestimmt.

Wer einen Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Erwerbsminderungsrente einlegt und nach drei Monaten noch keine Entscheidung hat, sollte wissen: Er hat das Recht, Untätigkeitsklage zu erheben. Und er sollte sich nicht davon beirren lassen, dass die Behörde im Verfahren möglicherweise alles einräumt, aber trotzdem auf Klageabweisung besteht. Das ist kein Zeichen von Stärke – es ist eine Kostenvermeidungsstrategie, die Gerichte zunehmend die Geduld verliert.

Der Denkzettel aus Gelsenkirchen ist ein klares Signal: Wer Prozesse mutwillig in die Länge zieht, zahlt dafür – auch wenn man Deutsche Rentenversicherung heißt.