Sparsamkeit gehört für viele Bürgergeld-Empfänger zum Alltag. Umso überraschender ist ein Fall aus Frankfurt (Oder): Dort stellte das Jobcenter die Mietzahlungen ein – weil der Verbrauch an Strom, Wasser und Heizung auffällig niedrig war. Der Verdacht: Die Frau lebe gar nicht in ihrer Wohnung.
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Jobcenter vermutet Scheinwohnsitz – ohne Belege
Die Betroffene bewohnte eine Wohnung mit einer Gesamtmiete von 397,30 Euro monatlich – ein Betrag, der grundsätzlich als angemessen gilt. Für den Zeitraum von November 2023 bis April 2024 bewilligte das Jobcenter lediglich vorläufige Leistungen, die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) wurden dabei nicht berücksichtigt.
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Die Begründung: Die Verbrauchswerte seien „außerordentlich gering“. Daraus leitete die Behörde den Verdacht ab, die Frau halte sich gar nicht in der Wohnung auf. Zudem hielt das Jobcenter den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Konkrete Nachweise für einen Scheinwohnsitz lagen jedoch nicht vor. Grundlage der Entscheidung waren ausschließlich Abrechnungen zu Energie- und Wasserverbrauch.
Gericht: Niedriger Verbrauch reicht nicht aus
Die Frau wehrte sich gegen die Entscheidung – mit Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, die Kosten der Unterkunft vorläufig weiter zu zahlen (Az.: S 14 AS 82/24 ER, Beschluss vom 25.03.2024).
Nach Auffassung des Gerichts reicht ein niedriger Verbrauch nicht aus, um daraus auf eine fehlende Nutzung der Wohnung zu schließen. Es gebe keine belastbaren Hinweise dafür, dass die Frau dort nicht wohne. Auch eine Prüfung der Wohnsituation durch den Bedarfsfeststellungsdienst änderte daran nichts. Die Wohnung war bewohnbar – weitergehende Anforderungen stellte das Gericht in diesem Fall nicht.
Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten
Das Gericht stellt einen zentralen Punkt klar: Für die Übernahme der Unterkunftskosten kommt es nicht darauf an, wie intensiv jemand seine Wohnung nutzt. Maßgeblich ist, ob die Kosten tatsächlich entstehen. Und das war hier unstrittig. Die Miete fiel regelmäßig an und wurde vom Jobcenter selbst festgestellt. Damit fehlte nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Grundlage, die Leistungen zu verweigern.
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Existenzminimum darf nicht auf Verdacht gekürzt werden
Besonders deutlich wird das Gericht bei den Folgen der Entscheidung. Wenn das Jobcenter die Miete nicht übernimmt, entsteht unmittelbar eine Finanzierungslücke. Betroffene müssen dann selbst zahlen oder geraten in Rückstand – mit möglichen Konsequenzen bis hin zum Wohnungsverlust. Das Gericht bewertet das als unzumutbar. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht auf bloßen Verdacht hin ausgesetzt werden.
Aufenthaltsort bleibt relevant – aber nicht ohne Nachweise
Das Gericht weist gleichzeitig darauf hin, dass der tatsächliche Wohnort eine Rolle spielt. Wer nicht im Zuständigkeitsbereich lebt, hat dort keinen Anspruch auf Leistungen. Allerdings reicht ein Verdacht nicht aus, um daraus Konsequenzen zu ziehen. Ohne belastbare Hinweise darf das Jobcenter die Mietzahlungen nicht einstellen.
Widerspruch lohnt sich
Wer sparsam lebt, muss sich nicht rechtfertigen. Niedrige Verbrauchswerte allein sind kein ausreichender Hinweis auf eine Scheinadresse. Jobcenter dürfen Leistungen nicht ohne belastbare Grundlage streichen.
Wer in eine ähnliche Situation gerät, sollte umgehend Widerspruch einlegen und – wenn nötig – einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen. Entscheidungen wie diese zeigen, dass Gerichte in solchen Fällen zugunsten der Betroffenen eingreifen können.