Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger mit eigenem Haus oder Wohnung müssen ihre Tilgungsraten grundsätzlich selbst tragen – das Jobcenter übernimmt sie nicht. Diese Linie hat das Landessozialgericht Hamburg am 10. Juli 2025 bestätigt (Az. L 4 AS 300/22 D). Im entschiedenen Fall waren nach rund zehn Jahren erst 24 % der Kredite getilgt; eine Ausnahme vom Grundsatz sah das Gericht deshalb nicht.
Eng begrenzte Ausnahmefälle: In seltenen Konstellationen kann die Tilgung ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden – etwa wenn die Finanzierung beim Leistungsbezug nahezu abgeschlossen ist, nur eine geringe Restschuld über einen kurzen Zeitraum zu bedienen ist und ohne diese Resttilgung konkret der Verlust des selbst bewohnten Eigentums droht. Im Hamburger Fall verneinte das Gericht genau diese Voraussetzungen: Nach zehn Jahren waren erst 24 % getilgt.
Inhaltsverzeichnis
Worum es ging
Die Klägerseite verlangte, dass das Jobcenter neben Zinsen und laufenden Hauslasten (z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung) auch den Tilgungsanteil der monatlichen Kreditraten übernehmen müsse. Begründung: Ohne Tilgung sei die Finanzierung langfristig gefährdet; zudem sei der selbstgenutzte Wohnraum als schützenswerte Unterkunft anerkannt. Das LSG folgte dem nicht. Die Richterinnen und Richter hielten fest, dass Leistungen nach dem SGB II der aktuellen Existenzsicherung dienen – nicht der Vermögensbildung. Tilgung führt jedoch gerade zu Vermögensaufbau, weil sie den Schuldenstand reduziert und das Eigenkapital erhöht. Damit bleibt die Tilgung privat zu tragen.
Einordnung in die höchstrichterliche Linie
Das Urteil reiht sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein. Schon 2019 hatte das BSG entschieden, dass bei selbst bewohntem Eigentum grundsätzlich nur die Zinsen sowie notwendige, angemessene Hauskosten KdU sein können – nicht die Tilgung. Die Grundidee lautet: Mieterinnen/Mieter und Eigentümerinnen/Eigentümer werden gleichbehandelt; gesichert wird das Wohnen im Hier und Heute, nicht die Entschuldung des Eigentums. Ausnahmen sind laut BSG eng: Denkbar ist eine zeitweilige Berücksichtigung von Tilgung nur, wenn die Finanzierung beim Leistungsbezug nahezu abgeschlossen ist und ohne geringe Resttilgung konkret der Verlust der Unterkunft droht. Diese Schwelle war in Hamburg mit lediglich 24 % Tilgung nach zehn Jahren erkennbar nicht erreicht.
Warum die 24 % Tilgung den Ausschlag gaben
Die Zahl steht für den Fortschritt der Entschuldung – und damit für den Abstand zum Ausnahmefall. Wer erst knapp ein Viertel der Kredite abgetragen hat, steht üblicherweise noch am Anfang einer langen Finanzierung. In solchen Konstellationen würde die Übernahme von Tilgung über Jahre hinweg eine staatliche Vermögensbildung finanzieren. Genau das schließt die KdU-Systematik aus. Anders kann es aussehen, wenn der Kredit kurz vor dem Auslaufen steht, die monatlichen Belastungen gering sind und ein kurzfristiger, enger Überbrückungsbedarf besteht – dann ist nach der BSG-Rechtsprechung eine enge Einzelfall-Ausnahme möglich. Das LSG Hamburg sah dafür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Grundsicherung: BSG urteilt über Finanzierung von Wohneigentum
Was bei Eigentum als KdU übernommen wird
Unberührt bleibt, dass das Jobcenter bei selbst bewohntem Eigentum die angemessenen Zinsen sowie die objektiv notwendigen Hauslasten als KdU anerkennen kann – etwa Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung oder bestimmte öffentliche Abgaben. Maßstab ist stets § 22 SGB II mit seiner Angemessenheitsprüfung, an der Tilgung ändert dies jedoch nichts.
Praktische Konsequenzen für Betroffene
Für Eigentümer im Bürgergeld-Bezug bedeutet die Entscheidung vor allem Planungssicherheit – wenn auch nicht immer die erhoffte. Wer durch den Tilgungsanteil in Zahlungsschwierigkeiten gerät, sollte mit der Bank Optionen wie Tilgungssenkung oder Tilgungsaussetzung prüfen, um die Monatsrate auf einen reinen Zinsdienst zu reduzieren, nur dieser ist grundsätzlich KdU-fähig. Offene Rückstände, die den Verbleib in der Wohnung akut gefährden (z.B. Verwertungsdrohung, Vollstreckung), können – losgelöst von der laufenden Tilgung – im Einzelfall über § 22 SGB II als Darlehen gesichert werden. Das ersetzt die Tilgung nicht, kann aber Wohnungsverlust abwenden.
Ein Signal über den Einzelfall hinaus
Das LSG-Urteil stärkt die Linie, die auch andere Gerichte und Verwaltungspraxis seit Jahren verfolgen: Bürgergeld deckt die laufenden, angemessenen Aufwendungen für das Wohnen, nicht den Schuldenabbau. Für Fälle, in denen die Kreditfinanzierung realistisch absehbar endet und ohne geringe Resttilgung unmittelbar der Verlust des Heims droht, bleibt die Ausnahmetür zwar angelehnt – sie öffnet sich aber nur selten. Für die Mehrheit der Langfrist-Finanzierungen gilt: Tilgung bleibt privat.
Warum Tilgung beim Bürgergeld grundsätzlich außen vor bleibt
Die Grundsicherung nach § 22 SGB II soll das gegenwärtige Wohnen sichern, nicht privates Vermögen aufbauen. Laufende Nutzungskosten wie Zinsen, Grundsteuer oder Gebäudeversicherung sind daher berücksichtigungsfähig; Tilgung dagegen reduziert Schulden und erhöht das Eigenkapital. Würden Jobcenter Tilgungsanteile regulär übernehmen, finanzierte die Grundsicherung faktisch Vermögensbildung und privilegierte Eigentümer gegenüber Mietern. Genau so argumentiert auch das LSG Hamburg: Bei Miete fließt eine „Tilgung im Ergebnis“ an den Vermieter, beim Eigenheim an den Eigentümer selbst – deshalb bleibt es beim Grundsatz Existenzsicherung statt Vermögensbildung; nur bei nahezu abgeschlossener Finanzierung kommt ausnahmsweise eine Berücksichtigung in Betracht.
Konkrete Zahlen aus dem Urteil
Die Klägerinnen wohnten in einer Doppelhaushälfte (Wohnfläche 104,19 m²). Der Kaufpreis betrug 476.000 DM (= 243.374,94 €). Zur Finanzierung war u. a. ein Kredit über 177.987,34 € aufgenommen worden: bis Juli 2010 waren 42.913,19 € getilgt, Restschuld 135.174,15 € – rund 24 % Tilgungsfortschritt, also keinesfalls „weitgehend abgeschlossen“. Für den Streitzeitraum 01.07.–31.10.2013 berücksichtigte das Jobcenter als KdU u. a. Schuldzinsen 370,34 € monatlich, Nebenkosten 65,13 €, Wasser 63 €, Heizung 77 € (ab September 83 €). Die Zinsen setzten sich aus 315,60 €/Monat (jährlich 3.787,20 €, S.) und 54,74 €/Monat (jährlich 656,91 €, W.; dort ein kleiner Rechenfehler zugunsten der Klägerin) zusammen; ein weiteres Darlehen (I.) war bereits vollständig getilgt. Für eine exakte Monatsaufteilung Zins/Tilgung im Streitzeitraum fehlten teilweise Tilgungspläne – entscheidend war das aber nicht, weil Tilgung rechtlich nicht KdU-fähig ist.
LSG Hamburg vom 10.07.2025, Az. L 4 AS 300/22 D
