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Keine KdU vom Jobcenter – Bürgergeld-Bedürftige zu sparsam

Junge Frau hält schockiert ihren Bescheid in den Händen

Bürgergeld-Bedürftige sollen und müssen sparsam haushalten. Das gilt auch für Strom, Wasser und die Heizung. Wenn der Verbrauche aber so niedrig sind, dass beim Jobcenter die Alarmglocken schrillen, droht Ärger. Dann müssen Betroffene mitunter gleich mehrfach vor Gericht ziehen, damit die Wohnkosten auch übernommen werden. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) kann inzwischen ein Lied davon singen (S 14 AS 214/24 ER).

Ärger wegen der Wohnkosten

Einstein sagte mal: „Die Definition von Wahnsinn ist: immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten.“ Genauso verfährt das kommunale Jobcenter des Landkreises Oder-Spree. In dem Rechtsstreit geht es um eine 1960 geborene Bürgergeld-Bedürftige. Die Leistungen wurden jeweils nur vorläufig gewährt. Die Übernahme der Miete in Höhe von 397,30 Euro monatlich verweigert die Behörde – und das schon immer wieder seit Monaten. Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um den Zeitraum von Mai 2024 bis einschließlich Oktober 2024.

Jobcenter darf Stromguthaben und Heizkostennachzahlung nicht verrechnen

Jobcenter bezweifelt tatsächliche Nutzung

Streitpunkt sind die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Das Jobcenter wirft der Leistungsempfängerin vor, die Wohnung nicht zu Wohnzwecken zu nutzen. Begründet wird dies mit einem außerordentlich niedrigen Verbrauch bei Trinkwasser, Strom und Heizung. Oder anders ausgedrückt: Wird eine Wohnung nicht tatsächlich bewohnt, sind die Kosten nicht berücksichtigungsfähig – zumindest so lange nicht, bis ein Anspruch geltend gemacht wurde.

Urteil bereits gefällt

Das versucht die Frau inzwischen seit Monaten. Hierzu führt das Sozialgericht Frankfurt (Oder) bereits mehrere Aktenzeichen zu unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen und hat auch schon ein Urteil gefällt (S 14 AS 82/84). Seinerzeit wurde das Jobcenter dazu verdonnert, die Kosten für die Zeit vom 14. Februar bis zum 30. April 2024 vorläufig zu tragen.

Dagegen legte das Jobcenter Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein und scheiterte (L 20 AS 364/24 B ER). Hier folgte man der Argumentation des Sozialgerichts und betonte, dass es nicht darauf ankomme, ob sich jemand dauerhaft in der Wohnung aufhalte. Das Jobcenter habe eine fehlende tatsächliche Nutzung nicht nachweisen können.

Wohnung muss nicht mustergültig sein

Trotz der Entscheidung des Landessozialgerichts musste das Sozialgericht noch einmal ran. Das hat etwas von „täglich grüßt das Murmeltier“. Da sich an den Rahmenbedingungen nichts geändert hat, blieb das Sozialgericht bei seinem Standpunkt und sprach sich erneut dafür aus, dass die Wohnkosten vom Jobcenter getragen werden müssen. Tenor: Obwohl der Bedarfsfeststellungsdienst des Amtes keine mustergültige Wohnung vorgefunden habe, sei sie bewohnbar. Auch die Verbrauchswerte sprächen nicht dagegen, dass die Wohnung genutzt werde. Überdies komme es nicht auf die Häufigkeit der Nutzung oder eine Wertung der Wohnung an.

Bürgergeld: So hoch darf die Miete der Wohnung sein

Nachweis wurde erbracht

Entscheidend sei vielmehr, dass die Bürgergeld-Bedürftige den Nachweis zu den tatsächlichen Kosten erbracht hat – in Form der mietvertraglichen Verpflichtungen. Insofern bestehe keine Rechtsgrundlage für die Nichtberücksichtigung. Davon lässt sich das Jobcenter nicht beeindrucken. Es hat im Parallelverfahren bereits angekündigt, die Bedarfe auch weiterhin nicht zu berücksichtigen und auf eine Entscheidung des Gerichts zu warten. Damit ufert der Streit nicht nur aus, sondern verursacht auch unnötig hohe Kosten.