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Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente 2026

Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, darf grundsätzlich hinzuverdienen: Solange sich der Hinzuverdienst innerhalb der geltenden Freibeträge bewegt, wird die Rente auch nicht gekürzt – erst der darüber hinausgehende Betrag wird teilweise angerechnet. Wie hoch die Hinzuverdienstgrenzen 2026 ausfallen und wie die Anrechnung funktioniert, zeigt der folgende Überblick.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt der anrechnungsfreie Zuverdienst 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei min. 41.527,50 Euro im Jahr.
  • Wird die Grenze überschritten, rechnet die Deutsche Rentenversicherung 40 % des übersteigenden Betrags auf die Rente an.
  • Beim Zuverdienst ist auch die zulässige Arbeitszeit zu beachten: weniger als 3 Stunden täglich bei voller, bis 6 Stunden täglich bei teilweiser Erwerbsminderung.

Hinzuverdienstgrenzen 2026 im Detail

Grundlage für die Berechnung ist die monatliche Bezugsgröße, die 2026 bei 3.955 Euro liegt (2025: 3.745 Euro). Sie leitet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres ab und wird jährlich neu festgelegt. Wie hoch der anrechnungsfreie Hinzuverdienst konkret ausfällt, hängt davon ab, ob eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen, Höhe und Antrag

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

Eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, wer täglich noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann. Anders als bei der vollen Erwerbsminderungsrente gibt es hier keine einheitliche Grenze für alle Versicherten, sondern nur eine gesetzliche Mindestgrenze.

Berechnungsformel der Mindestgrenze: 6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße

JahrBezugsgrößeMindestgrenze p. a.
20253.745 €39.322,50 €
20263.955 €41.527,50 €

Die tatsächliche, individuelle Hinzuverdienstgrenze kann darüber liegen: Die Deutsche Rentenversicherung berechnet sie anhand der höchsten Entgeltpunkte, die in einem der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden. Vereinfacht lautet die Formel: 9,72 × monatliche Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte eines Kalenderjahres. Wer vor Rentenbeginn überdurchschnittlich verdient hat, darf entsprechend mehr hinzuverdienen. Fällt diese individuelle Berechnung niedriger aus als die Mindestgrenze von 41.527,50 Euro, gilt automatisch die Mindestgrenze.

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente

Als voll erwerbsgemindert gilt, wer täglich weniger als 3 Stunden arbeiten kann.

Berechnungsformel: 3/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße

JahrBezugsgrößeFreibetrag p. a.
20253.745 €19.661,25 €
20263.955 €20.763,75 €

Freibetrag gilt pro Jahr, nicht pro Monat

Die genannten Freibeträge gelten jeweils für das gesamte Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wie hoch der Hinzuverdienst in einzelnen Monaten ausfällt, spielt keine Rolle – entscheidend ist allein, dass die Gesamtsumme innerhalb des Kalenderjahres die jeweilige Grenze nicht übersteigt.

Das gilt auch dann, wenn die Erwerbsminderungsrente erst im Laufe des Jahres beginnt: Die volle Jahresgrenze steht ab dem ersten Tag zur Verfügung und wird nicht anteilig gekürzt, selbst wenn die Rente zum Beispiel erst ab Oktober gezahlt wird.

Anrechnung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze

Überschreitet das Einkommen aus dem Nebenjob die jeweilige Grenze, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die EM-Rente angerechnet. Konkret läuft das so: Der Jahresverdienst oberhalb der Hinzuverdienstgrenze wird durch zwölf geteilt, von diesem monatlichen Überschreitungsbetrag werden 40 % von der monatlichen Rente abgezogen.

Beispiel: Der Jahresverdienst liegt 1.200 Euro über der Hinzuverdienstgrenze. Geteilt durch zwölf Monate ergibt das 100 Euro monatlichen Überschreitungsbetrag. 40 % davon, also 40 Euro, werden jeden Monat von der Rente abgezogen.

Vollständig ruht die Rente erst dann, wenn dieser anzurechnende Betrag die Höhe der Rente selbst erreicht oder übersteigt – der Rentenanspruch als solcher bleibt dabei aber bestehen.

Wie lange darf ich bei EM-Rente arbeiten?

Der Hinzuverdienst darf nur im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden. Bei voller Erwerbsminderung sind das weniger als 3 Stunden, bei teilweiser Erwerbsminderung 3 bis unter 6 Stunden täglich – unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt wird. Wer regelmäßig über das festgestellte Leistungsvermögen hinaus arbeitet, kann eine Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung und in der Folge den Verlust des Rentenanspruchs riskieren, selbst wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.

Eine Ausnahme gilt für die seit 2024 mögliche Arbeitserprobung: Im Rahmen einer der Rentenversicherung gemeldeten Erprobung kann bis zu sechs Monate über das festgestellte Leistungsvermögen hinaus gearbeitet werden, ohne dass allein dadurch der Rentenanspruch verloren geht. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten aber auch während dieser Zeit unverändert weiter.

Was zählt als Hinzuverdienst?

Zum Hinzuverdienst zählt in erster Linie der Bruttoverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung sowie der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld dazu – hier wird dann nicht die ausgezahlte Leistung selbst angerechnet, sondern das ihr zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Ob das im Einzelfall zutrifft, klärt der zuständige Rentenversicherungsträger. Nicht als Hinzuverdienst gelten dagegen typischerweise Mieteinnahmen, Zinsen und andere Kapitalerträge.

Sonderfall: Einmalzahlungen wie Überstunden- und Urlaubsabgeltung

Einmalzahlungen wie Überstunden- oder Urlaubsabgeltungen können die EM-Rente mindern. Für die Anrechnung ist nicht der Monat der Auszahlung entscheidend (das Zuflussprinzip gilt hier nicht), sondern die Frage, wozu die Zahlung rechtlich gehört.

Entscheidend ist, wann der Anspruch auf die Einmalzahlung entsteht und ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne besteht. Hat das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits geendet oder aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen geruht, wird die Zahlung grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Bestand das Beschäftigungsverhältnis dagegen noch, zählt die Einmalzahlung als Hinzuverdienst. Auf den späteren Auszahlungsmonat kommt es nicht an.

Überstunden-Auszahlung kann Erwerbsminderungsrente kürzen

Muss ich einen Zuverdienst melden?

Ja. Jede Erwerbstätigkeit zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente muss der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden – auch dann, wenn das Einkommen klar unter der Hinzuverdienstgrenze liegt, etwa bei einem Minijob. Der Grund: Die Rentenversicherung prüft nicht nur die Höhe des Einkommens, sondern auch, ob Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar sind.

Am besten wird die Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung bereits vorab gemeldet, mit Angaben zum zeitlichen Umfang, zur Art der Tätigkeit und zum voraussichtlichen Jahresverdienst. Eine feste Meldefrist in Tagen gibt es zwar nicht – verlangt wird eine Meldung „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern –, in der Praxis empfiehlt es sich aber, Änderungen so früh wie möglich anzuzeigen. Wer zu spät meldet und dadurch zu viel Rente ausgezahlt bekommt, riskiert eine Rückforderung der Überzahlung durch die Rentenversicherung, unter Umständen auch rückwirkend über mehrere Jahre.