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Umziehen mit Bürgergeld: Jobcenter muss Doppelmiete zahlen

Wohnungsschlüssel und Kugelschreiber liegen auf einem unterschriebenen Mietvertrag, im Hintergrund Euro-Banknoten.

Ein Umzug bringt für Bürgergeld-Empfänger nicht nur organisatorische, sondern auch finanzielle Herausforderungen mit sich. Besonders problematisch wird es, wenn aufgrund von Vertragsüberschneidungen für einen Monat die Miete für zwei Wohnungen fällig wird. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hier klargestellt: Unter bestimmten Bedingungen muss das Jobcenter diese sogenannte „Doppelmiete“ als Kosten der Unterkunft (KdU) übernehmen (Az.: B 14 AS 2/19 R).

BSG-Entscheidung: Doppelmiete als unvermeidbare KdU anerkannt

Im konkreten Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern, die mit Genehmigung des Jobcenters eine größere Wohnung bezogen. Der Mietvertrag für die neue Wohnung wurde Ende April unterschrieben, mit Mietbeginn zum 1. Juli, während die Kündigungsfrist für die alte Wohnung bis zum 31. Juli lief. Erst Mitte Mai beantragte die Klägerin beim Jobcenter die Kostenübernahme der doppelten Miete für den Monat Juli – also nach Abschluss des Mietvertrags.

Jobcenter muss Umzugskosten auch rückwirkend übernehmen

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, dass die Doppelmiete nicht unter die regulären KdU falle. Stattdessen handle es sich um Wohnungsbeschaffungskosten, für deren Übernahme eine vorherige Zusicherung erforderlich sei.

Ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage vor dem Sozialgericht Köln wies das SG ab (Az.: S 6 AS 4750/14). Im Berufungsverfahren entschied das Landessozialgericht (LSG) jedoch zugunsten der Kläger (Az.: L 6 AS 2540/16). Das LSG argumentierte, dass es sich bei den Kosten um reguläre Wohnkosten handle und eine vorherige Zusicherung nicht erforderlich sei, da die Überschneidung der Mietverpflichtungen unvermeidbar gewesen sei. Das Jobcenter ging daraufhin in Revision vor das Bundessozialgericht.

Kernpunkte des BSG-Urteils

Das Bundessozialgericht wertete den Fall anders als das Jobcenter. Im Umzugsmonat können ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Bedarf anerkannt werden, wenn beide Wohnungen im betreffenden Monat tatsächlich genutzt werden.

Keine Pflicht zur vorherigen Zusicherung

Das Urteil betont, dass sich die Doppelmiete in einem solchen Fall auf das Grundbedürfnis des Wohnens bezieht und damit nach § 22 Abs. 1 SGB II abzurechnen ist. Eine vorherige Zusicherung, wie sie für die Übernahme von Umzugskosten oder der Mietkaution erforderlich ist, sei hier nicht notwendig.

Nachweis der Unvermeidbarkeit ist zwingend

Gleichzeitig schränkt das Urteil ein: Die Überschneidung der Mietkosten muss „unvermeidbar“ sein. Das heißt, Betroffene müssen nachweisen, dass eine frühere Kündigung, eine Nachmieterregelung oder ein schnellerer Umzug unzumutbar waren.

Im vorliegenden Fall lag eine solche Unvermeidbarkeit vor, da der Umzugstermin von Renovierungsarbeiten in der neuen Wohnung abhängig war.

Fazit

Wurde die Zusicherung für den Umzug erteilt und ist die zeitliche Überschneidung der beiden Mietverträge unvermeidbar (z. B. wegen Kündigungsfristen oder Renovierungsarbeiten), so ist keine gesonderte oder vorherige Zusicherung für die Übernahme der Doppelmiete durch das Jobcenter erforderlich. Die Kosten sind als regulärer Bedarf zu tragen.