Wer Bürgergeld beantragt, muss offenlegen und belegen, wovon er im betreffenden Zeitraum tatsächlich gelebt hat. Ein selbständig tätiger Mann scheiterte damit vor allem an einem Immobilienanteil, Geldzuflüssen aus der Familie und fehlenden Kontoauszügen. Das SG Karlsruhe (12. Kammer) wies die Klage mit Urteil vom 25.11.2025 ab (Az. S 12 AS 2393/22).
Inhaltsverzeichnis
Worum es ging
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger Arbeitslosengeld II (Hartz IV, das heutige Bürgergeld) für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022. Den Antrag lehnte das Jobcenter mangels Hilfebedürftigkeit ab. Aus den Unterlagen zum Antrag ergab sich nach seiner Auffassung, dass der Antragsteller über berücksichtigungsfähiges Vermögen aus einem 1/8-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück verfügt. Diesen Anteil bewertete die Behörde mit 21.875,00 Euro und stellte dem einen Freibetrag von 6.750,00 Euro gegenüber.
Zudem erhielt der Mann finanzielle Unterstützung von seiner Mutter, die mangels klarer Rückzahlungsvereinbarung als anrechenbares Einkommen gewertet wurde. Aus Bescheinigungen der Mutter ergaben sich Zuwendungen von insgesamt 3.811,00 Euro im Zeitraum 27.06.2022 bis 18.12.2022.
Gegen diese Ablehnung erhob der Kläger Klage. Im Verfahren spielte neben Vermögen und Einkommen auch die Wohnsituation eine Rolle: Der Kläger lebte seit 2012 mietfrei im Haus der Mutter, hielt daneben eine Wohnung in der Miteigentumsimmobilie vor und war dort als Zweitwohnsitz gemeldet. In der mündlichen Verhandlung machte er für den Zweitwohnsitz zusätzlich eine Pauschale von 300,00 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das SG Karlsruhe hielt die Ablehnung des Jobcenters für rechtmäßig und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Leistungen für Juli bis Dezember 2022 bestehe nicht.
Ein zusätzlicher, tragender Punkt war die fehlende Nachprüfbarkeit der Einnahmen: Das Gericht verlangte Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022. Der Kläger legte jedoch Auszüge nur für 15.10.2022 bis 31.12.2022 vor. Für 01.07.2022 bis 14.10.2022 fehlten die Kontoauszüge trotz Aufforderung. Damit ließ sich nicht feststellen, ob und in welchem Umfang in diesem Teil des Zeitraums weiteres Einkommen vorhanden war. Das ging nach Auffassung des Gerichts zulasten des Klägers.
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Gründe für die Ablehnung
Immobilienanteil als Vermögen, nicht als geschütztes selbst genutztes Wohneigentum: Der 1/8-Anteil zähle zum berücksichtigungsfähigen Vermögen. Geschützt sei er nicht als selbst genutztes Hausgrundstück am Lebensmittelpunkt, weil der Kläger dort nach den Feststellungen des Gerichts nur einen Neben- beziehungsweise Zweitwohnsitz hatte, während sein Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz im Haus der Mutter liege.
Zuwendungen der Mutter als Einkommen, kein wirksames Darlehen: Die schriftlichen Erklärungen der Mutter enthielten nach der Würdigung des Gerichts keine belastbare Rückzahlungsvereinbarung. Auch die Angaben des Klägers, er werde nur „bei Verfügbarkeit“ zurückzahlen, genügten der Kammer nicht für einen zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrag. Die Zuwendungen wertete das Gericht deshalb als Einkommen. Entscheidend war dabei auch die Bedarfsrechnung der Kammer: Weil sie im Streitzeitraum keine Unterkunftskosten anerkannte, setzte sie den berücksichtigungsfähigen Bedarf anhand des Regelsatzes mit insgesamt 2.694,00 Euro (6 × 449,00 Euro in 2022) an und sah ihn durch die Zuwendungen in Höhe von 3.811,00 Euro als gedeckt an.
Keine 300-Euro-Pauschale für Zweitwohnsitz: Für Kosten der Unterkunft und Heizung sah das Gericht im Streitzeitraum keinen anspruchserhöhenden Bedarf. Eine Pauschale von 300,00 Euro, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung verlangte, lehnte die Kammer ab. Maßgeblich war für das Gericht, dass der Kläger im Haus der Mutter kostenfrei wohnen konnte. Aufwendungen für den daneben vorgehaltenen weiteren Wohnsitz hielt das Gericht deshalb nicht für erforderlich, um das existenzsichernde Grundbedürfnis Wohnen zu decken.
§ 67 SGB II: strenge Linie beim Vermögensschutz
Das Urteil bezieht sich auf die Corona-Sonderregel des § 67 SGB II („vereinfachter Zugang“). Diese Regel schützte Vermögen nur, solange kein „erhebliches Vermögen“ vorhanden war. Was als „erheblich“ galt, beziffert das Gesetz nicht.
Wichtig für den Fall: Während das Jobcenter den 1/8-Anteil im Verwaltungsverfahren mit 21.875,00 Euro ansetzte, stützte sich das Gericht zusätzlich auf eine ergänzende Wertauskunft. Danach lag der Gesamtwert der Immobilie zwischen 360.000 Euro und 390.000 Euro, woraus die Kammer für den 12,5-Prozent-Anteil 45.000 Euro bis 47.500 Euro ableitete. Diese höhere Bewertung untermauerte die Ablehnung aus Sicht des Gerichts auch im Rahmen der Diskussion um § 67 SGB II.
Im Leitsatz formuliert die Kammer dazu, der Erheblichkeitsschwellenwert nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II liege „nach dem Dafürhalten“ des SG Karlsruhe jedenfalls unter 45.000 Euro.
Beim Wertansatz fällt zudem eine rechnerische Ungenauigkeit in der gerichtlichen Herleitung auf: Bei einem Gesamtwert von 390.000 Euro ist die im Urteil genannte Obergrenze rechnerisch nicht exakt, bleibt aber die vom Gericht zugrunde gelegte Bezifferung.
Urteil zum Vermögen: Hartz IV zu Unrecht abgelehnt
Bedeutung für Betroffene
Das Urteil zeigt, wie schnell ein Antrag an der Kombination aus Immobilienvermögen, Zuflüssen aus dem Familienumfeld und lückenhaften Nachweisen scheitern kann. Besonders praxisrelevant ist der Punkt mit den Kontoauszügen: Fehlen Nachweise für mehrere Monate, kann das Gericht Hilfebedürftigkeit nicht verlässlich feststellen. Und Geld aus dem Familienkreis wird nur dann als Darlehen behandelt, wenn eine Rückzahlungspflicht klar vereinbart und nachvollziehbar belegt ist.
Zahlen aus dem Urteil
| Position | Wert | Zeitbezug / Hinweis |
|---|---|---|
| Streitzeitraum | 01.07.2022–31.12.2022 | |
| Regelbedarf | 6 × 449,00 € = 2.694,00 € | |
| Wertansatz Jobcenter (Anteil) | 21.875,00 € | Freibetrag: 6.750,00 € |
| Immobilienwert (Wertauskunft) | 360.000 € bis 390.000 € | ergänzende Wertauskunft |
| Miteigentumsanteil | 12,5 % (1/8) | |
| Anteilwert (Gericht) | 45.000 € bis 47.500 € | Obergrenze im Urteil rechnerisch ungenau |
| Zuwendungen der Mutter | 3.811,00 € | 27.06.2022–18.12.2022 |
| Bareinzahlungen | 570,00 € | 15.10.2022–31.12.2022 |
| Verlangte Pauschale | 300,00 € | KdU/Heizung für Zweitwohnsitz (abgelehnt) |
Verfahrenshergang:
SG Karlsruhe – Az.: S 12 AS 2393/22 vom 25. November 2025

