Wenn das Jobcenter die Leistungen einstellt oder generell kein Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld 1 besteht, fragen sich viele Betroffene, wie es mit ihrer Krankenversicherung weitergeht.
Da in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht gilt, sollte man sich umgehend um den Versicherungsschutz und die Beitragszahlung kümmern – denn die Beiträge laufen weiter, und so können sich schnell Beitragsschulden bei der Krankenkasse aufbauen.
In diesem Artikel erläutern wir, welche Möglichkeiten Betroffene haben, die praktisch als arbeitslos ohne Bürgergeld-Leistungsbezug gelten. Wichtig: Der Artikel beleuchtet nur die Lage, wie sie bei einer vollständigen Leistungseinstellung bzw. dann vorliegt, wenn kein Anspruch auf Grundsicherung besteht.
Krankenversicherung mit Bürgergeld – was zahlt das Jobcenter?
Inhaltsverzeichnis
Warum kann das Jobcenter das Bürgergeld einstellen?
Das Jobcenter kann Leistungen aus verschiedenen Gründen einstellen oder gar nicht erst bewilligen. Wichtig: Es geht hier nicht um Sanktionen, die nur den Regelsatz mindern, sondern um Fälle, in denen kein Leistungsanspruch mehr besteht.
Bewilligungszeitraum endet
Wenn der Bewilligungszeitraum ausläuft und kein Weiterbewilligungsantrag gestellt wird, enden die Leistungen. Wer den Folgeantrag erst verspätet einreicht, muss die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dann vorerst selbst zahlen.
Tipp: Der Antrag sollte spätestens im Folgemonat nach Ablauf gestellt werden, um Beitragslücken zu vermeiden.
Verletzung von Mitwirkungspflichten
Bei geringeren Verstößen drohen nur Leistungskürzungen, nicht aber der Verlust des Versicherungsschutzes. Kommt man jedoch den Mitwirkungspflichten (z. B. fehlende Unterlagen, Nachweise) gar nicht nach, kann das Jobcenter den Anspruch möglicherweise nicht feststellen – die Folge: kein Bürgergeld, keine Kostenübernahme der Krankenkasse.
Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Wer durch Einkommen (z.B. Rente, Unterhalt) oder auch Vermögen oberhalb des Schonvermögens nicht mehr hilfebedürftig ist, verliert den Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Das bedeutet: Die Beiträge zur Krankenversicherung müssen selbst getragen werden.
Wie kann man ohne Bürgergeld krankenversichert bleiben?
Ohne Leistungsbezug gibt es mehrere Wege, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten:
- Freiwillige Versicherung: Wer kein Einkommen hat, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterversichern. Dies erfordert eine aktive Anmeldung bei der Krankenkasse und die Zahlung der entsprechenden Beiträge. Weist man keine neue Krankenversicherung nach, verbleibt man als freiwilliges Mitglied in der bisherigen.
- Familienversicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, z. B. über Ehepartner, sofern diese gesetzlich krankenversichert sind.
- Private Krankenversicherung: Besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV und auch keine Familienversicherung, bleibt nur noch die private Krankenkasse. Hier können privat Versicherte etwa den Standardtarif oder Basistarif wählen.
Hinweis zur Nachversicherung (nachgehender Leistungsanspruch): Krankenversicherungen sind verpflichtet, eine Nachversicherung für einen Zeitraum von längstens eines Monats anzubieten. Für diesen Monat bleibt man weiterhin versichert, muss aber keine Beiträge abführen. Dieser nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V greift allerdings nur, wenn man seinen Job verliert oder aufgibt und innerhalb eines Monats eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Findet man nicht innerhalb eines Monats eine neue Stelle, müssen Beiträge ab dem ersten Tag ohne Job gezahlt werden. Wichtig ist zudem, dass dieser nachgehende Leistungsanspruch weder bei einer freiwilligen Versicherung noch in der Familienversicherung gilt.
Versicherungspflicht und Folgen bei Nicht-Versicherung
Grundsätzlich bleiben Versicherte so lange bei der bisherigen Krankenkasse versichert, bis sie diese kündigen und einen Versicherungsnachweis eines neuen Krankenversicherers nachweisen. Dies gilt sowohl für die GKV als auch für die private Krankenversicherung. Wird keine neue Krankenversicherung nachgewiesen, verbleibt man automatisch bei der bisherigen Krankenkasse und muss Beiträge abführen.
Kann man von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln?
Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch wenn kein Einkommen vorhanden ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man arbeitslos wird und das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt oder wenn man in die Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Angehörigen wechselt.
Wie hoch ist der Beitrag für die freiwillige Versicherung?
Wenn keine Familienversicherung möglich ist, bleibt in den meisten Fällen nur noch die freiwillige Versicherung in der GKV, weshalb wir näher auf die Beitragsermittlung eingehen werden.
Fiktives Mindesteinkommen
Die Beitragshöhe für die freiwillige Versicherung in der GKV wird auf Basis eines fiktiven Mindesteinkommens – Mindesteinnahme – berechnet, das gesetzlich festgelegt ist. Auch wenn kein tatsächliches Einkommen vorhanden ist, wird der Beitrag nach diesem Mindesteinkommen berechnet. Das fiktive Mindesteinkommen wird vom Gesetzgeber vorgegeben und liegt in 2025 bei 1.248,33 € monatlich. (Quelle: tk.de)
Beitragssätze
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der laut Bundesgesundheitsministerium in 2025 bei durchschnittlich 2,5 % liegt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Mindestbeitrag für die Krankenversicherung von rund 213,46 € (1.248,33 € x 17,10 %).
Pflegeversicherung
Zusätzlich gilt die Pflegeversicherungspflicht. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt aktuell bei 2,6 bis 3,6 % (mit Kind) und bei 4,2 % für Kinderlose. Das entspricht einem zusätzlichen Beitrag von bis zu 44,94 € (1.248,33 € x 3,6 %) für Versicherte mit Kindern und bis zu 52,43 € für Kinderlose.
Gesamtbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung
Die monatlichen Gesamtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung betragen:
| Versicherungsart | Beitrag (mit Kind) | Beitrag (ohne Kind) |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 213,46 € | 213,46 € |
| Pflegeversicherung | 44,94 € | 52,43 € |
| Mindestbeitrag | 258,40 € | 265,89 € |
Was passiert, wenn Krankenkassenbeiträge nicht gezahlt werden?
Falls die Krankenkassen-Beiträge nicht gezahlt werden, häufen sich monatlich Schulden in Höhe der fälligen Beiträge an. Für die freiwillige Versicherung ohne Einkommen betragen diese monatlich rund 265,89 Euro für Kinderlose und 258,40 Euro für Versicherte mit Kindern.
Wann verjähren Schulden bei der Krankenversicherung?
Schulden bei der Krankenversicherung verjähren gemäß § 25 SGB IV. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung durch bestimmte Handlungen, wie Mahnungen oder Klageerhebungen, unterbrochen werden kann.
Häufige Fragen zur freiwilligen Krankenversicherung
Endet meine Krankenversicherung, wenn das Jobcenter das Bürgergeld stoppt?
Nein, die Versicherungspflicht bleibt bestehen. Ihre Mitgliedschaft bei der Kasse endet nicht. Sie bleiben versichert, müssen die Beiträge aber ab dem ersten Tag der Leistungseinstellung als freiwilliges Mitglied selbst tragen.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag 2025 zur GKV und PV?
Der Beitrag wird auf Basis des fiktiven Mindesteinkommens (1.248,33 €) berechnet: Krankenversicherung: Rund 213,46 €, Pflegeversicherung: Zusätzlich bis zu 52,43 € (für Kinderlose). Gesamt: Ca. 258 € bis 266 € monatlich.
Kann ich Beitragsschulden stunden oder Raten zahlen?
Ja. Die Krankenkassen sind an Lösungen interessiert. Es ist dringend ratsam, die Kasse unverzüglich zu kontaktieren und eine Stundung oder eine Ratenvereinbarung auszuhandeln, um hohe Säumniszuschläge zu vermeiden.
Was passiert, wenn ich wieder Bürgergeld bekomme?
Dann übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Monat der erneuten Bewilligung automatisch.
Worauf kommt es jetzt an?
Auch wenn das Jobcenter kein Bürgergeld mehr zahlt, bleibt die Krankenversicherungspflicht bestehen. Entscheidend ist, den Versicherungsschutz aktiv zu sichern – etwa durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse oder eine Familienversicherung. Wer nicht rechtzeitig reagiert, riskiert Beitragsschulden. Daher sollte man frühzeitig mit der Krankenkasse sprechen und eine Lösung zur Beitragszahlung finden.

