Ein Zuverdienst zur Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist grundsätzlich möglich. Doch wie hoch dürfen die Einnahmen sein, ohne dass die Rente gekürzt wird? Wir erklären die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen für 2025 und 2026, die geltenden Rechenformeln und was Sie bei der täglichen Arbeitszeit beachten müssen, um Ihre EM-Rente nicht zu gefährden.
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Grundlagen: Was die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente bedeuten
Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem bisher erwirtschafteten Rentenanspruch und ist oft alles andere als üppig. Daher stellt sich für viele Betroffene die Frage, inwieweit ein Zuverdienst möglich ist, um die finanzielle Situation zu verbessern.
Abgrenzung zur Grundsicherung
Anders als die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ist die EM-Rente keine steuerfinanzierte Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Es müssen bereits zuvor Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Im Gegensatz zur Grundsicherung, bei der fast jedes Einkommen angerechnet wird, hat die EM-Rente deshalb eigene, deutlich höhere Hinzuverdienstgrenzen.
Diese Grenzen werden jährlich neu festgelegt und orientieren sich an der sogenannten Bezugsgröße, die sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres ableitet.
Hinzuverdienstgrenzen 2025 und 2026: Das sind die Freibeträge
Für das aktuelle Jahr 2025 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.745 €, für 2026 bei 3.955 €. Die daraus abgeleitete, jährliche Höhe des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes hängt davon ab, ob die EM-Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt wird.
Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Teilweise Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn Betroffene täglich noch 3 bis 6 Stunden arbeiten können.
Berechnungsformel: 6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße
Jahr | Bezugsgröße | Freibetrag p. a. |
---|---|---|
2025 | 3.745 € | 39.322,50 € |
2026 | 3.955 € | 41.527,50 € |
Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente
Als voll erwerbsgemindert gilt, wer täglich höchstens 3 Stunden arbeiten kann.
Berechnungsformel: 3/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße
Jahr | Bezugsgröße | Freibetrag p. a. |
---|---|---|
2025 | 3.745 € | 19.661,25 € |
2026 | 3.955 € | 20.763,75 € |
Freibetrag pro Jahr
Die genannten Freibeträge gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Es spielt also keine Rolle, wie hoch der Hinzuverdienst in einzelnen Monaten ausfällt. Entscheidend ist allein, dass die Gesamtsumme innerhalb eines Kalenderjahres die jeweilige Grenze nicht übersteigt.
Anteilige Berechnung
Beginnt die Erwerbsminderungsrente erst im Laufe eines Jahres, wird die Hinzuverdienstgrenze anteilig berechnet. Maßgeblich sind nur die Monate, in denen die Rente tatsächlich gezahlt wird. Wer seine Rente also zum Beispiel im Oktober erhält, kann im ersten Jahr ein 3/12 der Freibetrages ausschöpfen.
- Beispiel (volle EM-Rente): Der Freibetrag beträgt 19.661,25 €. Beginnt die Rente erst im Oktober 2025, zählen für das erste Jahr nur 3 von 12 Monaten. Rechnung: 19.661,25 € × 3/12 = 4.915,31 € Freibetrag für 2025.
- Beispiel (teilweise EM-Rente): Jahresfreibetrag 39.322,50 €. Bei Rentenbeginn im Oktober 2025: 39.322,50 € × 3/12 = 9.830,63 €.
Anrechnung bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Überschreitet das Einkommen aus dem Nebenjob die jeweilige Einkommensgrenze, wird der übersteigende Teil zu 40% auf die EM-Rente angerechnet. In diesem Fall wird der Zahlbetrag um den anrechenbaren Zuverdienst gekürzt. Bei einer deutlichen Überschreitung der Grenzen kann es sogar dazu kommen, dass die Rentenzahlung vorübergehend ruht.
Arbeitszeitgrenzen: Das größte Risiko für Ihre Rente
Wichtig ist, dass der Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Das bedeutet, dass bei voller Erwerbsminderung maximal 3 Stunden und bei teilweiser Erwerbsminderung höchstens 6 Stunden pro Tag gearbeitet werden darf. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob als Arbeitnehmer oder Selbständiger gearbeitet wird. Wer diese Arbeitszeitgrenzen überschreitet, riskiert trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze, dass der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente entfällt, da die Deutsche Rentenversicherung eine höhere Erwerbsfähigkeit annimmt.
Wichtiger Hinweis: So melden Sie Ihren Hinzuverdienst richtig
Ein Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente muss der Deutschen Rentenversicherung immer rechtzeitig gemeldet werden. Dies gilt nicht nur für die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, sondern auch für jede wesentliche Änderung Ihres Einkommens. Das Melden ist entscheidend, damit die DRV Ihre Ansprüche korrekt prüfen und eine Anrechnung bei Überschreitung der Grenzen vermeiden kann. So gehen Sie sicher, dass Ihre Rente nicht unerwartet gekürzt oder entzogen wird.