Die Erwerbsminderungsrente ist für viele Menschen eine wichtige finanzielle Stütze, wenn die Arbeitskraft aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dabei bedeutet erwerbsgemindert aber nicht gleich erwerbsunfähig – ein Hinzuverdienst ist grundsätzlich möglich und auch zulässig. Doch welche Regelungen gelten hierbei und wie hoch darf der Zuverdienst aktuell in 2025 ausfallen?
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem bisher erwirtschafteten Rentenanspruch und ist oft alles andere als üppig. Daher stellt sich für viele Betroffene die Frage, inwieweit ein Zuverdienst möglich ist, um die finanzielle Situation zu verbessern.
Bürgergeld und Hinzuverdienst – was bleibt anrechnungsfrei?
Abgrenzung zur Grundsicherung
Anders als die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ist die EM-Rente keine steuerfinanzierte Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung. Es müssen bereits zuvor Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein, deshalb ist die Hinzuverdienstgrenze auch vergleichsweise großzügig bemessen.
Diese Grenzen werden jährlich neu festgelegt und orientieren sich an der sogenannten Bezugsgröße, die sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres ableitet.
Freibetrag: Anrechnungsfreier Zuverdienst
Für das Jahr 2025 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.745 Euro (3.535 Euro im Vorjahr). Die daraus abgeleitete, jährliche Höhe des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes hängt davon ab, ob die EM-Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt wird:
Teilweise Erwerbsminderung | Volle Erwerbsminderung |
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39.322,50 Euro (6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße) | 19.661,25 Euro (3/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße) |
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Überschreitet das Einkommen aus dem Nebenjob die jeweilige Einkommensgrenze, wird der übersteigende Teil zu 40% auf die EM-Rente angerechnet. In diesem Fall wird die Erwerbsminderungsrente um den anrechenbaren Zuverdienst gekürzt. Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens kann die EM-Rente auch ruhen.
Arbeitszeit im Blick behalten
Wichtig ist, dass der Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Das bedeutet, dass bei voller Erwerbsminderung maximal drei Stunden und bei teilweiser Erwerbsminderung höchstens sechs Stunden pro Tag gearbeitet werden darf. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob als Arbeitnehmer oder Selbständiger gearbeitet wird. Wer diese Arbeitszeitgrenzen überschreitet, riskiert trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze seinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.