Die neue „Grundsicherung“ ist nicht mehr nur ein Koalitions-Gerücht – sie liegt jetzt als Kabinettsbeschluss auf dem Tisch. Seit dem 17.12.2025 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf offiziell gebilligt. Und der Entwurf ist so konkret, dass sich viele Bürgergeld-Empfänger bereits heute fragen müssen: Wie schnell kann es jetzt richtig wehtun?
Stand 19.12.2025 ist aber auch klar: Noch gilt das Bürgergeld weiter. Der Kabinettsbeschluss ist ein großer politischer Schritt – geltendes Recht wird daraus erst, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen und das Gesetz verkündet wird.
Auf einen Blick: Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 den Regierungsentwurf zur neuen Grundsicherung beschlossen – das Bürgergeld soll im Gesetz künftig als Grundsicherungsgeld geführt werden. Der Start ist überwiegend zum 1.7.2026 vorgesehen, einzelne Regeln sollen früher oder später greifen. Besonders relevant sind Rückkehr zum Vermittlungsvorrang, neue Sanktionen bei Terminen und Pflichtverletzungen, der Deckel bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei der Miete und das Ende der bisherigen Vermögens-Karenz.
Inhaltsverzeichnis
Kabinettsbeschluss: Was jetzt gilt und was nicht
Mit dem Beschluss hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf für das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ auf den Weg gebracht. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren.
Wichtig für die Einordnung: Im Kabinettsentwurf steht bereits ein Startdatum. Grundsätzlich soll das Paket am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Einzelne Teile sollen früher starten – und andere deutlich später.
Für Bürgergeld-Empfänger ist das die entscheidende Botschaft: Die Richtung ist festgelegt, aber Details können im Bundestag noch verändert werden. Gerade bei Sanktionen und Wohnkosten ist das realistisch, weil dort juristisch und praktisch am meisten Sprengstoff liegt.
Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Was sich ändert
Im Entwurf verschwindet der Begriff „Bürgergeld“ an vielen Stellen aus dem Gesetzestext und wird durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Das ist formal eine Umbenennung – politisch aber ein Signal. Der Entwurf betont stärker als bisher den Pflicht-Charakter: Unterstützung gibt es, aber Mitwirkung wird verbindlicher eingefordert.
Das zeigt sich nicht nur bei Sanktionen, sondern auch bei neuen Instrumenten, mit denen Jobcenter schneller „rechtsverbindlich“ arbeiten können.
Vermittlungsvorrang: Erst Arbeit, dann Qualifizierung
Ein Kernpunkt ist der Vorrang der Vermittlung. Erst soll geprüft werden, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung möglich ist. Qualifizierung und Weiterbildung bleiben zwar im System, werden aber im Entwurf ausdrücklich nicht mehr als erster Standard-Schritt beschrieben.
Für viele Bürgergeld-Empfänger ist das mehr als eine sprachliche Nuance. Es kann bedeuten, dass kurzfristige Jobs häufiger Vorrang bekommen – auch wenn eine Weiterbildung die Chancen auf stabile Beschäftigung langfristig erhöhen würde. Der Entwurf sagt zugleich: Bei unter 30-Jährigen soll nachhaltige Integration weiter besonders im Blick bleiben. In der Praxis wird hier entscheidend, wie Jobcenter „Zumutbarkeit“ und „Vermittlungsnähe“ auslegen.
Vollzeit-Pflicht: Was das für Alleinstehende bedeutet
Der Entwurf stellt deutlicher klar, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft im „maximal zumutbaren Umfang“ einsetzen müssen. Besonders hervorgehoben wird: Alleinstehende sollen, wenn erforderlich und individuell zumutbar, grundsätzlich eine Vollzeit-Tätigkeit aufnehmen, um Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
Das erhöht den Druck auf Menschen, die bislang mit Teilzeit, Minijobs oder unsteten Arbeitszeiten über Wasser bleiben – und auf diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen familiärer Belastungen zwar eingeschränkt sind, aber nicht als dauerhaft arbeitsunfähig gelten. Gerade in solchen Fällen wird die Frage entscheidend: Was ist im Einzelfall wirklich zumutbar – und wer dokumentiert das sauber?
Eltern: Zumutbarkeit ab dem 1. Geburtstag
Ein besonders einschneidender Punkt wird öffentlich oft unterschätzt: Die Altersgrenze beim Kind wird abgesenkt. Künftig soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Maßnahmen in der Regel bereits ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes zumutbar sein – soweit Kinderbetreuung tatsächlich gesichert ist.
Das ist eine harte Verschiebung. Bislang war der Schutzraum für Eltern kleiner Kinder deutlich größer. Der Entwurf begründet die Änderung ausdrücklich auch mit der Idee, langfristigen Leistungsbezug zu vermeiden und wirtschaftliche Eigenständigkeit zu fördern.
Sanktionen: Termine, Pflichtverletzungen, Arbeitsverweigerung
Der Entwurf ist detailreich – deshalb lohnt der Blick auf das, was dort konkret geregelt ist.
Pflichtverletzung: 30 Prozent für drei Monate
Bei Pflichtverletzungen – etwa wenn Bewerbungen fehlen, Fördermaßnahmen abgebrochen werden oder zumutbare Schritte aus dem Integrationsprozess nicht erfolgen – soll es künftig eine einheitliche Kürzung geben: 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate.
Das ist „einfacher“ als alte Stufenmodelle, aber im Ergebnis härter, weil schneller ein spürbarer Einschnitt kommt und die Dauer fest im Raum steht.
Arbeitsverweigerung: Regelbedarf null für 1 bis 2 Monate
Die Regelung für „Arbeitsverweigerung“ wird im Entwurf praxistauglicher gefasst. Der Regelbedarf kann vollständig entzogen werden – mindestens für einen Monat, maximal für zwei Monate. Neu ist, dass das schneller anwendbar sein soll.
Wichtig für die Einordnung: Der Entzug zielt im Entwurf auf den Regelbedarf. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sollen in dieser Zeit grundsätzlich weiterlaufen, aber typischerweise als Direktzahlung an den Vermieter. Das schützt nicht vor allen Risiken, verhindert aber zumindest, dass Mietrückstände automatisch entstehen.
Meldeversäumnisse: 30 Prozent ab dem zweiten Termin
Der Kabinettsentwurf baut bei Meldeversäumnissen eine Eskalationslogik auf, die besonders gefährlich ist, weil sie direkt am Leistungsanspruch ansetzt.
So steht es im Entwurf:
- Erstes Meldeversäumnis: keine Kürzung. Es ist aber der Startpunkt – ab jetzt wird es bei weiteren Versäumnissen schnell teuer.
- Zweites Meldeversäumnis (wiederholt): 30 Prozent Kürzung für einen Monat. Als „wiederholt“ zählt es ab dem zweiten Versäumnis, wenn der Leistungsbezug seit dem ersten nicht unterbrochen war.
- Drittes Meldeversäumnis: Betroffene gelten als nicht erreichbar – dann droht der komplette Stopp der Geldleistungen.
| Schritt | Auslöser | Folge laut Entwurf |
|---|---|---|
| 1 | 1. Meldeversäumnis | Keine Minderung, aber Startpunkt der Eskalation |
| 2 | 2. Meldeversäumnis (wiederholt) | 30 Prozent Minderung für 1 Monat |
| 3 | 3. Meldeversäumnis | Feststellung „nicht erreichbar“, danach zweistufige Folgen bis zum möglichen Anspruchswegfall |
Die Verschärfung steckt damit nicht im ersten Schritt, sondern im Sprung auf 30 Prozent ab dem zweiten Versäumnis und in der Erreichbarkeitsregel nach dem dritten Termin.
Aus fachlicher Sicht ist bei der Nichterreichbarkeitsregel vor allem die zeitliche Staffelung wichtig. Der Entwurf trennt zwischen einem ersten Monat, in dem der Regelbedarf entfällt, Unterkunft und Heizung aber über Direktzahlung abgesichert werden sollen, und dem anschließenden vollständigen Anspruchswegfall, wenn keine persönliche Meldung erfolgt. Praktisch heißt das: Im ersten Monat fehlt Geld für den Lebensunterhalt, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sollen aber weiter als Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte laufen, auch Kranken- und Pflegeversicherung bleibt abgesichert. Meldet sich die Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, soll der Anspruch durchgehend fortbestehen. Bleibt die persönliche Meldung aus, entfällt der Leistungsanspruch danach vollständig bis zur nächsten persönlichen Meldung – dann fallen auch die Wohnkosten weg.
Persönliche Anhörung und Schutzmechanismen – aber keine Komfortzone
Die Bundesregierung betont Schutzmechanismen, etwa für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Familien. Im Entwurf ist außerdem vorgesehen, dass Jobcenter Gelegenheit zur persönlichen Anhörung geben müssen – zum Beispiel durch einen Anruf oder auch einen Hausbesuch – bevor der vollständige Leistungsstopp wegen Nichterreichbarkeit greift.
Trotzdem bleibt der Kern: Das System setzt auf mehr Druck. Gerade Menschen mit instabilen Lebenslagen, psychischen Belastungen oder Wohnproblemen sind faktisch eher gefährdet, Fristen zu verpassen oder nicht „erreichbar“ zu sein. Genau dort entfaltet die neue Konstruktion ihre schärfste Wirkung.
Kooperationsplan und Verwaltungsakt: Mehr Verbindlichkeit
Der Entwurf verändert den Integrationsprozess spürbar. Künftig soll das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan persönlich im Jobcenter stattfinden. Der Kooperationsplan soll außerdem ein „persönliches Angebot“ des Jobcenters enthalten – Beratung, Unterstützung oder Vermittlung.
Gleichzeitig wird die Kehrseite eingebaut: Wenn Einladungen ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden oder Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erfolgen, können Jobcenter schneller per Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichten. Das wird als „unbürokratisch“ verkauft, ist aber in der Praxis ein Instrument, um Pflichten schneller rechtlich bindend zu machen.
Zusätzlich wird das bisherige Schlichtungsverfahren abgeschafft. Damit fällt ein Puffer weg, der Konflikte vor der nächsten Eskalationsstufe manchmal entschärfen konnte.
Vermögen und Miete: Schonfristen werden gekürzt
Schonvermögen: Altersstaffel statt Karenzzeit
Die bisherige Vermögens-Karenzzeit im ersten Jahr soll entfallen. Stattdessen soll es einen altersabhängigen Freibetrag geben – und zwar pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
| Lebensalter | Freibetrag pro Person |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 Euro |
| 31 bis 40 Jahre | 10.000 Euro |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 Euro |
| ab 51 Jahre | 20.000 Euro |
Das ist ein echter Schnitt für Menschen, die kurzfristig in Not geraten und auf Erspartes als Puffer hoffen. Wer mehr hat, muss schneller verwerten, statt erst ein Jahr „geschützt“ zu sein.
Wichtig: Selbstgenutztes Wohneigentum wird im Entwurf zumindest in einem Punkt weiterhin besonders behandelt – dazu gleich mehr.
Miete und Kosten der Unterkunft (KdU): Deckel, Mietpreisbremse, Rügepflicht
Kosten der Unterkunft und Heizung, abgekürzt KdU, sind die anerkannten Wohnkosten innerhalb der Grundsicherung. Die Karenzzeit bei den Wohnkosten bleibt im Grundsatz erhalten, aber sie wird im Entwurf spürbar verschärft.
Künftig sollen in der Karenzzeit nicht mehr automatisch die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Stattdessen ist ein Deckel vorgesehen: anerkannt werden höchstens 1,5-fache Aufwendungen im Vergleich zur Angemessenheitsgrenze.
Zusätzlich enthält der Entwurf zwei brisante Ausnahmen, die in der Praxis Ärger bringen können:
- Wenn eine Quadratmeter-Obergrenze im Gebiet festgelegt ist und die tatsächlichen Kosten darüber liegen, gelten die Aufwendungen als unangemessen – auch in der Karenzzeit.
- Wenn die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, sollen die Kosten ebenfalls als unangemessen gelten. In diesem Fall soll der kommunale Träger den Mieter auffordern, den Verstoß zu rügen.
Auf dem Papier soll das vor überhöhten Mieten schützen, praktisch verlagert es die Durchsetzung ins Mietrecht und setzt Leistungsberechtigte unter Druck, den Vermieter zu rügen – wer das aus Angst vor Ärger oder Kündigungsdruck nicht tut oder die Rechtslage nicht sicher einschätzen kann, riskiert, dass die als „überhöht“ eingestuften Kosten nicht anerkannt werden.
Selbstgenutztes Wohneigentum: Schutz in der Karenz
Der Entwurf stellt klar: Ein selbstgenutztes Haus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung soll während der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten nicht als Vermögen berücksichtigt werden – unabhängig von der Größe. Das ist eine wichtige Nuance, weil gleichzeitig die Vermögens-Karenzzeit insgesamt wegfallen soll.
Schwarzarbeit und Mindestlohn: neue Pflichten für Arbeitgeber
Der Entwurf beschränkt sich nicht auf Pflichten der Leistungsberechtigten. Er baut auch neue Instrumente gegen Missbrauch aus:
- stärkere Zusammenarbeit mit Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Schwarzarbeit und Mindestlohn-Unterschreitungen
- neue Arbeitgeberhaftung im SGB II
- zusätzliche Auskunftspflichten Dritter, ausdrücklich auch von Vermietern
Für Bürgergeld-Empfänger kann das zweischneidig sein: Ausbeuterische Arbeitgeber geraten stärker ins Visier. Gleichzeitig steigt das Risiko, dass Ermittlungen und Datenabgleiche schneller zu Leistungsstopps oder Rückforderungen führen – auch bei ungeklärten Sachverhalten.
Selbständige: Tragfähigkeitsprüfung nach einem Jahr
Selbständige im Leistungsbezug geraten im Entwurf ausdrücklich in den Fokus. Nach einem Jahr ununterbrochenem Leistungsbezug soll in der Regel geprüft werden, ob ein Verweis auf eine andere selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist. Grundlage soll vorrangig eine Tragfähigkeitsprüfung sein.
Das kann für Menschen, die sich mit kleinen Aufträgen durchkämpfen, ein Gamechanger werden: Aus „Aufstockung“ kann schneller die Botschaft werden, dass die Selbständigkeit als nicht tragfähig gilt.
Passiv-Aktiv-Transfer: mehr Geld für geförderte Jobs
Ein Punkt, der im Schatten der Sanktionsdebatte steht: Der Passiv-Aktiv-Transfer soll gesetzlich verankert und ausgeweitet werden. Dabei werden Mittel, die sonst als laufende Leistungen gezahlt würden, teilweise genutzt, um geförderte Beschäftigung zu finanzieren. Im Entwurf ist dafür eine jährliche Obergrenze vorgesehen.
Das ist der Teil der Reform, der tatsächlich Chancen bieten kann – wenn er vor Ort genutzt wird und nicht im Budget-Klein-Klein versandet.
Inkrafttreten: Start 1.7.2026 und gestaffelte Regeln
Im Entwurf steht:
- Grundsätzliches Inkrafttreten: 1. Juli 2026
- Teile zur Arbeitsverweigerung: am Tag nach der Verkündung
- Jugend-Themen und rechtskreisübergreifende Beratung: 1. August 2027
Heißt praktisch: Selbst wenn der Gesetzgeber beim 1. Juli 2026 bleibt, können einzelne Regelungen schon kurz nach der Verkündung greifen. In den Jobcentern müssen solche Sofort-Regelungen aber erst technisch und organisatorisch in die IT-Verfahren und Abläufe eingepasst werden. In Übergangsphasen steigt die Fehleranfälligkeit bei Bescheiden, weil häufiger mit Zwischenlösungen gearbeitet wird. Und umgekehrt ist nicht ausgeschlossen, dass das Parlament an Übergängen noch schraubt, wenn Umsetzung und IT-Fristen in Jobcentern zum Problem werden.
So geht es weiter: Bundestag, Bundesrat, mögliche Änderungen
Nach dem Kabinettsbeschluss folgt das übliche Verfahren: Erste Lesung im Bundestag, Ausschussberatung, Anhörungen, zweite und dritte Lesung, Bundesrat. In dieser Phase passieren erfahrungsgemäß die wichtigsten Änderungen.
Besonders konfliktträchtig sind drei Baustellen:
- Sanktionen und „Nicht-Erreichbarkeit“ – wegen Verfassungsrecht und Praxisrisiken
- Unterkunftskosten – wegen kommunaler Belastung, Angemessenheitsgrenzen und Mietrecht
- Verwaltungsakte, Präklusion, Verfahrensrecht – weil hier schnell Grundrechte und Rechtsschutz tangiert werden
Mit dem Kabinettsbeschluss liegt der Regierungsentwurf offiziell vor. Er ist so konkret, dass sich seine Folgen bereits nachvollziehen und in vielen Fällen auch rechnerisch abschätzen lassen. Gleichzeitig bleibt es ein Entwurf: Im parlamentarischen Verfahren können Details noch verändert werden. Rechtswirksam wird das Paket erst, wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben und das Gesetz verkündet ist.
Häufige Fragen zur neuen Grundsicherung
Ab wann gilt Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld?
Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz überwiegend am 1.7.2026 in Kraft tritt. Einzelne Regelungen sollen früher oder später starten. Verbindlich wird das erst nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat und nach der Verkündung.
Was bedeutet „nicht erreichbar“ im Entwurf?
Die Regel knüpft an wiederholte Meldeversäumnisse an. Entscheidend ist die persönliche Meldung im Jobcenter, weil daran der Fortbestand des Anspruchs gekoppelt wird.
Was passiert bei Arbeitsverweigerung?
Der Entwurf sieht vor, dass der Regelbedarf für 1 bis 2 Monate vollständig entfallen kann. Die genaue Anwendung hängt an den Voraussetzungen im Einzelfall und an der Dokumentation der Zumutbarkeit.
Was bedeutet der KdU-Deckel bei der Miete?
In der Karenzphase sollen Unterkunftskosten nur noch bis zur 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze anerkannt werden. Liegen die Kosten darüber, kann früher Druck zur Senkung der Wohnkosten entstehen.
Wie funktioniert das Schonvermögen künftig?
Statt einer allgemeinen Vermögens-Karenzzeit gilt ein altersabhängiger Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Wer darüber liegt, muss Vermögen schneller zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit einsetzen.
Quelle:
- BMAS – Regierungsentwurf zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches SGB II und anderer Gesetze
- BMAS – Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BMAS Pressemitteilung vom 17.12.2025 – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende


