Wer Bürgergeld bezieht, bekommt vom Jobcenter neben dem Regelsatz auch die Kosten der Unterkunft übernommen – Kaltmiete und kalte Nebenkosten, soweit sie angemessen sind. Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich dieser Grundsatz spürbar. Der Bundestag hat am 5. März 2026 das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II beschlossen. Es bringt mit dem neuen Grundsicherungsgeld unter anderem neue Obergrenzen bei den Wohnkosten, die zum Teil schon ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs greifen.
So funktioniert es heute: Karenzzeit und Angemessenheitsgrenze
Seit der Einführung des Bürgergelds im Januar 2023 gilt bei den Wohnkosten eine zweistufige Regelung.
Erste zwölf Monate – die Karenzzeit: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter die tatsächliche Kaltmiete, unabhängig von ihrer Höhe. Eine Prüfung, ob die Wohnung zu teuer oder zu groß ist, findet in dieser Phase nicht statt. Wer also durch Jobverlust ins Bürgergeld rutscht und eine Wohnung hat, die eigentlich über den Richtwerten liegt, muss sich im ersten Jahr keine Gedanken über eine Kostensenkungsaufforderung machen.
Ab dem zweiten Jahr – die Angemessenheitsgrenze: Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter, ob die Wohnkosten den kommunalen Richtwerten entsprechen. Diese Richtwerte – die sogenannten Angemessenheitsgrenzen – legt jedes Jobcenter auf Basis eines schlüssigen Konzepts für seinen lokalen Mietmarkt fest. Sie variieren je nach Stadt und Haushaltsgröße erheblich. Liegt die Miete über dem Richtwert, fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf und gibt in der Regel sechs Monate Zeit, die Wohnsituation anzupassen – durch Umzug, Untervermietung oder Verhandlung mit dem Vermieter. Erst danach werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen.
Heizkosten unterliegen bereits heute von Beginn an der Angemessenheitsprüfung – die Karenzzeit gilt ausschließlich für Kaltmiete und kalte Nebenkosten.
Mietobergrenzen: So hoch darf die Miete mit Bürgergeld sein
Was sich ab Juli 2026 ändert
Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz greift an drei Stellen in dieses System ein.
1. Die neue 1,5-fache Obergrenze: Schutz der Karenzzeit wird gekappt
Neu ist § 22 Abs. 1 Satz 5 SGB II in der ab Juli gültigen Fassung: Wohnkosten werden künftig nur noch bis zur 1,5-fachen örtlichen Mietobergrenze anerkannt. Diese Deckelung gilt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs – auch innerhalb der bisherigen Karenzzeit.
Ein Rechenbeispiel: Liegt der kommunale Richtwert für eine Einzelperson bei 500 Euro Kaltmiete, übernimmt das Jobcenter ab Juli maximal 750 Euro. Wer 900 Euro Kaltmiete zahlt, muss 150 Euro monatlich selbst aufbringen – aus seinem Regelsatz – aktuell 563 Euro für Alleinstehende.
Die Karenzzeit als solche bleibt formal also bestehen. Sie schützt aber nur noch für Mieten, die unterhalb der 1,5-fachen Grenze liegen. Für teurere Wohnungen entfaltet sie keine Wirkung mehr.
Ausnahme: Auf Druck im parlamentarischen Verfahren wurde ergänzt, dass in der Karenzzeit im Einzelfall höhere Aufwendungen anerkannt werden können, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Wie eng diese Ausnahme in der Praxis ausgelegt wird, bleibt abzuwarten.
2. Mietpreisbremse als zusätzlicher Mietendeckel im SGB II
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) ist kein sozialrechtliches Instrument – sie ist ein grundsätzliches Recht, das jedem Mieter in Deutschland zusteht, unabhängig davon, ob er Grundsicherung bezieht oder nicht. Vertragspartner des Vermieters ist der Mieter, nicht das Jobcenter. Wer zu viel Miete zahlt und in einem Gebiet mit Mietpreisbremse wohnt, kann seinen Vermieter rügen und die Miete auf das zulässige Niveau absenken lassen – das gilt seit Einführung der Mietpreisbremse für alle Mieter gleichermaßen.
Was das 13. SGB-II-Änderungsgesetz neu macht, ist eine Verknüpfung dieses zivilrechtlichen Instruments mit der sozialrechtlichen Angemessenheitsprüfung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II gilt: Überschreitet die vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent, ist die leistungsberechtigte Person verpflichtet, den Verstoß gegenüber dem Vermieter förmlich zu rügen. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wenn ein Mieter das Recht hat, seine Miete legal zu senken, und dieses Recht nicht nutzt, übernimmt das Jobcenter den überhöhten Teil nicht.
Das ist keine Sonderregelung für Empfänger der Grundsicherung, sondern die Konsequenz daraus, dass staatliche Leistungen subsidiär sind – also nur Kosten übernehmen, die nicht anderweitig vermieden werden können.
Der Einwand, den der SoVD in seiner Stellungnahme formuliert hat, bleibt davon unberührt und ist berechtigt: In angespannten Wohnungsmärkten verzichten viele Mieter aus nachvollziehbaren Gründen auf die Rüge, weil sie das Mietverhältnis nicht belasten wollen. Das Problem betrifft aber alle Mieter – nicht nur jene im Grundsicherungsbezug.
Praktisch wichtig: Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit, sondern nur in Gebieten, die per Landesverordnung als angespannt eingestuft wurden. Ob eine Miete tatsächlich gegen die Bremse verstößt, hängt von Vormiete, Modernisierungszuschlägen und Neubauregelungen ab – das ist im Einzelfall oft komplex. Senkt der Vermieter nach der Rüge die Miete, gilt das Kostensenkungsverfahren als erledigt. Bleibt die Höhe strittig, werden die tatsächlichen Aufwendungen bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin anerkannt. Etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter gehen nach § 33 SGB II auf das Jobcenter über.
3. Angemessenheitsprüfung bei jeder Weiterbewilligung
Neu ist außerdem § 22 Abs. 1a SGB II: Die Angemessenheit der Wohnkosten wird künftig zu Beginn des Leistungsbezugs und bei jedem Folgeantrag erneut geprüft. Eine einmal erteilte Anerkennung gilt nicht mehr dauerhaft. Das bedeutet in der Praxis: Wer einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) stellt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter die Wohnkosten neu bewertet – auch wenn sich an der Wohnung nichts geändert hat.
Miete: Sozialwohnung kann nicht zu teuer sein
Wer ist besonders betroffen?
Die Änderungen treffen vor allem Menschen, die neu ins Leistungssystem kommen und bereits in einer teuren Wohnung leben – etwa nach Jobverlust oder Trennung. Bisher schützte die Karenzzeit davor, sofort in Umzugsdruck zu geraten. Dieser Schutz entfällt für Wohnungen oberhalb der 1,5-fachen Grenze ab dem ersten Tag.
Laut einer IAB-Studie lagen bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert. Genau diese Gruppe verliert den wichtigsten Schutz der bisherigen Karenzzeit.
Was gilt für laufende Leistungsbezieher?
Das Gesetz enthält eine Übergangsregelung: Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Die neuen Regeln greifen erst mit dem nächsten Bewilligungsabschnitt. Wer also aktuell einen Bescheid hat, der über den Juli hinausläuft, hat zunächst Bestandsschutz.
