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Bürgergeld-Bescheid fehlerhaft: Widerspruchsfrist verlängert sich

Von Bürgergeld-Bedürftigen wird erwartet, bei Anträgen und Widersprüchen auf Punkt und Komma genau zu sein, damit überhaupt darauf reagiert wird. Die Jobcenter selbst nehmen die für sie geltenden Regeln indes weniger ernst. Gut, wenn Richter in dem Fall den Rotstift zücken und für Ordnung sorgen. Wie das Bundessozialgericht (B 7 AS 10/22 R, 27.09.2023), das aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Klartext sprach.

Die allgemeine Widerspruchsfrist

Grundsätzlich beträgt die Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid des Jobcenters einen Monat nach dessen Bekanntgabe.

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Diese Monatsfrist beginnt aber nur zu laufen, wenn der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält – das ist die „Bedienungsanleitung“ für einen Einspruch. Diese Belehrung muss genau erklären, welcher Rechtsbehelf, bei welcher Stelle, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eingelegt werden kann.

Nimmt das Jobcenter diese Regeln nicht ganz so ernst und fehlt eine korrekte Belehrung, wird die Frist automatisch auf die verlängerte Frist von einem Jahr ausgedehnt.

Der Ausgangsfall: Rückforderung und Verfristung

Der Fall hinter dem Urteil ist an sich wenig spektakulär und dürfte in der Form häufig in jedem Jobcenter vorkommen. Ein Vater und drei Kinder bezogen Bürgergeld. Nachdem der Mann einen neuen Job gefunden hatte, wurde der ursprüngliche Bewilligungsbescheid teilweise wieder aufgehoben. Zudem forderte das Jobcenter die überzahlten Leistungen mit Bescheid vom 8. Februar zurück, insgesamt 1.690,94 Euro.

Die Argumentation des Jobcenters

Entscheidend: In der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide wurde nur auf die Möglichkeit des Widerspruchs in schriftlicher Form oder zur Niederschrift aufmerksam gemacht. Nachdem der Kläger am 27. Dezember Widerspruch erhoben hatte, damit deutlich nach Ablauf der regulären Monatsfrist, wurde der Widerspruch vom Jobcenter wegen Verfristung für unzulässig erklärt. Das Sozialgericht Lübeck (S 16 AS 116/19) sowie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (L 3 AS 108/20) folgten der Argumentation des Jobcenters.

Die Kernfrage: Die fehlende Belehrung zur elektronischen Form

Das Bundessozialgericht schaute dann etwas genauer hin. Es rügte unter anderem die fehlende, tatsächliche Feststellung des Landessozialgerichtes hinsichtlich der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Bescheide. Warum das so wichtig ist? Weil es klare gesetzliche Vorgaben dazu gibt, was eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss.

  • In den Bescheiden des Jobcenters fehlte die Belehrung darüber, dass ein Widerspruch auch in elektronischer Form möglich ist.

Daher galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr – die der Kläger eingehalten hat.

Elektronischer Zugang

Ob das Jobcenter zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, einen elektronisch eingelegten Widerspruch zu bearbeiten sei „für die Frage der inhaltlichen Anforderungen an eine zutreffende Belehrung ohne rechtliche Bedeutung“, betonte das Bundessozialgericht.

Bedeutung der E-Mail-Adresse

Auch, ob das Jobcenter den entsprechenden Zugang hätte schaffen müssen, ließen die Richter dahingestellt. Denn: Das Jobcenter hatte auf dem Kopfbogen des angefochtenen Bescheids eine E-Mail-Adresse angegeben und damit „den für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Zugang im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB I zumindest konkludent (Anm.: stillschweigend) eröffnet“. Dass die E-Mailadresse nicht für Widersprüche genutzt werden könne, gehe aus dem Bescheid nicht hervor.

Fazit des Verfahrens: Damit war die Belehrung im Bescheid unvollständig, weshalb die verlängerte Jahresfrist gelte – so dass auch der Widerspruch des Bedürftigen als fristgerecht zu erachten ist.