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Bildung und Teilhabe 2025: BuT-Leistungen, Anspruch & Antrag

Kinder unterschiedlicher Herkunft lernen gemeinsam im Kreis um einen Globus; Symbolbild für Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) unterstützt Kinder und Jugendliche aus Haushalten mit geringem Einkommen dabei, gleichberechtigt am schulischen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Gefördert werden Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen, Schulbedarf und soziale Aktivitäten. Diese Leistungen gibt es zusätzlich zu Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Ziel des Programms ist es, Familien zu entlasten und sicherzustellen, dass kein Kind aus finanziellen Gründen vom Unterricht, der Nachhilfe, einer Klassenfahrt oder Vereinsaktivität ausgeschlossen bleibt.

Was ist „Bildung und Teilhabe“?

Das Bildungspaket ist eine Ergänzung zu den Regelleistungen. Während das Bürgergeld oder die Sozialhilfe die allgemeinen Lebenshaltungskosten decken, übernimmt BuT gezielt zusätzliche Aufwendungen, die im Alltag von Schülern entstehen – etwa für Schulbedarf, Lernmaterialien, den Schulweg oder Freizeitangebote.

Die Leistungen werden individuell gewährt und sollen dort unterstützen, wo tatsächliche Kosten anfallen. Statt pauschal mehr Geld auszuzahlen, sorgt BuT dafür, dass Mittel genau da ankommen, wo sie gebraucht werden: bei der Bildung und der sozialen Teilhabe von Kindern.

Mit dem Kinderzuschlag in 2025 bis zu 552 € pro Kind statt Bürgergeld

Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?

Leistungen aus dem Bildungspaket können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Wohngeld oder Kinderzuschlag (BKGG)
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Altersgrenzen

Für Bildungsleistungen wie Schulbedarf, Nachhilfe oder Mittagessen besteht Anspruch bis zum 25. Geburtstag, sofern eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird und keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.
Die Teilhabeleistungen für Vereinsbeiträge oder Freizeitaktivitäten werden bis zum 18. Geburtstag gewährt.

Einige Kommunen wenden ergänzend das Prinzip der sogenannten „Bedarfsauslösung“ an. Das bedeutet: Auch ohne laufenden Leistungsbezug kann im Einzelfall Hilfe gewährt werden, wenn ein konkreter Bildungs- oder Teilhabebedarf besteht.

Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket?

Das Bildungs- und Teilhabepaket bündelt verschiedene Einzelleistungen, die Kinder und Jugendliche im Schulalltag und bei Freizeitaktivitäten unterstützen. Die Auszahlung erfolgt je nach Kommune als Geldleistung, Gutschein oder Direktzahlung an Schulen, Kitas oder Anbieter. Ziel ist, konkrete Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit Bildung und sozialer Teilhabe entstehen – etwa für Schulbedarf, Nachhilfe oder Vereinsbeiträge.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Leistungen es gibt, wie hoch sie ausfallen und welche Bedingungen jeweils gelten:

Überblick: Leistungen im Rahmen von Bildung und Teilhabe (BuT)
Leistung Betrag / Umfang Altersgrenze
Schulbedarf 195 € je Schuljahr (130 € zum 1. August, 65 € zum 1. Februar) bis unter 25 Jahre
Ausflüge und Klassenfahrten tatsächliche, angemessene Kosten bis unter 25 Jahre (Schule) / Kita-Kinder
Schülerbeförderung erforderliche Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule bis unter 25 Jahre
Lernförderung (Nachhilfe) tatsächliche Kosten, bei schulischer Bestätigung bis unter 25 Jahre
Mittagessen vollständige Kostenübernahme, ohne Eigenanteil bis unter 25 Jahre (Schule) / Kita-/Hort-Kinder
Soziale und kulturelle Teilhabe 15 € monatlich bis unter 18 Jahre

Schulbedarf

Für Schulmaterialien wie Hefte, Taschenrechner oder Rucksäcke stehen jährlich 195 € zur Verfügung – 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar. Beim Bürgergeld erfolgt die Auszahlung automatisch, bei Wohngeld oder Kinderzuschlag nach Antragstellung bei der Kommune.

Klassenfahrten und Ausflüge

Die tatsächlichen Kosten für ein- oder mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten werden übernommen. Abgerechnet wird meist direkt über die Schule oder Kita. Eine Eigenbeteiligung entfällt.

Schülerbeförderung

Übernommen werden die notwendigen Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs. Dazu zählt auch eine Schule mit besonderem Profil, wenn sie dem Bildungsgang entspricht. Voraussetzung ist, dass die Beförderung erforderlich ist und keine kostenlose Schülerfahrkarte zur Verfügung steht.

Lernförderung (Nachhilfe)

Wenn schulische Unterstützung notwendig ist, können die tatsächlichen Kosten für Lernförderung übernommen werden. Voraussetzung ist eine Bestätigung der Schule, dass die Förderung geeignet und erforderlich ist. Ein gesonderter Antrag ist immer nötig. Entscheidend ist nicht eine drohende Nichtversetzung, sondern der konkrete Lernbedarf.

Gemeinschaftliches Mittagessen

Das Mittagessen in Schule, Kita oder Hort wird vollständig bezahlt – ohne Eigenanteil. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Einrichtung oder den Caterer. Eine Antragstellung ist meist nicht erforderlich, wenn bereits Bürgergeld bezogen wird.

Soziale und kulturelle Teilhabe

Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag stehen monatlich 15 € für Vereinsbeiträge, Musik- oder Kunstkurse sowie Freizeitangebote zur Verfügung. Je nach Kommune wird der Betrag an die Familie ausgezahlt oder direkt an den Anbieter überwiesen. Einzelfälle: Zusätzlich können im begründeten Einzelfall notwendige tatsächliche Aufwendungen (z. B. erforderliche Ausrüstung) übernommen werden, wenn sie nicht aus der Pauschale oder dem Regelbedarf gedeckt werden können. Die Entscheidung trifft der örtlich zuständige Träger.

Schulbücher sind kein BuT – ggf. Mehrbedarf

Schulbücher fallen in der Regel nicht unter die BuT-Pauschale für den persönlichen Schulbedarf (195 € pro Schuljahr). Besteht keine Lernmittelfreiheit und verlangt die Schule den Kauf, können die Kosten beim Bürgergeld als Härtefall-Mehrbedarf übernommen werden. Reichen Sie dafür die Bücherliste bzw. eine Schulbescheinigung sowie Rechnung / Angebot beim Jobcenter ein.

Hinweis: Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht kein Mehrbedarf nach SGB II, hier kommen – wenn überhaupt – nur lokale Hilfsfonds in Betracht. Bitte vorab bei der Kommune nachfragen.

Wo wird Bildung und Teilhabe beantragt?

Die Zuständigkeit hängt davon ab, welche Leistung der Haushalt bezieht.

  • Bürgergeld: Beim Bürgergeld werden viele BuT-Leistungen automatisch berücksichtigt – etwa Schulbedarf, Ausflüge, Beförderung und Mittagessen. Nur für Lernförderung ist ein separater Antrag erforderlich, der mit einer Schulbestätigung eingereicht werden muss. Zuständig ist das Jobcenter.
  • Wohngeld oder Kinderzuschlag: Hier erfolgt die Antragstellung bei der Stadt, dem Kreis oder dem zuständigen Sozialamt. Viele Kommunen bieten Onlineformulare an. Nachweise wie Schulbescheinigungen oder Kursbestätigungen sind erforderlich. Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung.
  • Sozialhilfe und AsylbLG: Für Empfänger von Sozialhilfe oder AsylbLG ist ebenfalls die Kommune zuständig. Das Verfahren entspricht dem bei Wohngeld oder Kinderzuschlag: Antrag stellen, Nachweise beilegen und auf Bewilligung warten.

Tipp: Leistungen werden in der Regel ab dem Monat der Antragstellung bewilligt. Wer alle Belege und Nachweise rechtzeitig einreicht, vermeidet Rückfragen und erhält die Unterstützung schneller.

Welche Nachweise werden benötigt?

Für jede Leistung im Rahmen des Bildungspakets gelten unterschiedliche Nachweisregeln. In der Praxis sind sie überschaubar, dennoch lohnt es sich, alle Unterlagen frühzeitig bereitzuhalten. So vermeiden Sie Rückfragen und beschleunigen die Bearbeitung.

  • Schulbedarf: Für den persönlichen Schulbedarf sind keine Nachweise erforderlich, da es sich um eine Pauschale handelt. Beim Bürgergeld wird sie automatisch ausgezahlt, bei Wohngeld oder Kinderzuschlag genügt der Nachweis des Leistungsbezugs.
  • Ausflüge und Klassenfahrten: Hier reicht in der Regel ein Schreiben der Schule oder Kita, aus dem Termin und Kosten hervorgehen. Viele Einrichtungen rechnen gesammelt ab, sodass keine eigenen Belege notwendig sind. Wichtig ist, dass die Kosten tatsächlich angefallen und angemessen sind.
  • Schülerbeförderung: Für die Übernahme der Fahrtkosten sind zwei Nachweise erforderlich: eine Schulbescheinigung und ein Beleg über die günstigste Schülerfahrkarte. In Regionen mit Deutschlandticket-Regelung geben die Kommunen meist gesonderte Vorgaben heraus.
  • Lernförderung (Nachhilfe): Die Lernförderung wird nur bewilligt, wenn die Schule den Bedarf bestätigt. Dazu muss eine Schulbestätigung vorliegen, in der Eignung und Erforderlichkeit bescheinigt werden. Außerdem ist ein Angebot des Nachhilfeanbieters mit Umfang und Kosten beizufügen. Dieser Antrag sollte möglichst vor Beginn der Nachhilfe gestellt werden, damit die Kosten übernommen werden können.
  • Gemeinschaftliches Mittagessen: Für das Mittagessen genügt eine Bestätigung der Schule, Kita oder des Horts, dass das Kind regelmäßig am gemeinschaftlichen Essen teilnimmt. Die Abrechnung erfolgt meist direkt über die Einrichtung oder den Caterer.
  • Soziale und kulturelle Teilhabe: Bei der Teilhabeleistung von 15 € monatlich wird in der Regel ein Mitglieds- oder Kursnachweis des Vereins, der Musikschule oder des Freizeitangebots benötigt. In vielen Kommunen wird der Betrag direkt an den Anbieter überwiesen; manche zahlen ihn an die Familie aus.

Tipp: Nachweise sollten immer vollständig und leserlich eingereicht werden. Unvollständige Unterlagen führen oft zu Verzögerungen oder Ablehnungen. Wer Kopien abgibt, sollte Originale bereithalten – vor allem bei Nachhilfe- und Beförderungsanträgen.

Beispiele für BuT-Leistungen 2025

  • Beispiel 1 – Grundschule (Bürgergeld): Zum Schuljahresbeginn im August werden automatisch 130 € für Schulbedarf ausgezahlt, im Februar weitere 65 €. Klassenfahrten und Mittagessen werden vollständig übernommen. Zusätzlich stehen 15 € monatlich für den Sportverein zur Verfügung.
  • Beispiel 2 – Realschule (Wohngeld): Die Familie beantragt BuT-Leistungen bei der Stadt. Bewilligt werden die Schülerfahrkarte, Nachhilfe in Mathematik und das Mittagessen. Die Teilhabe-Pauschale nutzt der Sohn für den Musikunterricht.
  • Beispiel 3 – Berufskolleg (Bürgergeld): Auch mit 19 Jahren können Schulbedarf, Beförderung und Mittagessen übernommen werden, solange keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Teilhabeleistungen enden jedoch mit dem 18. Geburtstag.

Fragen & Antworten zum Bildungspaket

Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe (BuT)?

Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Haushalten mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag; oft auch AsylbLG. Bildungsleistungen gelten meist bis unter 25 (bei Schulbesuch ohne Ausbildungsvergütung), die Teilhabe-Pauschale bis unter 18.

Wie hoch ist der Schulbedarf 2025 – und wann wird er gezahlt?

195 € je Schuljahr: 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar. Bei Bürgergeld / Sozialhilfe meist automatisch, bei Wohngeld / KiZ in der Regel eigener BuT-Antrag bei der Kommune.

Kostet das Mittagessen in Schule, Kita oder Hort etwas?

Nein. Das gemeinschaftliche Mittagessen wird mit dem Bildungspaket vollständig ohne Eigenanteil übernommen, abgerechnet wird je nach Kommune meist direkt mit Schule / Kita / Hort oder dem Caterer.

Wie beantrage ich Lernförderung (Nachhilfe)?

Als separaten Antrag beim Jobcenter (Bürgergeld) bzw. bei der BuT-Stelle der Kommune (Sozialhilfe / Wohngeld / /KiZ) stellen. Beizufügen ist eine Schulbestätigung, dass die Förderung geeignet und erforderlich ist und kein gleichwertiges schulisches Angebot besteht, möglichst vor Beginn der Nachhilfe einreichen.

Zahlt BuT auch Schulbücher?

Schulbücher sind grundsätzlich kein BuT-Posten. Beim Bürgergeld können sie bei fehlender Lernmittelfreiheit als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden; bei Wohngeld/KiZ gibt es diesen Mehrbedarf nicht.

Fazit: Chancengleichheit nutzen

Das Bildungs- und Teilhabepaket ist eine wichtige Unterstützung, um Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen zu sichern. Es sorgt dafür, dass finanzielle Hürden keine Rolle spielen – weder beim schulischen Erfolg noch bei der Teilnahme am sozialen Leben. Prüfen Sie Ihren Anspruch und reichen Sie die Unterlagen frühzeitig bei Ihrer zuständigen Stelle (Jobcenter oder Kommune) ein, damit Ihre Kinder die volle Förderung für 2025 erhalten.