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Bürgergeld: Jobcenter darf Darlehen zeitlich unbegrenzt aufrechnen

Stapel Euro-Scheine und Münzen neben einer tickenden Uhr und einem Jobcenter-Schreiben zur Aufrechnung eines Darlehens vom Bürgergeld.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt: Wer vom Jobcenter ein Darlehen erhält, muss damit rechnen, dass monatlich ein fester Betrag vom Bürgergeld einbehalten wird – ohne festgelegtes Ende, und notfalls viele Jahre lang. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Die Entscheidung betrifft eine Praxis, die jeden treffen kann, der einmal in eine Notlage gerät und dem das Jobcenter aushilft.

Jobcenter-Darlehen kürzt den Regelsatz

Wer Bürgergeld bezieht und in eine Notlage gerät – drohende Stromsperre, Mietrückstände, plötzliche Mittellosigkeit –, hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen Zuschuss vom Amt. Das Jobcenter springt allenfalls mit einem zinslosen Darlehen ein. Das ist im Grunde Hilfe – mit einer Kehrseite: Solange das Darlehen nicht zurückgezahlt ist, wird der monatliche Regelsatz um den Rückzahlungsbetrag gekürzt. Und der Regelsatz ist ohnehin nicht üppig bemessen.

Wie lange die Rückzahlung dauert, hängt von der Höhe des Darlehens ab. Aktuell dürfen maximal 5 Prozent des monatlichen Regelbedarfs einbehalten werden – bei einem Alleinstehenden sind das 2026 rund 28 Euro im Monat, gerechnet vom derzeitigen Regelsatz in Höhe von 563 Euro. Bis Juli 2023 waren es noch 10 Prozent des jeweils geltenden Regelbedarfs. Bei einer Darlehenssumme von 1.800 Euro bedeutet das bei der heutigen Quote eine Aufrechnungsdauer von über fünf Jahren. Ob das Jobcenter im Bescheid einen Endtermin nennen muss – und ob eine so lange Laufzeit überhaupt zulässig ist –, darum ging der nun entschiedene Rechtsstreit. Das LSG hat die Frage zugunsten des Jobcenters beantwortet.

Der Fall: Darlehen zur Begleichung von Stromschulden

Im Mittelpunkt stand ein Bürgergeld-Empfänger aus dem Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Region Hannover. Im Sommer 2020 wandte er sich ans Jobcenter, weil sein Stromanbieter mit der Sperrung drohte. Die aufgelaufene Forderung belief sich auf rund 1.797 Euro – entstanden, weil der Zähler jahrelang nicht abgelesen worden war und sich die Nachzahlung still angehäuft hatte.

Stromschulden mit Bürgergeld: Warum Hilfe vom Jobcenter kein Selbstläufer ist

Das Jobcenter übernahm die Schulden nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen und überwies den Betrag direkt an den Versorger. Im Darlehensbescheid stand zugleich: Ab Oktober 2020 werden monatlich 43,20 Euro – damals 10 Prozent des Regelbedarfs – vom Bürgergeld einbehalten, bis das Darlehen zurückgezahlt ist. Ein Enddatum fehlte.

Es war nicht das erste Darlehen des Hilfebedürftigen. Bereits Ende 2019 hatte das Jobcenter dem Kläger zwei kleinere Beträge geliehen – eines wegen früherer Stromschulden, eines nach dem angeblichen Verlust einer Geldbörse mit 285 Euro Inhalt. Für beide liefen noch Abzüge. Als nun das dritte und mit Abstand größte Darlehen dazukam, legte der Kläger – sofort und anwaltlich vertreten – Widerspruch ein.

Sein erstes Argument: Durch die neuen Abzüge würden insgesamt mehr als 10 Prozent des Regelbedarfs einbehalten. Das Jobcenter widersprach: Egal wie viele Darlehen gleichzeitig offen sind, der Gesamtabzug überschreitet die 10 Prozent nicht – die Darlehen laufen nacheinander ab, addieren sich aber nie darüber hinaus. Diesen Punkt räumte der Kläger letztlich ein.

Sein eigentliches Ziel war ein anderes: Er wollte grundsätzlich klären lassen, ob eine Aufrechnung, die absehbar länger als drei Jahre dauert, überhaupt zulässig ist.

Warum der Kläger auf drei Jahre pochte

Im SGB II gibt es zwei Situationen, in denen das Jobcenter Geld vom laufenden Bürgergeld einbehält.

Die erste: Das Jobcenter hat im Nachhinein festgestellt, dass zu viel gezahlt wurde – weil sich die Verhältnisse geändert haben, ein Bescheid korrigiert werden musste oder Leistungen geflossen sind, auf die kein Anspruch bestand. In diesen Fällen greift § 43 SGB II. Der Gesetzgeber hat dort ausdrücklich eine Höchstdauer von drei Jahren festgelegt, und der monatliche Abzug ist auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.

Die zweite: Das Jobcenter hilft gezielt aus einer Notlage heraus – mit einem zinslosen Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Das regelt § 42a SGB II. Der monatliche Abzug beträgt hier 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs im Monat. Eine zeitliche Obergrenze gibt es nicht.

Der Kläger – genauer gesagt sein Anwalt – zog daraus einen Vergleich: Wenn das Gesetz sogar bei Rückforderungen wegen Überzahlungen nach spätestens drei Jahren eine Grenze zieht – also in Fällen, die oft auf Fehlern der Behörde oder unterlassenen bzw. falschen Meldungen des Betroffenen beruhen –, dann müsse das erst recht für ein gewährtes Darlehen gelten. Eine Aufrechnung, die länger läuft, drücke den Betroffenen dauerhaft unter das Existenzminimum – und das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Das war im Kern ein Gleichbehandlungsargument, verbunden mit dem Einwand, dass eine so lange Laufzeit verfassungswidrig sei.

Das Sozialgericht Hannover wies die Klage Ende 2023 ab (Az: S 57 AS 2071/20 vom 12.12.2023). Der Kläger ging in Berufung vor das Landessozialgericht – ohne Erfolg.

Stromschulden: Gebühren für Ratenzahlung unzulässig

Die Entscheidung: Kein Enddatum, kein Verstoß gegen die Verfassung

Das LSG folgte der Argumentation des Klägers nicht (Az. L 9 AS 641/23 vom 19.03.2026). § 42a SGB II und § 43 SGB II sind nach Auffassung des Gerichts keine vergleichbaren Situationen. Bei § 43 SGB II fordert das Jobcenter Leistungen zurück, auf die kein Anspruch bestand. Bei § 42a SGB II hat das Jobcenter gezielt Geld ausgezahlt – und fordert nun lediglich zurück, was der Betroffene nach Auffassung des Gerichts regulär hätte aufwenden müssen.

Das Gericht sieht im Darlehen eine reine Vorfinanzierung: Da Stromkosten bereits im Regelbedarf eingerechnet sind, sei die Rückzahlung keine Kürzung des Existenzminimums – sondern der Ausgleich für Mittel, die der Kläger bereits erhalten und verbraucht hatte. Ob der Regelbedarf in der Realität überhaupt Spielraum für solche Rückzahlungen lässt, ließ das Gericht dabei offen.

Dass § 43 SGB II eine klare Befristung enthält, § 42a SGB II aber nicht, sah das Gericht als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers – nicht als Versehen, das die Gerichte korrigieren müssten.

Auch einen Verstoß gegen die Verfassung erkannte das LSG nicht. Bei einem Abzug von nur 5 Prozent des Regelbedarfs – und damit deutlich weniger als beim Rückforderungstatbestand des § 43 SGB II – sei nicht ersichtlich, dass Betroffene dauerhaft unter das Existenzminimum gedrückt werden. Zumindest solange keine besondere Härte im Einzelfall vorliegt.

Daneben hatte der Kläger gerügt, er sei vor dem Bescheid nicht ordnungsgemäß angehört worden – für ihn der einfachere Weg, den Bescheid zu Fall zu bringen: Eine fehlende Anhörung hätte als reiner Formfehler zur Aufhebung führen können, ohne dass die Frage der Laufzeit überhaupt hätte geklärt werden müssen. Das Gericht sah das anders: Das Jobcenter hatte ihn bereits vor der Darlehensbewilligung schriftlich auf die bevorstehende Aufrechnung hingewiesen, und der Kläger hatte über seinen Anwalt Stellung genommen. Das reichte.

Im Ergebnis wurde die Berufung zurückgewiesen. Einzige Korrektur: Das LSG passte den Tenor an die seit Juli 2023 geltende Rechtslage an – seither sind nur noch 5 Prozent zulässig, nicht mehr 10. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Bedeutung in der Praxis: Regel mit Ausnahmen

Das Gericht hat bestätigt: Wer ein Darlehen vom Jobcenter erhält, zahlt monatlich zurück – so lange, bis die Schuld vollständig getilgt ist, auch wenn das fünf Jahre oder länger dauert.

Das LSG lässt Ausnahmen zu – allerdings nur in eng begrenzten Härtefällen. Wer nachweisen kann, dass die monatliche Kürzung des Regelsatzes seine Situation unzumutbar verschlechtert, hat Möglichkeiten: Das Jobcenter kann die Aufrechnung auf 3 Jahre begrenzen, einen Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II gewähren oder die Aufrechnung bei wesentlichen Änderungen der persönlichen Verhältnisse ganz stoppen. Diese Instrumente existieren – sie greifen aber nicht automatisch, sondern müssen aktiv beantragt werden.