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BSG: Jobcenter darf Bürgergeld-Rückforderung sofort verrechnen

Viele Bürgergeld-Empfänger kennen die Situation: Das Jobcenter fordert Geld zurück – und im gleichen Bescheid steht bereits, dass der Betrag direkt vom laufenden Bürgergeld einbehalten wird. Lange war genau diese Praxis juristisch umstritten, weil verschiedene Sozialgerichte die Frage unterschiedlich beantwortet haben. Mit Beschluss vom 26. November 2025 (Az. B 4 AS 12/25 R) hat das Bundessozialgericht nun eine verbindliche Antwort gegeben.

Rückforderung und Aufrechnung dürfen kombiniert werden

Bislang vertraten manche Gerichte die Auffassung, dass ein Jobcenter erst dann aufrechnen darf, wenn die Rückforderung nicht mehr anfechtbar ist. Das Bundessozialgericht sieht das anders. Ein Jobcenter darf in einem Bescheid sowohl eine Überzahlung zurückfordern als auch gleichzeitig festlegen, dass diese durch monatliche Abzüge vom Bürgergeld ausgeglichen wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Rückforderung bereits bestandskräftig ist. Es reicht aus, dass der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde. Dass noch ein Widerspruch möglich ist oder bereits eingelegt wurde, steht dieser Kombination nicht entgegen. Für die Verwaltung bedeutet das mehr Planungssicherheit – für Betroffene heißt es, genauer hinzuschauen.

Die Bürgergeld-Kürzung kommt – sie heißt nur anders

Erklärung ist nicht gleich Abzug

Damit ist allerdings nicht das letzte Wort gesprochen. Das Gericht trennt in seiner Entscheidung ausdrücklich zwischen der Erklärung der Aufrechnung und ihrem tatsächlichen Vollzug – und genau in diesem Unterschied liegt der wichtigste Schutz für Betroffene. Zwar darf das Jobcenter die Aufrechnung sofort im Bescheid festlegen. Das bedeutet aber nicht, dass auch sofort Geld einbehalten werden darf. Gegen den Aufrechnungsbescheid hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung – solange darüber nicht entschieden ist, darf die Aufrechnung in der Regel nicht umgesetzt werden. Wer rechtzeitig reagiert, kann Kürzungen also zunächst stoppen. Erfolgen dennoch Abzüge, bleibt der Weg zum Sozialgericht im Eilverfahren.

Wichtig: Widerspruch muss beide Teile erfassen

Hier liegt ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird und spürbare Folgen haben kann. Rückforderung und Aufrechnung sind rechtlich zwei eigenständige Regelungen – auch wenn sie im selben Bescheid stehen. Ein Widerspruch muss daher ausdrücklich beide Teile anfechten. In der Praxis bedeutet das: Betroffene sollten im Betreff ihres Schreibens klarstellen, dass sie sich sowohl gegen die Rückforderung als auch gegen die Aufrechnung wehren. Wer nur gegen die Rückforderung vorgeht, lässt die Aufrechnung unangetastet. Diese kann dann bestandskräftig werden, mit der Folge dass das Jobcenter die monatlichen Abzüge durchsetzen darf – selbst wenn über die eigentliche Forderung noch gestritten wird.

Gesetzliche Grenzen bleiben bestehen

So viel Spielraum das Urteil den Jobcentern auch gibt – an den gesetzlichen Obergrenzen ändert es nichts. Nach § 43 SGB II sind bei der endgültigen Festsetzung zuvor vorläufig bewilligter Leistungen monatlich bis zu zehn Prozent des Regelbedarfs zulässig, in anderen Fällen bis zu dreißig Prozent. Entscheidend ist dabei die Gesamtbetrachtung: Mehr als dreißig Prozent des Regelbedarfs dürfen insgesamt nicht einbehalten werden – auch dann nicht, wenn mehrere Forderungen parallel bestehen oder zusätzlich Jobcenter-Darlehen zurückgezahlt werden. Wer den Eindruck hat, dass die Abzüge diese Grenze überschreiten, sollte die Bescheide nachrechnen.

Ältere Forderungen: Verjährung prüfen

Ein weiterer Aspekt, der gerade bei länger zurückliegenden Forderungen relevant werden kann, ist die Verjährung. Erstattungsansprüche aus bestandskräftigen Bescheiden verjähren in der Regel nach vier Jahren. Ist diese Frist abgelaufen, lässt sich eine Forderung trotz formellen Bestehens nicht mehr durchsetzen – auch dann nicht, wenn das Jobcenter erneut Abzüge ankündigt oder wieder aufnimmt. Bei älteren Bescheiden lohnt daher ein genauer Blick auf das Datum des ursprünglichen Bescheids.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vor allem Klarheit für die Verwaltung geschaffen. Für Leistungsbezieher bedeutet das nicht automatisch mehr Sicherheit – aber auch keinen Grund zur Panik. Wer einen kombinierten Bescheid erhält, sollte ihn sorgfältig lesen und innerhalb der Monatsfrist Widerspruch gegen beide Teile einlegen. Die gesetzlichen Schutzgrenzen gelten weiterhin, und der Widerspruch entfaltet – richtig eingelegt – nach wie vor seine Wirkung.