Der Kooperationsplan hat seit Juli 2023 die frühere Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Er ist eine gemeinsame schriftliche Orientierung zwischen Jobcenter und Bürgergeld-Empfänger. Ziel ist festzulegen, wie der Weg zurück in Arbeit oder Ausbildung aussehen kann, welche Unterstützung das Jobcenter bietet und welche Schritte Sie selbst übernehmen.
Der Kooperationsplan soll einfach, verständlich und realistisch sein. Er dient als Leitfaden – nicht als juristischer Vertrag.
Inhaltsverzeichnis
Was wird im Kooperationsplan genau geregelt?
Der Kooperationsplan beschreibt, wie Ihre berufliche Eingliederung konkret gestaltet werden kann. Er legt fest, welche Ziele verfolgt werden, welche Schritte Sie selbst übernehmen und welche Unterstützung das Jobcenter bereitstellt. Dadurch entsteht ein gemeinsamer Orientierungsrahmen, der übersichtlich darstellt, wie der Integrationsprozess ablaufen soll und an welchen Stellen eine Anpassung möglich ist.
Trotz Bürgergeld: Nicht jeder Vorschlag vom Jobcenter ist Pflicht
Ziele im Kooperationsplan
Zu Beginn wird festgelegt, welches berufliche oder persönliche Ziel realistisch erreichbar ist. Dabei kann es um eine direkte Arbeitsaufnahme gehen oder um vorbereitende Schritte, wenn zunächst Qualifizierung oder Stabilisierung nötig ist. Typische Ziele sind zum Beispiel:
- Arbeitsaufnahme
- Qualifizierung oder Weiterbildung
- Einstieg in eine Ausbildung
- Stabilisierung bei gesundheitlichen oder sozialen Belastungen
Wichtig ist, dass das Ziel nachvollziehbar beschrieben wird und zu Ihrer aktuellen Lebenssituation passt.
Eigenbemühungen der Leistungsberechtigten
Ein zweiter Bestandteil umfasst Ihre eigenen Schritte im Integrationsprozess. Diese sollen klar, realistisch und gut verständlich formuliert sein. Dazu gehören häufig:
- eine gewisse Anzahl an Bewerbungen pro Monat
- Teilnahme an Kursen oder Maßnahmen
- regelmäßige Pflege des Bewerberprofils
Die Eigenbemühungen sollen weder überfordern noch unrealistisch sein. Sie dienen dazu, den Integrationsprozess aktiv zu unterstützen.
Unterstützung des Jobcenters
Parallel dazu wird festgehalten, welche Leistungen das Jobcenter zur Verfügung stellt. Diese Unterstützung kann unterschiedlich aussehen, je nachdem, was im Einzelfall sinnvoll ist. Häufig gehören dazu:
- Übernahme von Bewerbungskosten
- Vermittlungsvorschläge
- Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote
- psychosoziale Hilfen oder Coaching
- Sprach- und Integrationskurse
Der Kooperationsplan soll transparent machen, welche Hilfen bereitstehen und wie diese genutzt werden können.
Überprüfung und Anpassung des Plans
Zum Schluss wird vereinbart, wann der Plan überprüft wird. Bei diesen Terminen wird gemeinsam besprochen, ob die vereinbarten Schritte funktionieren oder ob Anpassungen sinnvoll sind. Da sich Lebenssituationen ändern können, ist der Kooperationsplan bewusst flexibel gehalten und kann jederzeit aktualisiert werden.
Muss ich den Kooperationsplan akzeptieren?
Der Kooperationsplan ist nicht rechtlich verbindlich. Er dient als gemeinsame Orientierung, nicht als Vertrag oder Verwaltungsakt. Deshalb besteht keine Pflicht, den Kooperationsplan zu akzeptieren oder zu unterschreiben. Der Inhalt wird im Gespräch gemeinsam erarbeitet und kann angepasst werden.
Wesentliche Punkte sind:
- Es besteht keine Pflicht, den Kooperationsplan anzunehmen oder zu unterschreiben.
- Die Vereinbarung ist kein Vertrag wie die frühere Eingliederungsvereinbarung.
- Er ist kein Verwaltungsakt und daher nicht per Widerspruch anfechtbar.
Das Jobcenter muss jedoch versuchen, den Plan gemeinsam mit Ihnen. Wenn Sie mit einzelnen Vorschlägen nicht einverstanden sind, ist das kein Problem, Sie haben ein Mitspracherecht – der Kooperationsplan soll ja gemeinsam erarbeitet werden.
Welche Folgen hat es, wenn ich mich nicht an den Plan halte?
Auch wenn der Kooperationsplan selbst unverbindlich ist, gelten weiterhin die allgemeinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Entscheidend ist deshalb, was genau nicht eingehalten wird – der Plan oder gesetzliche Pflichten.
Wenn ich den Kooperationsplan nicht akzeptiere oder ihm widerspreche
Eine fehlende Zustimmung hat keine Folgen, weil der Kooperationsplan nicht zustimmungspflichtig ist. Inhalte können abgelehnt oder hinterfragt werden. Kommt im Gespräch keine Einigung zustande, wird ein Schlichtungsverfahreneingeleitet.
Erst wenn auch dort keine Lösung gefunden wird, kann das Jobcenter einen verbindlichen Verwaltungsakt erlassen, der dann verpflichtende Regelungen enthält.
Wenn ich zu Terminen im Jobcenter nicht erscheine
Das Nichterscheinen betrifft nicht den Kooperationsplan, sondern eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Bleiben Sie ohne wichtigen Grund einem Termin fern, kann das Jobcenter eine Leistungsminderung verhängen. Das gilt unabhängig davon, ob der Kooperationsplan vereinbart wurde oder nicht.
Wenn ich die im Kooperationsplan genannten Schritte nicht umsetze
Da der Kooperationsplan unverbindlich ist, führt die reine Nichterfüllung des Plans zu keiner Sanktion. Sanktionen entstehen erst dann, wenn im Anschluss ein Verwaltungsakt erlassen wurde oder wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden.
Typische Beispiele für sanktionierbare Pflichtverletzungen:
- Bewerbungsbemühungen, die in einem Verwaltungsakt festgelegt wurden, werden nicht erfüllt.
- Maßnahmen werden ohne wichtigen Grund abgebrochen oder nicht angetreten.
- Termine werden versäumt.
Solche Pflichtverletzungen können mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden sein und zu Leistungsminderungen von 10 % bis 30 % führen.
Wichtige Gründe und Nachholung
Liegt ein wichtiger Grund vor (etwa Krankheit oder ein unabwendbares Ereignis), entfällt die Minderung. Wird eine versäumte Pflicht anschließend glaubhaft nachgeholt, kann die Kürzung ebenfalls zurückgenommen werden.
Was tun bei Unstimmigkeiten mit dem Jobcenter?
Wenn bei der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans keine Einigung gelingt, kann nach § 15a SGB II ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren ist ausschließlich für Streitpunkte rund um den Kooperationsplan vorgesehen. Andere Themen wie Regelsatz, Wohnkosten oder Sanktionen werden weiterhin über Widerspruch und Klage geklärt.
Wer kann ein Schlichtungsverfahren verlangen?
Ein Schlichtungsverfahren kann von beiden Seiten beantragt werden – vom Leistungsberechtigten ebenso wie vom Jobcenter. Das Jobcenter hat zudem die Pflicht, bereits im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass bei strittigen Punkten eine Schlichtung möglich ist.
Wer führt die Schlichtung durch?
Die Vermittlung übernimmt eine bisher unbeteiligte und nicht weisungsgebundene Person, die weder Ihr Fallmanager ist noch zuvor mit Ihrem Fall befasst war. Wichtig: Die Schlichtungsperson hat keine Akteneinsicht und übernimmt ausschließlich eine moderierende Funktion. Während des Verfahrens dürfen keine Leistungsminderungen ausgesprochen werden.
Kann das Jobcenter eine Schlichtung ablehnen?
Ja. Wenn das Jobcenter den Eindruck hat, dass eine Schlichtung nur angestoßen wird, um das Verfahren zu verzögern, darf es den Antrag ablehnen. In diesem Fall muss die Ablehnung per anfechtbarem Verwaltungsakt (Bescheid) erfolgen.
Lehnt hingegen die leistungsberechtigte Person das Verfahren ab, greift § 15 Abs 6 SGB II: Das Jobcenter kann dann direkt verbindliche Mitwirkungspflichten festlegen.
Was passiert, wenn die Schlichtung scheitert?
Das Verfahren soll möglichst unbürokratisch ablaufen und ist auf maximal vier Wochen begrenzt. Kommt innerhalb dieser Zeit keine Einigung zustande, folgt ein Bescheid (Verwaltungsakt), der verpflichtende Regelungen und Auflagen enthält.
Kurzum: Ab diesem Zeitpunkt ist es mit der Freiwilligkeit vorbei – bei Verstößen gegen den Bescheid kann das Jobcenter Leistungsminderungen verhängen.
Ein neues Schlichtungsverfahren ist erst möglich, wenn ein bereits bestehender Kooperationsplan zu einem späteren Zeitpunkt fortgeschrieben wird.
Was bringt mir der Kooperationsplan in der Praxis?
Auch wenn der Kooperationsplan rechtlich unverbindlich ist, kann er im Alltag dennoch eine Orientierung bieten. Er fasst zusammen, welche Ziele verfolgt werden sollen, welche Schritte sinnvoll sind und welche Unterstützung das Jobcenter grundsätzlich anbieten kann. Dadurch wird sichtbar, was das Jobcenter erwartet und worüber später noch einmal gesprochen werden muss.
Der Kooperationsplan kann außerdem helfen, Missverständnisse zu vermeiden, weil Absprachen schriftlich festgehalten werden und später nachvollziehbar sind. Bei Veränderungen kann der Plan jederzeit angepasst werden, ohne dass sofort rechtliche Folgen entstehen.


