Insgesamt soll eine Hilfebedürftige 11.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, ein Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen, das Bürgergeld-Empfänger hellhörig werden lassen sollte. Denn selbst, wenn man absolut ehrlich ist und sich an die Spielregeln hält, kann man für die Taten von Partnern haftbar gemacht werden. So geschehen in einem Fall von Sozialbetrug, bei dem eine Frau die Vollmacht für den Lebensgefährten als ihrem Vertreter gegenüber dem Jobcenter nicht widerrufen hatte (Az. L 11 AS 330/22 vom. 27.02.2024).
Zahlungen bewusst umgeleitet
Seit 2005 waren die Frau und ihre Tochter zusammen mit dem Lebensgefährten und Vater auf Grundsicherungsleistungen angewiesen. Mit Ende der Elternzeit nahm sie wieder einen Job an und war nicht länger auf finanzielle Hilfe vom Amt angewiesen. Daher bat sie ihren Lebensgefährten, das Jobcenter zu informieren. Doch statt dem Sachbearbeiter Bescheid zu geben, ließ der Mann das Geld auf ein anderes Konto überweisen und fing die Schreiben ab.
Gericht stoppt Bürgergeld-Rückforderung – Jobcenter hat nicht sauber ermittelt
Amt fordert über 11.000 Euro zurück
Die Leistungserschleichung fiel nach ein paar Jahren auf. Das Jobcenter forderte von der Frau 11.000 Euro zurück. Sie zahlte die Rückforderung anfangs in Raten, klagte dann aber. Der Mann war inzwischen verurteilt worden und die Beziehung beendet. Gegenüber dem Gericht und dem Amt erklärte sie, von dem Betrug nichts gewusst zu haben.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Ihre Unwissenheit nützte der Frau vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen allerdings wenig. Die Richter ließen weder dieses Argument noch einen Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X gelten. Die Frau selbst habe zwar nicht gewusst, dass der Lebensgefährte die Information über den neuen Job nicht an das Jobcenter weitergegeben hatte. Dafür hatte der Mann ihre Erwerbstätigkeit bewusst verschwiegen.
Verschulden des Vertreters
Das Problem: Der Lebensgefährte hatte sich vorher stets um alle Belange des Bürgergelds und die Anträge beim Jobcenter gekümmert. Damit gilt er rechtlich als Vertreter der Frau. Daher muss sie sich jetzt auch das Handeln des Ex-Partners anrechnen lassen. Dabei beziehen sich die Richter auf § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte):
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“.
Es reicht der Rechtsanschein
Der größte Fehler der Betroffenen: Sie hat die Vollmacht nie widerrufen, was jederzeit möglich gewesen wäre. So muss sie für den entstandenen Schaden haften. Maßgeblich sind hierbei die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Demnach reicht es, wenn der Rechtsanschein besteht, dass – im vorliegenden Fall – der Mann die Frau vertritt. Insofern liegt zwar keine schriftliche Vollmacht, dafür aber eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Form der Vertretung vor. Das gilt auch für die Tochter, da die Eltern eine Vertretungsmacht haben.
Kurzum: Wer Probleme mit dem Amt und langwierige Rechtsverfahren vermeiden möchte, kümmert sich besser selbst um Anträge, Briefe und Co.


