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Bürgergeld im Wechselmodell: Jobcenter muss beide Eltern berücksichtigen

Holz‑Familienfiguren, Richterhammer und Waage auf Schreibtisch – Symbol für Bürgergeld‑Ansprüche im Wechselmodell

Wenn Eltern-Paare sich trennen, sind Kinder die Leidtragenden. Glücklicherweise entscheiden sich aber immer mehr Eltern trotz Trennung für ein gemeinsames Sorgerecht und das damit verbundene Wechselmodell. Das Bundessozialgericht unterstützt diese Form der gleich geteilten Kinderbetreuung – Eltern im Bürgergeld-Bezug steht bei Anwendung des Wechselmodells nicht nur der halbe Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, sondern muss das Jobcenter die Kinder auch bei Berechnung der KdU in beiden Haushalten berücksichtigen.

Jobcenter forderte Nachweise

Vorliegender Fall: Ein getrenntlebender Bürgergeld-Bezieher betreut mit seiner ebenfalls von Bürgergeld lebenden Ex-Frau im wöchentlichen Wechsel die gemeinsamen zwei Söhne. Er beantragt beim Jobcenter den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dieser steht dem Elternteil zu, bei welchem das Kind bzw. die Kinder überwiegend leben, wobei sich die Höhe der Leistung nach Anzahl und Alter der betreuenden Kinder richtet. Dieser darf nicht mehr als 60 % des Regelbedarfs betragen. In 2025 ergibt sich somit ein Höchstbetrag von 337,80 €.

So viel Bürgergeld zahlt das Jobcenter Alleinerziehenden im Monat

Das Jobcenter lehnte den Antrag des Familienvaters jedoch ab, da kein höherer Aufwand für Alleinerziehung bestehe. Außerdem beklagt das Jobcenter, dass kein Nachweis vorliege, welcher einen tatsächlich angefallenen Mehrbedarf begründen würde. Zudem wurde darum gestritten, ob die Kinder jeweils bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden und folglich Anspruch auf höhere Leistungen bestehe. Denn Anspruch auf Kostenübernahme bestand nur für das Elternteil, bei welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

Wechselmodell begründet Mehrbedarf

Das Urteil in Kassel (B 14 AS 23/18 R): Bei gleich aufgeteilter Kinderbetreuung kann der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht bestimmt werden. Aus diesem Grund steht es getrennt lebenden Eltern bei Anwendung des Wechselmodells im Wochenrythmus zu, den Mehrbedarf für Alleinerziehende zu beantragen. Außerdem handele es sich dabei um eine pauschale Leistung, für welche per Gesetz keine Vorlage von Nachweisen vorgesehen sei.

Das BSG entschied auch bezüglich der Wohnkosten gegen das Jobcenter. Zwar müsse das Jobcenter ein Kind normalerweise nur für die Unterkunft berücksichtigen, in welcher es sich überwiegend aufhält. Da dieses beim Wechselmodell jedoch nicht bestimmt werden kann, muss das Jobcenter künftig nach „Köpfen“ und mit Einrechnung der Kinder für jeweils beide Unterkünfte zahlen.