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Bürgergeld-Mehrbedarf: Jobcenter muss Zuschuss für Vitamine und Eiweiß zahlen

Nach einer Magenbypass-Operation war eine Frau dauerhaft auf zusätzliche Vitamine und Eiweiß angewiesen. Die Krankenkasse übernahm die Nahrungsergänzungsmittel nicht, das Jobcenter lehnte ebenfalls ab. Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Frau schließlich teilweise Erfolg: Für zwei Jahre muss die Behörde einen Ernährungsmehrbedarf von fünf Prozent des monatlichen Bürgergeld-Regelsatzes nachzahlen.

Die Operation veränderte ihre Ernährung

Die Frau hatte sich im Juni 2019 wegen schweren Übergewichts einer medizinisch notwendigen Magenbypass-Operation unterzogen. Danach konnte sie weniger Nahrung aufnehmen. Zugleich nahm ihr Körper aus den Mahlzeiten weniger Vitamine und andere Nährstoffe auf. Ihr behandelnder Ernährungsmediziner bestätigte, dass sie dauerhaft zusätzliche Präparate benötige, um Mangelerscheinungen und schwere Folgeerkrankungen zu vermeiden.

Kein Bürgergeld-Zuschuss für teure Bio-Lebensmittel

Im Oktober 2021 beantragte sie deshalb beim Jobcenter einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Leistungen für ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnung erhielt sie bereits. Mit dem zusätzlichen Geld wollte sie die medizinisch notwendige Ergänzung ihrer Ernährung finanzieren.

Das Jobcenter lehnte im November 2021 ab. Es hielt weder eine entsprechende Mangelernährung noch höhere Kosten für nachgewiesen. Außerdem verwies es darauf, dass eine Magenbypass-Operation in den Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht als Krankheit mit einem solchen Mehrbedarf aufgeführt werde. Für medizinisch notwendige Mittel sei ohnehin die Krankenkasse zuständig. Auch ihr Widerspruch blieb erfolglos, woraufhin die Frau im April 2022 klagte.

Auch die Krankenkasse zahlte nicht

Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2022 bis September 2023 machte die Frau im März 2023 erneut zusätzliche Kosten geltend. Sie legte weitere ärztliche Bescheinigungen vor und bezifferte ihren besonderen Bedarf gegenüber dem Jobcenter auf ungefähr 80 Euro monatlich. Dazu kam ein Ablehnungsbescheid ihrer Krankenkasse vom April 2023: Nahrungsergänzungsmittel gehörten nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung.

Das Jobcenter ließ den Fall daraufhin medizinisch prüfen. Der Gutachter der Bundesagentur für Arbeit stellte einen teilweisen Nährstoffmangel fest und sah die entsprechend notwendige Medikation als nachgewiesen an. Trotzdem verwies auch er auf die Krankenkasse, weil diese den Magenbypass als medizinisch notwendig anerkannt hatte.

Die Behörde lehnte im Juni 2023 wiederum ab und hielt daran im Widerspruchsverfahren fest. Neben dem Verweis auf die Krankenversicherung argumentierte sie mit möglichen Einsparungen: Die Frau könne günstigere Produkte kaufen und Ausgaben innerhalb ihres Regelbedarfs anders verteilen. Allein für Proteine hatte sie monatlich 50 Euro angegeben. Nach Auffassung des Jobcenters sparte sie dafür Kosten bei der gewöhnlichen Ernährung. Auch gegen diese Ablehnung erhob sie Klage.

Weniger Essen sollte die Kosten ausgleichen

Das Sozialgericht Berlin verband beide Verfahren und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2024 ab (Az. S 189 AS 1889/22). Zwar erschien ihm die Notwendigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln plausibel. Die Frau habe jedoch nicht ausreichend erklärt, weshalb trotz ihrer kleineren Mahlzeiten insgesamt höhere Kosten entstünden.

Die erste Instanz ging davon aus, dass Ausgaben für Nahrungsergänzungsmittel eingesparte Lebensmittelkosten ersetzten. Eine verbleibende Finanzierungslücke sah sie nicht hinreichend dargelegt. Außerdem hielt sie Umschichtungen innerhalb der im Regelbedarf enthaltenen Beträge für Lebensmittel und medizinische Produkte für möglich.

Dagegen legte die Frau Berufung ein. Sie verwies auf ihre ärztlichen Nachweise, Rechnungen und ein Ernährungstagebuch. Den Verweis auf andere Bestandteile des Regelbedarfs hielt sie für unzulässig, weil sie das Geld auch für weitere notwendige Ausgaben brauche. Für Oktober 2021 bis September 2023 verlangte sie einen monatlichen Ernährungsmehrbedarf von zehn Prozent des Regelbedarfs.

Zuschuss für Vitamine und Eiweiß

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihr mit Urteil vom 18. September 2026 (Az. L 1 AS 380/24) teilweise recht. Nach § 21 Abs. 5 SGB II besteht ein Anspruch auf einen angemessenen Mehrbedarf, wenn eine besondere Ernährung medizinisch erforderlich ist und zusätzliche, vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten verursacht.

Diese Voraussetzungen sah der Senat für ein Multivitaminpräparat und Eiweißpulver zur Zubereitung von Shakes als erfüllt an. Die behandelnden Ärzte hatten beides als notwendig beschrieben. Ihre Einschätzung entsprach der medizinischen Leitlinie, auf die sich das Gericht stützte. In der mündlichen Verhandlung bestritt auch das Jobcenter diesen Bedarf nicht mehr.

Entscheidend war außerdem die Einordnung der Produkte: Das Multivitaminpräparat und das gewöhnliche Proteinpulver waren Nahrungsergänzungsmittel und damit Lebensmittel. Für sie konnte ein Ernährungsmehrbedarf bestehen, obwohl die Krankenkasse ihre Kosten nicht übernahm. Der Ausschluss aus der Krankenversicherung beseitigte ihre medizinische Notwendigkeit nicht. Ebenso wenig genügte dem Gericht der Hinweis, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für diesen Fall keinen festen Zuschlag vorsahen. Die zusätzlichen Kosten mussten im Einzelfall geprüft werden.

Warum es fünf statt zehn Prozent wurden

Bei der Höhe berücksichtigte das Landessozialgericht durchaus, dass die Frau regelmäßig ihr Mittagessen durch einen Proteinshake ersetzte. Auch den im Regelbedarf enthaltenen Betrag für Gesundheitspflege bezog es ein. Anders als das Sozialgericht kam es aber zu dem Ergebnis, dass danach noch ein ungedeckter Bedarf blieb: Die nachgewiesenen und unbestrittenen Kosten für Multivitamine und Eiweißpulver ließen sich so nicht vollständig finanzieren.

Jobcenter muss Bürgergeld-Nachzahlungen verzinsen

Auch ein Hinweis des Jobcenters auf günstigere Packungspreise überzeugte den Senat nicht. Der Preisvergleich erfasste zum Teil andere Präparate, ließ aber gerade die vergleichsweise hohen Kosten des Eiweißpulvers außer Betracht. Das Gericht schätzte den verbleibenden Mehrbedarf schließlich auf fünf Prozent des jeweiligen monatlichen Regelbedarfs. Diesen Zuschlag muss das Jobcenter für den gesamten zugesprochenen Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2023 berücksichtigen.

Die Mehrbedarfsanträge der Frau behandelte der Senat als Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X. Dadurch konnten auch die bereits bestandskräftigen Bewilligungen für beide Leistungszeiträume rückwirkend korrigiert werden. Die Frau hatte weniger Leistungen erhalten, als ihr zustanden.

Mit dem darüber hinausgehenden Antrag scheiterte die Frau. Mehrere weitere Produkte, darunter Eisen- und Zinktabletten, ordnete das Gericht als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ein. Sie fielen damit nicht unter den Ernährungsmehrbedarf. Auch über die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II erhielt sie dafür kein zusätzliches Geld. Der Senat sah diese Ausgaben grundsätzlich im Regelbedarf für Gesundheitspflege berücksichtigt. Dass insoweit eine darüber hinausgehende Unterdeckung bestand, hatte die Frau nicht ausreichend belegt. Für die zusätzlich verlangten Vitamin-B12-Spritzen fehlten zudem die Laborwerte, von denen ihr Arzt die Notwendigkeit abhängig gemacht hatte.