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Krankengeld trotz Rente: Ab 2027 ist bei 99,99 Prozent Teilrente Schluss

Fast die volle Altersrente beziehen, weiterarbeiten und bei längerer Krankheit Krankengeld bekommen: Diese Kombination endet zum 1. Januar 2027. Betroffen sind gesetzlich versicherte Beschäftigte, die mehr als zwei Drittel ihrer Altersrente als Teilrente erhalten. Wer bislang mit einer 99,99-Prozent-Teilrente abgesichert ist, steht damit vor einer Entscheidung, die mehrere Hundert Euro monatlich ausmachen kann.

Der Einschnitt trifft gerade Menschen, die ihren Lebensunterhalt aus Rente und Arbeitslohn gemeinsam bestreiten. Fällt die Arbeit länger aus, fehlt nach dem Ende der Lohnfortzahlung künftig der Ersatz für den Verdienst. Eine niedrigere Teilrente kann den Krankengeldschutz erhalten, verringert aber schon während der gesunden Arbeitsmonate die laufenden Einnahmen.

Kein Krankengeld: Ohne Antrag fehlen Pflichtbeiträge für die Erwerbsminderungsrente

Wenige Cent reichten bisher

Wer eine Altersrente beantragt, kann nach § 42 SGB VI zwischen Vollrente und Teilrente wählen. Die Teilrente muss mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Auch 99,99 Prozent sind möglich. Die Arbeitszeit muss dafür nicht im gleichen Verhältnis reduziert werden.

Für den Krankengeldanspruch ist dieser kleine Unterschied bis Ende 2026 erheblich: Eine volle Altersrente schließt ihn aus, eine Teilrente grundsätzlich nicht. Wer bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Teilrente bezieht und aus seiner Beschäftigung mit Krankengeldanspruch versichert ist, kann deshalb fast die gesamte Rente und zusätzlich Krankengeld erhalten. Bei einer vollen Altersrente von 1.800 Euro brutto beträgt der monatliche Verzicht lediglich 18 Cent.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erweitert diesen Ausschluss zum Jahreswechsel. Ab Januar erfasst § 50 Abs. 1 SGB V auch Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Die Änderung ist bereits verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Nach sechs Wochen fehlt der Lohnersatz

Erkrankt ein Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst für bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Dieser Anspruch aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht auch bei beschäftigten Altersrentnern. Die finanzielle Lücke entsteht, wenn die Entgeltfortzahlung endet und wegen der Rentenhöhe kein Krankengeld mehr gezahlt wird.

Bei einer Teilrente von höchstens zwei Dritteln bleibt ein Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung grundsätzlich möglich. Die Grenze gilt sowohl vor als auch nach der Regelaltersgrenze. Bei einer Wahl in Hundertstel-Prozent-Schritten liegen 66,66 Prozent unter der Grenze, 66,67 Prozent bereits darüber. Ein Aufrunden würde deshalb den Schutz kosten.

Auch wer schon vor Januar Krankengeld bezieht, muss die neue Regel beachten: Für laufende Fälle enthält die Gesetzesänderung keine Übergangsregelung. Eine bereits bestehende 99,99-Prozent-Teilrente schützt somit nicht vor dem Ausschluss ab 2027.

Fast 600 Euro weniger Teilrente

Wie groß der Unterschied wird, zeigt eine Modellrechnung mit einer unveränderten Altersvollrente von monatlich 1.800 Euro brutto. Verglichen werden die bisherige Teilrente von 99,99 Prozent und eine Absenkung auf 66,66 Prozent. Steuern, Sozialabgaben und spätere Rentenanpassungen bleiben in dieser Gegenüberstellung unberücksichtigt.

Gewählte TeilrenteMonatliche BruttorenteKrankengeld ab 2027
99,99 %1.799,82 €Ausgeschlossen
66,66 %1.199,88 €Bei erfüllten Voraussetzungen möglich

Die niedrigere Teilrente bedeutet 599,94 Euro weniger im Monat. Bei zwölf Monaten mit unveränderten Beträgen summiert sich die Differenz auf 7.199,28 Euro brutto. Dieser Betrag fehlt unabhängig davon, ob tatsächlich eine längere Krankheit eintritt. Krankengeld gibt es dagegen nur im Leistungsfall.

Für die Entscheidung reicht deshalb der Blick auf den Rentenanteil allein nicht. Maßgeblich ist auch, wie viel Krankengeld aus dem konkreten Arbeitslohn entstehen würde. Nach § 47 SGB V beträgt es grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts. Hinzu kommen gesetzliche Begrenzungen und Beitragsabzüge. Die Krankenkasse kann den individuellen Anspruch beziffern.

Weniger Beitrag, weniger Schutz

Mit dem Krankengeldanspruch ändert sich auch der Beitrag auf den Arbeitslohn. Die Techniker Krankenkasse weist für den Jahreswechsel darauf hin, dass bei Teilrenten oberhalb der neuen Grenze künftig der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag gilt. Er beträgt 14 statt 14,6 Prozent, jeweils zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

Bei einem beitragspflichtigen Monatslohn von 3.000 Euro und hälftiger Beitragstragung sinkt der Arbeitnehmeranteil dadurch um neun Euro monatlich. Dem kleinen Beitragsvorteil steht der vollständige Verlust des Krankengeldanspruchs gegenüber. Arbeitgeber müssen die Änderung bei der Abrechnung berücksichtigen.

Umstellung rechtzeitig abstimmen

Wer den Rentenanteil ändern möchte, beantragt das bei der Rentenversicherung. Für eine Umstellung ab Januar sollte der Antrag noch im Dezember eingehen, da Änderungen grundsätzlich frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung wirken. Vorher sollten Rentenversicherung und Krankenkasse klären, welche Rentenzahlung und welcher Krankengeldanspruch danach tatsächlich bestehen. Für bereits Erkrankte ist eine rechtzeitige Abstimmung besonders wichtig: Ist der Krankengeldanspruch wegen der Rentenzahlung erst einmal entfallen, setzt ein neuer Anspruch nach § 50 Abs. 1 SGB V eine erneute Arbeitsunfähigkeit bei bestehendem Krankengeldschutz voraus. Eine spätere Absenkung der Teilrente allein genügt dafür nicht.

In die Rechnung gehört außerdem die spätere Altersrente: Für zeitweise nicht bezogene Rententeile können nach § 77 SGB VI geringere Abschläge oder Zuschläge entstehen. Wer die Teilrente für den Krankengeldschutz absenkt, sollte sich daher neben dem sofortigen monatlichen Minus auch die spätere Rentenhöhe berechnen lassen.