Fast 26 Jahre war eine Frau mit ihrem Partner zusammen, doch ihre Ehe dauerte bis zu seinem Tod nur gut sieben Monate. Die Rentenversicherung lehnte deshalb die Witwenrente ab. Die Frau verwies auf gemeinsame Pflege, jahrelange Heiratspläne und einen lange zuvor gekauften Ring. Vor Gericht musste sie erklären, warum das Paar erst geheiratet hatte, als der Mann bereits schwer erkrankt war.
Für die Witwe war die Hochzeit der lange aufgeschobene nächste Schritt ihrer Beziehung. Sie schilderte zahlreiche Krankheiten und familiäre Belastungen, die immer wieder dazwischengekommen seien. Die Gerichte prüften dagegen, ob sich ein konkreter Heiratsentschluss bereits vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung nachweisen ließ. An dieser Frage scheiterte ihr Anspruch.
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Seit 1997 ein Paar
Die 1952 geborene Frau und ihr 1949 geborener Partner waren nach ihren Angaben seit Juli 1997 zusammen. Im Jahr 2004 bezogen sie eine gemeinsame Wohnung. Heiraten wollten sie schon damals, berichtete die Frau später. Zunächst sei sie selbst an Darmkrebs erkrankt, später seien Metastasen festgestellt worden. Hinzu kamen die Pflege seiner Mutter und die Unterstützung ihrer Zwillingsschwester, deren Mann ebenfalls schwer erkrankte.
Auch die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen sei schwierig gewesen, weil ihr Partner Pole und sie ursprünglich Russin gewesen sei. Familienbesuche im Ausland und schließlich die Pandemie hätten die Hochzeit weiter verzögert. Vor der Heirat habe sie eine eigene Rente von monatlich 631 Euro bezogen. Damit wollte sie im Verfahren auch ihre finanzielle Eigenständigkeit unterstreichen.
Im Sommer 2022 heirateten die beiden. Der Mann starb 2023, die Ehe hatte nach den gerichtlichen Feststellungen etwas mehr als sieben Monate bestanden. Am 30. März 2023 beantragte die Frau Hinterbliebenenrente. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag am 28. April 2023 ab und wies später auch ihren Widerspruch zurück.
Warum das Ehejahr zählte
Für seit 2002 geschlossene Ehen gilt nach § 46 Abs. 2a SGB VI: Hat die Ehe weniger als ein Jahr gedauert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente. Das Gesetz vermutet dann, dass die Heirat allein oder überwiegend dazu dienen sollte, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu schaffen. Dafür wird der Begriff Versorgungsehe verwendet.
Diese Vermutung kann durch besondere Umstände widerlegt werden. Die Witwe muss dafür nachweisen, dass andere Beweggründe insgesamt mindestens ebenso wichtig waren wie die finanzielle Versorgung. Die Gerichte betrachten dabei die Motive beider Ehepartner und die konkreten Umstände der Hochzeit. Eine lange gemeinsame Vorgeschichte gehört zu dieser Prüfung, ersetzt aber nicht die erforderliche Ehedauer.
Die Witwe hielt die Vermutung für widerlegt: Sie habe ihren Mann gepflegt, beide hätten über Jahrzehnte füreinander eingestanden und ihre Beziehung mit der Heirat verbindlich machen wollen. Außerdem hätten sie bei der Hochzeit nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet, weil die Ärzte ihnen immer wieder Hoffnung gemacht hätten.
Die Krankheit war bereits fortgeschritten
Die medizinischen Unterlagen ergaben, dass der Mann 2020 an Speiseröhrenkrebs erkrankt war. Am 24. Mai 2022 wurde ein Rückfall mit fortschreitenden Metastasen festgestellt. Ab Juni erhielt er eine palliative Behandlung, die nicht mehr auf Heilung ausgerichtet war.
Ein behandelnder Arzt erklärte allerdings, erst im Herbst 2022 erkannt zu haben, dass der Mann in absehbarer Zeit sterben werde. Ein entsprechendes Gespräch war für den 27. September dokumentiert. Darauf stützte sich die Frau: Erst nach der Hochzeit sei ihnen klar geworden, dass keine Heilung mehr möglich sei.
Das Sozialgericht bewertete die Befunde anders. Nach seiner Überzeugung musste dem Paar schon bei der Heirat der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung bewusst gewesen sein. Für diese Bewertung kam es auf die bereits begonnene palliative Behandlung und die deutlich verkürzte Lebenserwartung an. Dass der Tod womöglich erst später erwartet wurde, änderte daran aus Sicht des Gerichts nichts.
Heiratspläne und Ring reichten nicht
Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage mit Urteil vom 19. November 2024 ab (Az. S 4 R 764/24). In der Berufung führte die Witwe ihre früheren Pläne näher aus. Bereits im Juli 2014 hätten sie zum Jahrestag ihrer Beziehung Eheringe gekauft und für den Herbst eine standesamtliche Hochzeit vorgesehen. Außerdem sei die Heirat 2022 auch deshalb wichtig gewesen, weil sie ihren Partner zuvor als unverheiratete Frau im Krankenhaus nicht habe pflegen können.
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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung am 22. Juli 2026 zurück (Az. L 5 R 3774/24). Es schloss sich der Bewertung des Sozialgerichts an. Die vorgetragenen Heiratsabsichten überzeugten die Richter nicht als Nachweis eines bereits vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit konkret gefassten Entschlusses.
Die Erklärung mit den fehlenden Papieren hielt das Landessozialgericht für nicht nachvollziehbar. Nach den eigenen Angaben der Frau hatte das Paar die Heimatländer mehrfach besucht. Dabei hätten die Unterlagen schon früher beschafft werden können. Tatsächlich wurden die Papiere aus Polen erst kurz vor der Trauung besorgt. Den Ringkauf ließ das Gericht ebenfalls nicht genügen und sprach in seiner Begründung ausdrücklich von nur einem gekauften Ehering.
Damit blieb es bei der Ablehnung der beantragten Witwenrente ab März 2023. Die Entscheidung erfasst sowohl die kleine als auch die große Witwenrente. Eine Revision zum Bundessozialgericht ließ das Landessozialgericht nicht zu.
