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Mütterrente: Früherer Verdienst kann die Rentenpunkte für Kinder schmälern

Wer nach der Geburt eines Kindes weitergearbeitet hat, kann bei der Mütterrente weniger zusätzliche Rentenpunkte erhalten als erwartet – selbst wenn die Erziehungszeiten vollständig anerkannt sind. In einer Modellrechnung für ein vor 1992 geborenes Kind macht das allein für zwölf Erziehungsmonate nach heutigem Rentenwert rund 27 Euro monatlich aus.

Die Rentenversicherung bewertet dabei den Verdienst aus den Monaten, in denen das Kind erzogen wurde. Gerade wenn Eltern jetzt ihren Rentenbescheid erhalten, können deshalb Jahrzehnte alte Lohnangaben über die Höhe des Kindererziehungsanteils entscheiden. Die bayerischen Rentenversicherungsträger haben die Berechnung in einer Fachinformation erläutert.

Arbeit und Kinder zählen zusammen

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bei einem erstmaligen Rentenbeginn im Jahr 2026 grundsätzlich bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Diese durch die Mütterrente ausgeweitete Zeit erhöht die gesetzliche Rente. Auch Väter können davon profitieren, wenn ihnen die Erziehungszeiten zugeordnet sind.

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Jeder anerkannte Monat bringt nach § 70 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich 0,0833 Entgeltpunkte, wie Rentenpunkte im Gesetz heißen. Für zwölf Monate sind das 0,9996 Punkte. Hat der erziehende Elternteil gleichzeitig versicherungspflichtig gearbeitet, kommen die Punkte für die Kindererziehung zu denen aus dem Arbeitslohn hinzu – allerdings nur bis zu einem festgelegten Höchstwert.

Je mehr Punkte bereits durch die Beschäftigung zusammenkommen, desto weniger Spielraum bleibt für die Kindererziehung. Erreicht der Verdienst allein die Obergrenze, bringt die Erziehung für die betreffenden Monate keine zusätzlichen Punkte mehr. Die Grenze gilt für den Zeitraum, in dem sich Beschäftigung und Kindererziehung überschneiden. Deshalb kommt es auch darauf an, ob beide Zeiten ein ganzes Kalenderjahr oder nur einzelne Monate betreffen.

26,69 Euro weniger im Modell

Wie stark sich das auswirken kann, zeigt eine Modellrechnung für 1990. Angenommen werden zwölf anerkannte Erziehungsmonate für ein im Dezember 1988 geborenes Kind und eine durchgehende Beschäftigung in Westdeutschland. Der beitragspflichtige Jahresverdienst beträgt 60.000 D-Mark, gleichmäßig über das Jahr verteilt. Die Altersrente beginnt erstmals 2026, ohne Abschläge oder Zuschläge wegen eines vorgezogenen oder aufgeschobenen Rentenbeginns. Weitere Beitragszeiten im betrachteten Jahr bleiben im Modell außer Ansatz.

Das gesetzliche Durchschnittsentgelt für 1990 beträgt 41.946 D-Mark. Aus dem Arbeitslohn ergeben sich deshalb gerundet 1,4304 Rentenpunkte: 60.000 geteilt durch 41.946. Zusammen mit den regulären 0,9996 Punkten für die Kindererziehung wären es 2,4300 Punkte. Der Höchstwert der allgemeinen Rentenversicherung für 1990 liegt jedoch bei 1,8023 Punkten.

Berechnung für 1990Rentenpunkte
Aus der Beschäftigung1,4304
Für zwölf Erziehungsmonate vor Begrenzung0,9996
Gemeinsamer Höchstwert1,8023
Verbleibender Kindererziehungsanteil0,3719
Durch die Begrenzung entfallender Anteil0,6277

Für die Kindererziehung bleiben damit 0,3719 Punkte übrig: der Höchstwert abzüglich der Punkte aus Beschäftigung. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sie monatlich 15,81 Euro Bruttorente. Ohne die Begrenzung wären es für diese zwölf Erziehungsmonate 42,50 Euro. Die Differenz beträgt 26,69 Euro im Monat, auf zwölf Monate gerechnet rund 320 Euro. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Die Rechnung zeigt den Unterschied für ein einziges Erziehungsjahr. Für andere Jahre ändern sich Durchschnittsentgelt und Höchstwert, sodass auch derselbe Verdienst zu einem anderen Ergebnis führen kann. Der volle Kindererziehungsanteil lässt sich daher nicht allein aus der Zahl der anerkannten Monate ablesen.

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Bei Zuschlägen gelten andere Regeln

Für Eltern, die schon vor den jeweiligen Erweiterungen der Mütterrente eine Rente bezogen, wählte der Gesetzgeber einen anderen Weg. Sie erhielten unter den Voraussetzungen des § 307d SGB VI pauschale Zuschläge. Für diese Zuschläge werden die damaligen Arbeitsverdienste nicht erneut mit zusätzlichen Kindererziehungsmonaten verrechnet. So konnte etwa der 2014 eingeführte zusätzliche Rentenpunkt bei einer bereits laufenden Rente vollständig hinzukommen, obwohl der Elternteil während der Erziehung gearbeitet hatte.

Auch die Mütterrente 2027 wird für bestehende Renten und Renten mit Beginn im Jahr 2027 über einen Zuschlag umgesetzt. Nach den Erläuterungen der DRV wird die Erhöhung erst 2028 rückwirkend ausgezahlt. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn ab 2028 werden für vor 1992 geborene Kinder regulär bis zu 36 Erziehungsmonate berücksichtigt. Bei deren Bewertung spielt das Zusammentreffen mit damaligen Beschäftigungszeiten wieder eine Rolle.

Im Bescheid auf die Punkte achten

Wer seine Mütterrente nachvollziehen möchte, braucht deshalb neben dem Versicherungsverlauf auch die Berechnung der Entgeltpunkte. Sind die Erziehungsmonate vollständig erfasst, sollte als Nächstes geprüft werden, welche Beschäftigungszeiten sich damit überschneiden und wie viele zusätzliche Punkte tatsächlich berücksichtigt wurden. Die Rentenversicherung kann die angewandten Höchstwerte und den Rechenweg erläutern. Fehlerhafte Lohnangaben oder fehlende Erziehungsmonate lassen sich so gezielt benennen, statt lediglich die Gesamthöhe der Rente zu beanstanden.