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Mütterrente abgelehnt: Keine Rentenpunkte für Vater von drei Kindern

Für drei Kinder wollte ein Vater jeweils zwei Jahre Erziehungszeit auf seinem Rentenkonto anerkennen lassen. Er habe die Kinder jährlich 50 bis 80 Tage mehr betreut als seine damalige Frau, erklärte er vor Gericht. Trotzdem bleibt es bei der Zuordnung zur Mutter. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt seine Darstellung einer überwiegenden Erziehung nach Prüfung der damaligen Familienverhältnisse nicht für glaubhaft.

Streit um sechs Jahre Erziehung

Die Kinder wurden 1976, 1978 und 1983 geboren und wuchsen zunächst mit beiden Eltern in der ehemaligen DDR auf. Als der Vater Ende 2015 seine Altersrente beantragte, waren ihre Erziehungszeiten bereits im Rentenkonto der Mutter gespeichert. Die Rentenversicherung bewilligte ihm ab Februar 2016 eine Regelaltersrente von damals 1.263,64 Euro brutto monatlich, ohne ihm die verlangten Kindererziehungszeiten anzurechnen.

Mütterrente verweigert: Vater erstreitet Nachzahlung samt Zinsen

Der Vater widersprach. Er habe sich um kranke Kinder gekümmert, seine Arbeitszeiten an die Familie angepasst und einen großen Teil der Hausarbeit übernommen. Seine damalige Frau habe als Lehrerin auch samstags gearbeitet sowie abends Hefte korrigiert und an schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Während er an seiner Dissertation schrieb, habe er außerdem jährlich rund 30 Tage zu Hause arbeiten können und diese Möglichkeit zur Kinderbetreuung genutzt.

Seine Forderung betraf die ersten 24 Monate nach dem Geburtsmonat jedes Kindes, insgesamt also sechs Jahre. Dieser Umfang entsprach der für seinen Rentenbeginn maßgeblichen Regelung für vor 1992 geborene Kinder. Die Mütterrente hatte deren Anerkennung damals auf zwei Jahre erweitert. Welche Zeiten dem Vater zustanden, hing allerdings davon ab, wie die Eltern die Betreuung untereinander aufgeteilt hatten.

Mitarbeit allein reicht nicht

Nach § 56 Abs. 2 SGB VI können Eltern durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, wem Erziehungszeiten zugerechnet werden. Eine solche Erklärung hatten die beiden nicht abgegeben. Deshalb musste der Vater glaubhaft machen, dass er die Kinder überwiegend erzogen hatte. Waren die Anteile gleich groß oder ließ sich sein höherer Anteil nicht feststellen, blieben die Zeiten nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung bei der Mutter.

Dass auch Väter Anspruch auf Mütterrente haben können, hilft damit erst weiter, wenn die Zuordnung der Erziehungszeiten geklärt ist. Im vorliegenden Fall ging es vor allem um den zeitlichen Umfang der Betreuung während der ersten beiden Lebensjahre. Für die hier betroffenen Zeiten vor 1986 genügte zwar die Glaubhaftmachung. Das Gericht musste den größeren Anteil des Vaters aber zumindest für überwiegend wahrscheinlich halten.

Bereits das Sozialgericht Köln wies seine Klage am 30. Januar 2020 ab (Az. S 25 R 1410/18). Der Vater legte Berufung ein und schilderte seine Aufgaben in der Familie genauer. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hörte beide Eltern an und bestätigte am 3. Februar 2026 die Ablehnung (Az. L 2 R 300/20).

Arbeitszeiten sprachen gegen den Vater

Beide Eltern waren berufstätig. Der Vater verließ nach seinen Angaben gewöhnlich gegen 6.45 Uhr das Haus und kam erst um 16 Uhr zurück. Die Mutter unterrichtete dagegen meist nur bis spätestens 12.30 Uhr. Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen konnte sie in die Abendstunden verlegen. Damit stand sie nach Einschätzung des Gerichts nachmittags für die Kinder zur Verfügung.

Hinzu kamen längere Freistellungen nach den Geburten. Die Mutter erklärte, sie sei über Monate zu Hause geblieben und habe die Kinder betreut. Ihr Versicherungsverlauf enthielt dazu umfangreiche Arbeitsausfallzeiten. Der Vater war dagegen nahezu durchgehend berufstätig und während eines dreimonatigen Militärdienstes ganz abwesend. Seine rund 30 Tage Heimarbeit pro Jahr überzeugten das Gericht angesichts der monatelangen Freistellungen der Mutter nicht davon, dass er insgesamt mehr Betreuung übernommen hatte.

Die Behauptung, die Mutter habe wegen eigener Erkrankungen über längere Zeit nicht für die Kinder sorgen können, bestritt sie. Das Gericht hielt ihre Erklärung für glaubhaft, dass sie die Kinder während ihrer Freistellungen betreuen konnte. Auch beim Bringen und Abholen aus der Krippe ergab sich aus den Aussagen kein überwiegender Anteil des Vaters.

Freizeitbetreuung änderte das Ergebnis nicht

Unterlagen aus dem späteren Scheidungsverfahren beschrieben eine Arbeitsteilung: Der Vater habe sich besonders um Freizeitaktivitäten wie Wandern, Bergsteigen und Reiten gekümmert, die Mutter stärker um schulische Aufgaben. Solche Aktivitäten hatten für die hier entscheidenden ersten beiden Lebensjahre nach Auffassung des Gerichts jedoch wenig Gewicht. Auch ein damaliger Bericht der Jugendhilfe belegte keine überwiegende Betreuung durch den Vater, sondern beschrieb die Erziehungsanteile insgesamt als gleichwertig.

Die verlangten Kindererziehungszeiten erhöhen seine Rente deshalb nicht. Zusätzlich muss er der Mutter die notwendigen Aufwendungen für ihre Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren erstatten. Sie war am Verfahren beteiligt, hatte selbst die Zurückweisung seiner Berufung beantragt und damit Erfolg. Das Urteil wird in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank als rechtskräftig geführt.