Ein halber Rentenpunkt zusätzlich je vor 1992 geborenem Kind: Die Mütterrente III erhöht bestehende Renten ab 2027, ausgezahlt wird sie ab 2028. Für bestimmte Erziehungsbiografien reicht das Warten auf die automatische Neuberechnung allerdings nicht aus. Wer durch das Raster der pauschalen Zuschläge fällt, kann auf einen Antrag angewiesen sein. Das betrifft unter anderem Eltern, die ein Kind erst später adoptiert oder in Pflege genommen haben.
Der Unterschied steckt in den Monaten, die im Rentenkonto erfasst sind. Für den regulären neuen Zuschlag bei bestehenden Renten knüpft die Rentenversicherung grundsätzlich an den 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat des Kindes an. Wer das Kind damals noch nicht erzogen hat, kann diese Voraussetzung verfehlen, obwohl er anschließend Erziehungsarbeit geleistet hat.
Ein einzelner Monat entscheidet über den pauschalen Zuschlag
Die Mütterrente III erweitert die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung vor 1992 geborener Kinder um ein weiteres halbes Jahr. Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Verbesserung regelmäßig über einen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten. Die Rentenversicherung greift dafür auf die gespeicherten Erziehungszeiten zurück.
Eine Lücke entsteht beispielsweise, wenn ein Kind erst nach dem maßgeblichen 30. Kalendermonat in die Familie aufgenommen wurde. Die spätere Erziehung ersetzt den fehlenden Anknüpfungsmonat für die Pauschale nicht. Für solche Konstellationen sieht § 307d Abs. 5 SGB VI einen gesonderten Zuschlag vor, dessen Anwendungsbereich mit der Neuregelung ab 2027 erweitert wird. Dabei werden die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Erziehungsmonate einzeln geprüft.
Die Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III beschreibt diesen Weg ausdrücklich als Zuschlag auf Antrag. Voraussetzung ist im Grundfall eine bereits am 31. Dezember 2026 bestehende Rente. Außerdem müssen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums die gesetzlichen Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten erfüllt gewesen sein. Geprüft werden können bei dieser Sonderregelung Monate vom 13. bis zum 36. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat.
Der Zuschlag richtet sich nach den anerkannten Monaten
In der allgemeinen Rentenversicherung bringt jeder berücksichtigungsfähige Monat 0,0833 persönliche Entgeltpunkte. Die Höhe hängt damit davon ab, wie viele Monate im Einzelfall anerkannt werden können. Für dieselben Erziehungszeiten bereits gewährte Zuschläge werden berücksichtigt. Auch Ansprüche anderer Versicherter für dasselbe Kind im maßgeblichen Zeitraum können einen zusätzlichen Anspruch ausschließen.
Eine Modellrechnung verdeutlicht den Unterschied zur Pauschale: Angenommen, ein Elternteil bezieht bereits Ende 2026 eine Altersvollrente. Für ein vor 1992 geborenes Kind erfüllen nur der 31., 32. und 33. Kalendermonat die Voraussetzungen für den Zuschlag auf Antrag. Weitere anrechenbare Monate und entgegenstehende Ansprüche anderer Personen bestehen nicht. Dann ergeben sich aus drei Monaten 0,2499 persönliche Entgeltpunkte.
Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das bei einer Altersvollrente 10,63 Euro brutto monatlich. Der reguläre halbe Rentenpunkt entspricht dagegen 21,26 Euro. Die Rechnung zeigt den Wert nach heutigem Stand. Spätere Rentenanpassungen verändern die Eurobeträge.
Adoptiv- und Pflegeeltern sollten die Zuordnung prüfen
Ob ein Antrag gebraucht wird, entscheidet sich somit an den anerkannten Zeiten und den Voraussetzungen des jeweiligen Zuschlags. Die bloße Elternstellung beantwortet diese Frage noch nicht. Die DRV nennt in ihren Hinweisen zur Antragstellung Adoptiv- und Pflegeeltern ausdrücklich und verweist auf einen formlosen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Für eine Klärung sind insbesondere das Geburtsdatum des Kindes, der Beginn der eigenen Erziehung und die bisher gespeicherten Erziehungszeiten relevant. Auch bei einer Rückkehr aus dem Ausland kann die zeitliche Zuordnung eine Rolle spielen, wenn erst später in Deutschland berücksichtigungsfähige Erziehungszeiten entstanden sind. Die DRV muss dann den konkreten Verlauf prüfen.
Ein persönliches Hinweisschreiben ist dabei nicht in jedem Fall vorgesehen. Nach der Rechtsanweisung muss die Rentenversicherung auf das Antragsrecht hinweisen, wenn sie den betreffenden Fall im laufenden Geschäftsgang erkennt oder eine konkrete Beratungssituation besteht. Auf eine individuelle Aufforderung zu warten, bietet daher keine Gewähr, dass die Prüfung tatsächlich angestoßen wird.
Auszahlung ab 2028, Nachzahlung mit zeitlicher Grenze
Der Anspruch auf den neuen Zuschlag beginnt bei erfüllten Voraussetzungen ab Januar 2027. Die technische Umsetzung und Auszahlung erfolgen erst ab 2028. Nach den DRV-Informationen zur Mütterrente III ist für Renten, die vor Januar 2028 beginnen, deshalb eine Nachzahlung vorgesehen. Ein Anspruch auf Prüfung des neuen Zuschlags besteht nach der gesetzlichen Übergangsregelung erst ab 2028.
Für den Zuschlag auf Antrag kann langes Warten später dennoch Geld kosten. Die DRV wendet die Begrenzung rückwirkender Zahlungen aus § 44 Abs. 4 SGB X an. Gerechnet wird vom Beginn des Antragsjahres vier Jahre zurück. Ein erst 2032 gestellter Antrag würde nach dieser Regel grundsätzlich nur noch Zahlungen ab Januar 2028 ermöglichen. Der Zuschlag für das Jahr 2027 wäre dann von der rückwirkenden Auszahlung ausgeschlossen.
