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Mütterrente verweigert: Vater erstreitet Nachzahlung samt Zinsen

Ein zusätzlicher Rentenpunkt ab Juli 2014 und vier Prozent Zinsen auf die Nachzahlung: Ein Vater hat vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern die Korrektur seiner Altersrente durchgesetzt. Die Rentenversicherung hatte ihm die erste Stufe der Mütterrente verweigert. Dabei hatte er seine Tochter nach der Trennung allein erzogen. Der Streit drehte sich um den Monat ihres ersten Geburtstags.

Die Mutter zog Mitte November aus

Die Tochter kam am 21. November 1969 zur Welt. Zunächst kümmerten sich beide Eltern in der damaligen DDR gemeinsam um sie. Am 16. November 1970 verließ die Mutter die Wohnung. Danach übernahm der Vater die Erziehung allein. Im Januar 1971 erhielt er mit dem Scheidungsurteil auch das alleinige Sorgerecht.

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Als dem 1944 geborenen Mann 2006 seine Altersrente bewilligt wurde, berücksichtigte die Rentenversicherung keine Kindererziehungszeit. Nach Einführung der Mütterrente wandte er sich im November 2014 an den Versicherungsträger. Diese Verbesserung der Rente für die Erziehung vor 1992 geborener Kinder konnte auch Vätern zustehen.

Die Rentenversicherung ging zunächst davon aus, dass er seine Tochter erst seit der Sorgerechtsentscheidung im Januar 1971 erzogen habe. Der Vater widersprach: Die Mutter sei schon vor dem ersten Geburtstag ausgezogen. Sie bestätigte später als Zeugin sowohl das Auszugsdatum als auch, dass er sich seither allein um die Tochter gekümmert hatte.

Ein Erziehungsmonat entschied über den Rentenpunkt

Für Menschen, die am 30. Juni 2014 bereits Rente bezogen, sah die erste Stufe der Mütterrente einen pauschalen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt vor. Nach der damals geltenden Fassung von § 307d SGB VI knüpfte dieser Zuschlag daran an, wem der zwölfte Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats als Kindererziehungszeit angerechnet war. Bei der im November 1969 geborenen Tochter war das der November 1970.

Genau dieser Monat fehlte im Rentenkonto des Vaters. Bei der Mutter waren dagegen Erziehungszeiten von Dezember 1969 bis November 1970 berücksichtigt worden. Die Bewertung weniger Wochen bestimmte damit, wer den zusätzlichen Rentenpunkt erhielt.

Im ersten Gerichtsverfahren nahm die Rentenversicherung 2019 ihre ablehnenden Entscheidungen zurück. Das Sozialgericht hatte beanstandet, dass sie isoliert über den Zuschlag entschieden hatte, obwohl sie über die Höhe der Rente entscheiden musste. Daraufhin nahm der Vater die Klage zurück. Seine Überprüfungsanträge aus 2014 und 2019 lehnte die Rentenversicherung anschließend erneut ab.

Die Rentenversicherung betrachtete nur den Monatsanfang

Nun begründete der Versicherungsträger die Ablehnung damit, dass es auf die Erziehungsverhältnisse zu Beginn des Monats ankomme. Anfang November 1970 hatten die Eltern ihre Tochter noch gemeinsam erzogen. Der Wechsel zur alleinigen Erziehung durch den Vater könne sich nach dieser Auslegung erst im Dezember auswirken.

Eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung des November 1970 hatten die Eltern erst im März 2019 abgegeben. Für eine rückwirkende Zuordnung durch eine solche Erklärung war das zu spät. Deshalb musste geklärt werden, wer die Tochter tatsächlich überwiegend erzogen hatte.

Der Vater klagte erneut. Das Sozialgericht Neubrandenburg folgte am 30. September 2021 der Rentenversicherung und wies seine Klage ab. Vier Jahre später hob das Landessozialgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 30. September 2025 (Az. L 4 R 180/21) auf.

14 Tage allein kamen zur gemeinsamen Erziehung hinzu

Für die Richter musste der gesamte November betrachtet werden. Nach § 56 Abs. 2 SGB VI in der für den Rentenbeginn maßgeblichen Fassung war ausschlaggebend, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hatte. Ein Auszug mitten im Monat gehörte deshalb in die Bewertung dieses Monats.

Die Eltern hatten die Erziehung an den ersten 16 Tagen geteilt. An den verbleibenden 14 Tagen übernahm sie der Vater allein. Über den ganzen Monat betrachtet lag sein Anteil damit deutlich höher. Das Gericht beschrieb das Verhältnis der Erziehungsanteile mit ungefähr drei zu eins zugunsten des Vaters.

Beide Eltern schilderten den Ablauf übereinstimmend. Hinzu kamen zeitnah entstandene Unterlagen, insbesondere das Scheidungsurteil, und weitere Zeugenauskünfte. Die Rentenversicherung bezweifelte diesen tatsächlichen Ablauf ebenfalls nicht. Für ihre Beschränkung auf den Monatsanfang sah das Landessozialgericht keine gesetzliche Grundlage.

Auch die bereits bestandskräftige Anrechnung bei der Mutter hinderte den Anspruch des Vaters nicht. Er war an ihrem Rentenverfahren nicht beteiligt gewesen. Die damalige Entscheidung band ihn deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht.

Nachzahlung reicht teilweise bis 2010 zurück

Die Rentenversicherung muss den November 1970 dem Vater als Kindererziehungszeit zuordnen und seine Altersrente neu berechnen. Die Korrektur für diesen Erziehungsmonat wirkt sich nach dem Urteil bereits ab 2010 aus. Grundlage ist der Überprüfungsantrag von 2014: Nach § 44 Abs. 4 SGB X können Leistungen bei einer Korrektur auf Antrag grundsätzlich bis zu vier Jahre vor dem Antragsjahr nachgezahlt werden.

Der zusätzliche persönliche Entgeltpunkt aus der Mütterrente I kommt ab dem 1. Juli 2014 hinzu. Die Rentenversicherung muss die aus der Neuberechnung entstehenden Zahlungsansprüche nach § 44 SGB I mit vier Prozent jährlich verzinsen. Der Zinslauf richtet sich nach der Fälligkeit und beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Er endet mit Ablauf des Monats vor der Zahlung. Außerdem muss der Versicherungsträger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vaters übernehmen.