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Witwenrente gekürzt: Auch die selbst bezahlte türkische Rente zählt

Rund 56.400 türkische Lira, damals umgerechnet mehr als 20.000 Euro, zahlte ein Witwer nach eigenen Angaben ein, um sich eine zusätzliche Altersrente aus der Türkei zu sichern. Als die Rentenversicherung diese Rente auf seine Witwenrente anrechnete, wehrte er sich: Er habe nie in der Türkei gearbeitet und die Vorsorge selbst bezahlt. Deshalb sei sie als privat zu behandeln. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb er damit erfolglos.

5.000 Beitragstage auf einmal nachgezahlt

Der 1955 geborene Mann war 1971 aus der Türkei nach Deutschland gekommen. Seit September 2012 erhielt er nach dem Tod seiner Frau eine große Witwerrente. Im August 2013 entrichtete er in der Türkei Beiträge nach, nach seinen Angaben mit der Abfindung seines letzten deutschen Arbeitgebers. Auf diese Weise erwarb er dort Rentenansprüche für 5.000 Beitragstage, obwohl er nach seinem Vortrag keinen Tag im Land gearbeitet hatte.

Keine Witwenrente – weil ihr Mann sich Rentenbeiträge auszahlen ließ

Das türkische Recht ermöglicht türkischen Staatsangehörigen solche Nachzahlungen für bestimmte im Ausland zurückgelegte Zeiten, etwa für Beschäftigungszeiten. Grundlage waren hier also die Arbeitsjahre in Deutschland. Auf dieser Basis bewilligte der staatliche Rentenversicherungsträger SGK dem Mann später eine Altersrente rückwirkend ab Februar 2016. Ab August 2018 kam seine eigene deutsche Altersrente hinzu.

Beim Antrag auf die deutsche Altersrente gab er die türkische Zahlung an. Dadurch erfuhr auch der für die Witwenrente zuständige Träger davon. Zunächst ergab sich nach der Neuberechnung bis Juni 2019 noch keine Einkommensanrechnung. Ab Juli 2019 minderten die beiden Altersrenten jedoch die Hinterbliebenenrente. Gegen die Einbeziehung der türkischen Leistung legte der Mann Widerspruch ein und zog anschließend vor Gericht. Das Sozialgericht Stuttgart wies seine Klage am 29. November 2022 ab, dagegen legte der Witwer Berufung ein.

Freiwillig bezahlt, aber staatlich versichert

Der Witwer verwies auf die Finanzierung: Er hatte die Rentenberechtigung mit eigenem Geld auf einmal erworben. Die Leistung habe deshalb keinen Zusammenhang mit einer Beschäftigung in der Türkei und könne kein Ersatz für dortiges Arbeitseinkommen sein. Die Anrechnung schränke zudem seine Lebensführung ein.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. L 10 R 299/23) zurück, die Revision ließ es nicht zu. Für die Richter zählten die Funktion der Zahlung und das Versicherungssystem, aus dem sie stammt. Die SGK zahlt eine gesetzliche Altersrente, die den Lebensunterhalt im Ruhestand sichern soll. Damit ist sie einer deutschen gesetzlichen Altersrente vergleichbar und zählt nach § 18a SGB IV als vergleichbares ausländisches Einkommen.

15 Jahre lag zu viel Witwenrente – 9.486 Euro Rückforderung scheitert

Auch im deutschen System können Versicherte durch freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI Rentenansprüche erwerben. Eine freiwillige Finanzierung macht aus der späteren gesetzlichen Rente daher keine private Versicherungsleistung. Ebenso wenig ändert sich ihr Charakter dadurch, dass die Beiträge in einer Summe nachgezahlt wurden.

Ob der Witwer bei der Nachzahlung davon ausging, die türkische Rente werde nicht angerechnet, spielte für das Gericht keine Rolle. Ein solcher Rechtsirrtum gehe zu seinen Lasten, er hätte sich vorher bei der Rentenversicherung beraten lassen können.

Für den Witwer galt wegen der 1977 geschlossenen Ehe und der Geburtsjahre beider Ehepartner noch das ältere Hinterbliebenenrecht. Es begrenzt die berücksichtigten Einkommensarten nach § 114 SGB IV. Gesetzliche Altersrenten und vergleichbare ausländische Leistungen gehören aber auch danach zum anrechenbaren Einkommen, wie das Bundessozialgericht bereits entschieden hat (Urteil vom 20. Januar 2021, Az. B 13 R 13/19 R). Gerade die Einordnung als staatliche Altersversorgung entschied deshalb den Streit.

Wie aus zwei Altersrenten 185,38 Euro Abzug wurden

Die finanzielle Wirkung lässt sich an der endgültigen Berechnung für Juli 2019 nachvollziehen. Damals standen vor der Einkommensanrechnung 671,73 Euro Witwerrente im Monat zu. Als eigene deutsche Altersrente wurden 1.273,64 Euro brutto berücksichtigt, für die türkischen Rentenleistungen umgerechnet 279,81 Euro.

Von beiden Altersrenten zog die Rentenversicherung zunächst pauschal 14 Prozent ab, weil sie nach 2010 begonnen hatten. Dieser Abzug richtet sich hier nach § 18b Abs. 5 SGB IV. Bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente wird das so bereinigte Gesamteinkommen mit dem Freibetrag verglichen, dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts. Im Juli 2019 waren das 872,52 Euro. Vom überschießenden Betrag minderten gemäß § 97 Abs. 2 SGB VI wiederum 40 Prozent die Hinterbliebenenrente.

Berechnung für Juli 2019 nach den im Urteil genannten Rentenbeträgen

RechenschrittMonatlicher Betrag
Deutsche Altersrente nach 14 % Pauschalabzug1.095,33 €
Türkische Rentenleistungen nach 14 % Pauschalabzug240,64 €
Zusammen1.335,97 €
Abzüglich damaliger Freibetrag872,52 €
Verbleibendes Einkommen463,45 €
Davon 40 % Abzug von der Witwenrente185,38 €

Von den 671,73 Euro blieben damit 486,35 Euro vor den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der im Urteil genannte Auszahlungsbetrag für diesen Zeitraum lag bei 433,83 Euro.

Die zusätzliche Wirkung der türkischen Rente wird im Vergleich deutlich: Allein die deutsche Altersrente hätte bei demselben Freibetrag einen Abzug von 89,12 Euro ausgelöst. Mit der türkischen Rente waren es 185,38 Euro. Ihr zusätzlicher Effekt betrug damit rechnerisch 96,26 Euro im Monat, bei zwölf unveränderten Monatsbeträgen 1.155,12 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Von der türkischen Rente kam damit nur knapp zwei Drittel tatsächlich beim Witwer an.

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Auch Sonderzahlungen und Wechselkurse zählen

Zum türkischen Einkommen gehörte außerdem die Bayram-Sonderzahlung, die Rentner zu zwei Festtagen erhalten. Im Jahr 2019 waren das beim Kläger insgesamt 2.000 Lira. Die Rentenversicherung verteilte diesen Jahresbetrag mit einem Zwölftel auf die monatliche Einkommensberechnung. Er ist in den genannten 279,81 Euro bereits enthalten.

Der Witwer beanstandete auch die Umrechnung in Euro. Dafür gelten nach § 17a SGB IV festgelegte Referenzkurse. Bei den hier vorgenommenen vorausschauenden Neuberechnungen zum Juli war der Aprilkurs maßgeblich, bei der späteren rückwirkenden Berechnung der Kurs des jeweiligen Julis. Für Juli 2019 legte die Rentenversicherung zuletzt 6,3528 Lira je Euro zugrunde. Das Gericht bestätigte die Berechnung.

Weil die tatsächlichen türkischen Rentenbeträge mehrfach erst später feststanden, korrigierte die Rentenversicherung ihre vorläufigen Annahmen im laufenden Verfahren und zahlte Differenzen nach. So wurden mit Bescheid vom Juli 2024 für Juli 2023 bis Juni 2024 insgesamt 187,80 Euro nachgezahlt. Auch bei einer grundsätzlich zulässigen Einkommensanrechnung bleiben die gemeldeten Rentenbeträge, Sonderzahlungen und der für den jeweiligen Zeitraum vorgeschriebene Wechselkurs für die Höhe der Zahlung entscheidend.