Die Altersrente einer Mutter von drei Kindern blieb über Jahre unverändert bei 315,57 Euro im Monat. Die Rentenversicherung verweigerte ihr sowohl die jährlichen Rentenerhöhungen als auch die Mütterrente. Grund war eine fehlerhafte Zusage der Behörde, deren Folgen die Frau auch dann noch zu spüren bekam, als sie längst die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente erfüllte.
Die falsche Zusage der DRV
Die im April 1941 geborene Frau bezog seit März 1997 eine Berufsunfähigkeitsrente und hatte einen Grad der Behinderung von 50. Mit einer Klage wollte sie stattdessen eine Erwerbsunfähigkeitsrente erreichen. Diese Klage nahm sie 1999 jedoch zurück, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund ihr mitgeteilt hatte, dass sie ab Mai 2001 eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten könne.
Mütterrente verweigert: Vater erstreitet Nachzahlung samt Zinsen
Nach ihrem Rentenantrag nahm die Deutsche Rentenversicherung zunächst ihre Zusicherung zurück und lehnte die Altersrente ab: Die Frau hatte die erforderliche Mindestversicherungszeit von 35 Jahren nicht erfüllt. Dagegen wehrte sich die Frau erfolgreich mit einem Widerspruch: Die Zusicherung war bindend geworden, und die gesetzlichen Rücknahmefristen standen ihrer nachträglichen Rücknahme entgegen.
Deshalb bewilligte die DRV im April 2002 die Altersrente rückwirkend ab Mai 2001. Der monatliche Zahlbetrag betrug zunächst 617,21 D-Mark und ab Januar 2002 umgerechnet 315,57 Euro. Die Frau erhielt damit die zugesagte Rentenart, obwohl sie deren Mindestversicherungszeit nicht erfüllte.
Auch die Mütterrente wurde verweigert
Bei späteren Neuberechnungen blieb es bei 315,57 Euro. Die Rentenkasse berief sich auf § 48 Abs. 3 SGB X. Danach kann eine geschützte, auf einem rechtswidrigen Bescheid beruhende Leistung von Erhöhungen ausgenommen werden, bis die rechtmäßig zustehende Leistung den geschützten Betrag erreicht. Im Rentenrecht wird das als Aussparung bezeichnet.
Die Behörde betrachtete ausschließlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weil die Frau die dafür erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erfüllte, setzte sie den rechtmäßigen Vergleichsbetrag mit null Euro an. Nach dieser Rechnung konnte die ausgezahlte Rente dauerhaft nicht steigen.
Das traf auch die Mütterrente für die 1967, 1970 und 1972 geborenen Kinder. Für bereits laufende Renten brachte die Reform 2014 unter den Voraussetzungen des § 307d SGB VI einen zusätzlichen persönlichen Rentenpunkt je Kind. Die erforderlichen Erziehungszeiten waren bei der Klägerin gespeichert. Trotzdem verweigerte die Rentenversicherung eine höhere Auszahlung. Eine erste Klage dagegen scheiterte am 25. Februar 2015 beim Sozialgericht Freiburg (Az. S 4 R 5809/14).
Mütterrente abgelehnt: Keine Rentenpunkte für Vater von drei Kindern
Die höhere Altersrente wurde übergangen
Dabei erfüllte die Frau bereits seit Mai 2006 die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente. Diese wäre damals höher gewesen als die tatsächlich gezahlte Rente. Die DRV lehnte einen entsprechenden Antrag dennoch ab, weil nach der damaligen Rechtslage ein Wechsel von einer bindend bewilligten Altersrente in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen war.
Als die Behörde ihre Zahlung zum Juli 2018 erneut bei 315,57 Euro beließ, klagte die Frau wieder. Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage am 14. Februar 2019 ab (Az. S 11 R 4014/18). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihr dagegen am 28. Juli 2022 recht (Az. L 7 R 1186/19). Die DRV zog daraufhin vor das Bundessozialgericht, das ihre Revision mit Urteil vom 27. Juni 2024 zurückwies (Az. B 5 R 14/22 R).
Für die Richter musste die Regelaltersrente in den Vergleich einbezogen werden. Ohne die fehlerhafte Zusicherung hätte die Frau diese Rente ab Mai 2006 im Anschluss an ihre Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Die Behörde durfte den inzwischen entstandenen Anspruch deshalb nicht ausblenden und weiter mit null Euro rechnen.
Mütterrente und Erhöhungen zählen
Die Frau hat damit für den im Verfahren geprüften Zeitraum ab Juli 2018 Anspruch auf eine höhere Zahlung ihrer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Einzubeziehen sind die zusätzlichen Rentenpunkte für ihre drei Kinder und die maßgeblichen Rentenanpassungen. Die Regelaltersrente diente dabei als Vergleichsmaßstab für die Höhe der weiterhin gewährten Rente.
Die Aussparung soll verhindern, dass eine unrechtmäßige Begünstigung durch spätere Erhöhungen immer größer wird. Hier hätte das dauerhafte Einfrieren die Frau jedoch schlechter gestellt, als sie bei einem von Anfang an korrekten Vorgehen der Rentenversicherung gestanden hätte. Ihre rechtmäßig zustehende Regelaltersrente wäre durch die jährlichen Anpassungen und die Mütterrente gestiegen.
Für die Mütterrente ab Juli 2014 und die weitere Verbesserung ab Januar 2019 sagte die DRV vor dem BSG zu, entsprechend dem Ausgang des Rechtsstreits zu verfahren. Das galt ebenso für weitere Rentenanpassungen nach Abschluss des Berufungsverfahrens.
Seit Juli 2026 ist ein Wechsel möglich
Für vergleichbare Fälle eröffnet § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI inzwischen einen direkten Weg in die Regelaltersrente. Nach der seit 1. Juli 2026 geltenden Regelung ist dieser Wechsel möglich, wenn die bisherige Altersrente nur deshalb beansprucht werden kann, weil ein rechtswidriger begünstigender Bescheid nicht mehr zurückgenommen werden darf. Die Deutsche Rentenversicherung nennt diese Ausnahme ausdrücklich in ihren Rechtsanweisungen.
Wer wegen einer solchen Aussparung seit Jahren denselben Rentenbetrag erhält, kann daher prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind. Das betrifft auch die Grundlage für spätere Erhöhungen wie die Mütterrente 2027: Die rechtmäßig zustehende Regelaltersrente kann mit den dafür geltenden Zuschlägen und Rentenanpassungen berechnet werden.
