205,02 Euro weniger im Monat und zusätzlich 820,08 Euro Rückforderung: So endete für einen geschiedenen Rentner die Neuberechnung seiner Rente. Er hatte selbst beantragt, den Versorgungsausgleich mit seiner Ex-Frau zu ändern, nachdem deren Rentenansprüche durch die Mütterrente gestiegen waren. Obwohl das Familiengericht seinem Antrag entsprach, fiel seine eigene Auszahlung anschließend niedriger aus.
Das Familiengericht teilte die Rentenansprüche neu auf. Als die Deutsche Rentenversicherung Westfalen daraufhin seine Erwerbsminderungsrente neu berechnete, entfiel eine Sonderregel, die ihn seit der Scheidung vor einer Kürzung geschützt hatte. Gegen die geringere Rente und die Rückforderung wehrte sich der Mann bis vor das Bundessozialgericht.
Versorgungsausgleich vergessen? Rentner muss 1.500 Euro zurückzahlen
Scheidung ohne Rentenkürzung
Der 1958 geborene Mann erhielt seit Juni 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Seine 1979 geschlossene Ehe wurde im August 2009 geschieden. Im Zuge der Scheidung teilte das Familiengericht Ahaus auch die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche auf. Dabei wurden Rentenanwartschaften von seinem Versicherungskonto auf das seiner früheren Frau übertragen.
Seine monatliche Rente blieb dennoch zunächst unverändert. Weil die Ex-Frau selbst noch keine Rente bezog, galt für ihn das sogenannte Rentnerprivileg: Der Abzug aus dem Versorgungsausgleich wurde bei seiner laufenden Zahlung aufgeschoben. Die Rentenversicherung rechnete deshalb weiterhin mit seinen bisherigen 46,6380 Rentenpunkten.
Diese Sonderregel war zwar zum 1. September 2009 abgeschafft worden. Für bestimmte ältere Fälle blieb sie jedoch über § 268a Abs. 2 SGB VI erhalten. Bei dem Mann hatten sowohl der Rentenbezug als auch das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor diesem Stichtag begonnen. Dadurch profitierte er noch mehrere Jahre von der ungekürzten Zahlung.
Die Mütterrente führte zum neuen Antrag
Mit der ersten Stufe der Mütterrente wurden ab Juli 2014 Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder besser bewertet. Auch die frühere Ehefrau erhielt dadurch zusätzliche Rentenpunkte. Der Wert ihrer Rentenanwartschaft wich nun wesentlich von dem Wert ab, mit dem das Familiengericht bei der Scheidung gerechnet hatte.
Solche Veränderungen können eine erneute Aufteilung rechtfertigen. Nach § 51 VersAusglG kann das Familiengericht einen nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleich auf Antrag ändern, wenn sich der Wert eines einbezogenen Anrechts wesentlich verändert hat. Der Mann stellte diesen Antrag im Juni 2015.
Das Familiengericht gab ihm am 25. September 2015 recht. Es übertrug nun 16,1332 Rentenpunkte von seinem Konto auf das der früheren Ehefrau und umgekehrt 7,3363 Punkte von ihrem Konto auf seines. Nach Verrechnung blieb bei ihm ein Abzug von 8,7969 Rentenpunkten. Die neue Aufteilung galt ab Juli 2015 und wurde Ende Oktober rechtskräftig.
Aus 1.086,97 wurden 881,95 Euro
Bis dahin hatte der Mann seine Rente ohne Abzug aus dem Versorgungsausgleich erhalten. Nach der neuen Entscheidung berücksichtigte die Rentenversicherung die 8,7969 Punkte erstmals tatsächlich als Kürzung. Damit sank die Berechnungsgrundlage von 46,6380 auf 37,8411 Rentenpunkte.
Unter Einbeziehung des für seine Erwerbsminderungsrente geltenden Abschlags ergaben sich für den streitigen Zeitraum 985,96 Euro Bruttorente. Nach den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung blieben 881,95 Euro zur Auszahlung. Zuvor waren es 1.086,97 Euro gewesen. Die Differenz von 205,02 Euro betraf damit den monatlichen Zahlbetrag nach diesen Sozialbeiträgen.
Hinzu kam die rückwirkende Korrektur. Nach § 101 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG wirkte die Änderung auf den ersten Tag des Monats nach der Antragstellung zurück. Für Juli bis Oktober 2015 hatte die Rentenversicherung deshalb jeweils 205,02 Euro zu viel gezahlt. Diese vier Monatsbeträge ergaben die Rückforderung von 820,08 Euro im Bescheid vom 9. November 2015.
Warum der bisherige Schutz entfiel
Der Rentner hielt die Kürzung für unzulässig. Seiner Ansicht nach setzte das neue Verfahren lediglich den alten Versorgungsausgleich fort. Schließlich ging es weiterhin um dieselbe geschiedene Ehe. Deshalb müsse auch der bisherige Schutz seiner Rente bestehen bleiben. Zudem berief er sich darauf, auf die unveränderte Rentenhöhe vertraut zu haben.
Das Sozialgericht Münster wies die Klage am 15. Januar 2019 ab (Az. S 24 R 386/16), das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte dies am 5. Oktober 2021 (Az. L 2 R 67/19). Das Bundessozialgericht wies schließlich mit Urteil vom 22. Februar 2024 auch seine Revision zurück (Az. B 5 R 12/22 R).
Für das BSG war die Neuberechnung ein eigenständiges Verfahren nach dem seit September 2009 geltenden Recht. Sie ersetzte die ursprüngliche Aufteilung vollständig. Dabei wurden sämtliche in die frühere Entscheidung einbezogenen Anrechte neu geteilt. Weil der Mann dieses Verfahren erst 2015 eingeleitet hatte, griff die Übergangsregel zum Rentnerprivileg nicht mehr.
Auch sein Vertrauen auf die bisherige Zahlung schützte ihn nach Auffassung des Gerichts nicht. Das Privileg hatte die Kürzung von Anfang an nur bis zum Rentenbezug der früheren Frau aufgeschoben. Mit seinem Änderungsantrag hatte er selbst die neue rechtliche Grundlage geschaffen, durch die der Schutz bereits vorher endete. Die niedrigere Rente und die Rückforderung blieben bestehen.
Vor dem Antrag beide Folgen berechnen
Geschiedene, deren Rente noch durch das alte Rentnerprivileg geschützt ist, sollten vor einem Änderungsantrag auch die Folgen für ihre laufende Zahlung berechnen lassen. Zusätzliche Rentenpunkte beim früheren Partner können eine neue Aufteilung ermöglichen, während gleichzeitig der bisher aufgeschobene Abzug wirksam wird. Anhand des Scheidungsbeschlusses, des Rentenbescheids und aktueller Auskünfte beider Versorgungsträger lässt sich prüfen, wie beides zusammenwirkt. Dabei zählt auch der Zeitpunkt: Eine spätere gerichtliche Entscheidung kann die Rente bereits ab dem Monat nach dem Antrag vermindern und so eine Rückforderung auslösen.
