Das Grundsicherungsgeld ist bewilligt, doch die Überweisung bleibt aus. Für Betroffene fehlen dann plötzlich die Mittel für Lebensmittel, Miete und Strom. Das Jobcenter darf laufende Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig stoppen. Hat es die Bewilligung zwei Monate nach dem Zahlungsstopp noch nicht rückwirkend aufgehoben, muss es die zurückgehaltenen Leistungen unverzüglich nachzahlen. Wer schon vorher in Geldnot gerät, kann die Auszahlung im Eilverfahren verlangen.
Warum das Jobcenter die Zahlung stoppen darf
Ein Bewilligungsbescheid legt fest, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen zustehen. Trotzdem kann das Jobcenter die Auszahlung zunächst anhalten, ohne diesen Bescheid bereits aufzuheben. Damit soll verhindert werden, dass es weitere Leistungen überweist, die es anschließend wieder zurückfordern müsste.
Jobcenter-Auszahlungstermine im Überblick
Dafür braucht die Behörde allerdings Kenntnis von Tatsachen, durch die der Anspruch kraft Gesetzes ruht oder entfällt. Außerdem muss die Bewilligung deshalb rückwirkend aufzuheben sein. Bloße Zweifel daran, ob weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht, genügen für diese vorläufige Zahlungseinstellung nicht. Die Grundlage ist § 331 SGB III, der über § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II auch beim Grundsicherungsgeld gilt.
Führen die bekannt gewordenen Tatsachen lediglich zu einem niedrigeren Anspruch, kommt eine teilweise Zahlungseinstellung in Betracht. Der Umfang muss dazu passen: Aus einem Grund, der nur einen Teil der bewilligten Leistung betrifft, folgt keine Berechtigung, sämtliche Zahlungen einzustellen.
Nach zwei Monaten muss nachgezahlt werden
Die Bewilligung besteht während dieses vorläufigen Stopps weiter. Genau daran knüpft die Zweimonatsgrenze an: Soweit das Jobcenter den Bescheid zwei Monate nach der Zahlungseinstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben hat, muss es die einbehaltenen Leistungen unverzüglich nachzahlen. Eine bloße Mitteilung, dass die Prüfung noch laufe, ersetzt die Aufhebung nicht.
Jobcenter verweigert 1.126 Euro Bürgergeld wegen Lücken im Antrag
Das betrifft die zurückgehaltenen Beträge aus der bestehenden Bewilligung, gegebenenfalls also auch Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU). Die Frist beginnt mit der vorläufigen Einstellung der Zahlung. Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit halten fest, dass die vorläufige Zahlungseinstellung spätestens nach zwei Monaten kraft Gesetzes endet.
Den Zahlungsstopp schriftlich klären
Hat das Jobcenter die maßgeblichen Informationen nicht vom Leistungsempfänger selbst erhalten, muss es ihn unverzüglich über den Zahlungsstopp und dessen Gründe informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dadurch lassen sich auch falsche Annahmen aufklären.
Wer keine Überweisung erhält, sollte das Jobcenter umgehend zur Auszahlung auffordern. In das Schreiben gehören die Nummer der Bedarfsgemeinschaft, das Datum des Bewilligungsbescheids, der betroffene Monat und der fehlende Betrag. Ist der Grund für den Zahlungsstopp unklar, sollte auch um Auskunft gebeten werden, seit wann und auf welcher Grundlage das Jobcenter die Zahlung zurückhält. So lässt sich feststellen, ob tatsächlich eine vorläufige Zahlungseinstellung vorliegt oder bereits ein neuer Bescheid ergangen ist. Liegt die Begründung vor, können Betroffene darauf eingehen und Nachweise beifügen, die gegen den behaupteten Wegfall des Anspruchs sprechen.
Bürgergeld plötzlich gestoppt: Jobcenter braucht dafür keinen Bescheid
Beruft sich die Behörde auf fehlende Unterlagen, kommt es auf ihr konkretes Vorgehen an. Für eine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung gelten eigene Voraussetzungen nach § 66 SGB I. Die fehlende Mitwirkung muss die Aufklärung erheblich erschweren, und das Jobcenter muss zuvor schriftlich auf die drohende Folge hingewiesen sowie eine angemessene Frist gesetzt haben. Gegen einen solchen Entziehungsbescheid ist gezielt vorzugehen. Abwarten auf die Zweimonatsgrenze hilft hier nicht.
Bei Geldnot sofort zum Sozialgericht
Bleibt das Grundsicherungsgeld aus, kann schon nach wenigen Tagen das Geld für Lebensmittel oder die Miete fehlen. Betroffene müssen dann nicht erst die Zweimonatsgrenze abwarten. Haben sie das Jobcenter erfolglos zur Auszahlung aufgefordert, können sie beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag stellen.
Solange das Jobcenter die Zahlung lediglich vorläufig eingestellt hat, ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG der passende Weg. Denn der bloße Zahlungsstopp ist kein Verwaltungsakt, gegen den sich ein Widerspruch richten könnte. Eine Klage muss vor dem Eilantrag ebenfalls nicht erhoben werden.
Das Gericht prüft, ob ein Anspruch auf Auszahlung besteht und ob die Sache so dringend ist, dass eine schnelle Entscheidung nötig ist. Im Antrag sollte deshalb konkret stehen, wie viel Geld noch verfügbar ist und welche notwendigen Ausgaben nicht mehr bezahlt werden können. Als Belege dienen der Bewilligungsbescheid, aktuelle Kontoauszüge und gegebenenfalls Nachweise über fällige Wohnkosten. Hinzu kommen die Schreiben des Jobcenters sowie die eigene Aufforderung zur Auszahlung und eine darauf erhaltene Antwort.
Für den Eilantrag ist kein Anwalt vorgeschrieben. Wer Unterstützung beim Formulieren braucht, kann ihn bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts aufnehmen lassen. Eine gewöhnliche E-Mail reicht zur Einreichung nicht aus.
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Ein neuer Bescheid verlangt eine neue Reaktion
Hebt das Jobcenter die Bewilligung auf oder entzieht es die Leistung, ändert sich der rechtliche Weg. Gegen diesen Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen. Läuft bereits ein Eilverfahren, sollte der neue Bescheid umgehend beim Sozialgericht eingereicht werden.
Der Widerspruch allein setzt die Auszahlung in diesen Fällen nicht wieder in Gang, weil er nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat. Bei fortbestehender Geldnot kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen den Bescheid in Betracht. Die Monatsfrist für den Widerspruch läuft unabhängig von der Zweimonatsgrenze des vorläufigen Zahlungsstopps. Auch ein bereits gestellter Eilantrag ersetzt den Widerspruch nicht.
