Der Vater zahlt keinen Unterhalt mehr, doch für die Familienkasse zählt noch das frühere Einkommen. Eine Mutter wollte deshalb vor Gericht durchsetzen, dass sie sofort Kinderzuschlag erhält. Obwohl das Geld für sie und ihre Tochter nicht mehr zum Leben reichte, scheiterte sie im Eilverfahren. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen soll sie die Lücke zunächst mit Grundsicherungsgeld vom Jobcenter schließen.
Vater stellt Unterhalt ein
Die Frau lebt mit ihrer Tochter zusammen und erhält für sie Kindergeld. Während einer von der Deutschen Rentenversicherung geförderten Umschulung zur Verwaltungsfachangestellten bezieht die Mutter außerdem Übergangsgeld. Als die Tochter am 14. Februar 2026 volljährig wurde, stellte der Vater die Unterhaltszahlungen ein. Damit fehlte dem Haushalt ein Teil seiner bisherigen Einnahmen.
Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen
Am 12. März beantragte die Mutter Kinderzuschlag. Die Familienkasse lehnte den Antrag noch im selben Monat ab, weil sich nach ihrer Berechnung kein Anspruch ergab. Dafür betrachtete sie die Einnahmen von September 2025 bis Februar 2026. In diesen sechs Monaten hatte der Vater noch Unterhalt gezahlt, während die Mutter mit ihrem Antrag gerade auf dessen Wegfall reagierte.
Früheres Einkommen zählt weiter
Diese zeitliche Verschiebung folgt aus § 6a Abs. 8 BKGG: Beim Kinderzuschlag ist grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Wer im März erstmals einen Antrag stellt, muss daher auch die Einnahmen aus dem vorherigen Herbst und Winter berücksichtigen lassen.
Unterhalt gehört zum Einkommen des Kindes. Nach § 6a Abs. 3 BKGG werden grundsätzlich 45 Prozent des zu berücksichtigenden Kindeseinkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet. Frühere Zahlungen können den Zuschlag damit verringern oder einen Anspruch ausschließen, obwohl sie im Monat des Antrags bereits fehlen. Für die Mutter entstand genau daraus der Streit: Die Berechnung bildete eine finanzielle Lage ab, die sich inzwischen verschlechtert hatte.
Mutter fordert sofortige Hilfe
Die Frau widersprach der Ablehnung. Nachdem die Familienkasse den Widerspruch am 2. Juni zurückgewiesen hatte, erhob sie am 26. Juni Klage beim Sozialgericht Düsseldorf. Diese betraf die Ablehnung für März. Zugleich verlangte sie im Eilverfahren vorläufigen Kinderzuschlag für den gesamten Zeitraum von März bis August 2026.
Sie hielt es in ihrem Fall für unzulässig, mit dem Durchschnitt der vergangenen sechs Monate zu rechnen. Seit März zahle der Vater keinen Unterhalt mehr. Ohne dieses Geld sei weder ihr eigenes Existenzminimum noch das ihrer Tochter gesichert.
Unterhaltsvorschuss vor Kürzung: 80.000 würden Anspruch verlieren
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 16. Juli 2026 ab (Az. S 19 BK 45/26 ER). Übergangs- und Kindergeld deckten den Lebensunterhalt nach seiner Einschätzung weitgehend. Für den fehlenden Rest könne die Frau Leistungen beim Jobcenter beantragen. Deshalb sah die Kammer keine besondere Dringlichkeit, die eine vorläufige Zahlung von Kinderzuschlag rechtfertigte.
Geldnot führt nicht zum Eilerfolg
Die Mutter legte Beschwerde ein, blieb aber auch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 (Az. L 9 BK 5/26 B ER) bestätigte der Senat die Ablehnung. Er erkannte dabei ausdrücklich an, dass das Existenzminimum nach dem Wegfall des Unterhalts nicht mehr gedeckt war.
Die Richter begründeten dennoch, warum der Kinderzuschlag nicht unmittelbar auf jede Einkommensänderung reagiert. Der Rückblick auf sechs Monate soll die Berechnung vereinfachen und Familien mit schwankenden Einnahmen mehr Sicherheit geben. Früher mussten sie bei einer zunächst vorläufigen Bewilligung damit rechnen, nach der endgültigen Berechnung Geld zurückzuzahlen.
Die heutige Regel kann deshalb in beide Richtungen wirken: Steigt das Einkommen inzwischen, kann trotzdem Kinderzuschlag zustehen. Sinkt es, können die früheren Einnahmen einen ausreichenden Zuschlag verhindern. Im Fall der Mutter ergab sich unter Einbeziehung des früheren Unterhalts nach Einschätzung des Senats kein oder allenfalls ein geringer Anspruch.
Für eine vorläufige Zahlung durch das Gericht kommt es zusätzlich darauf an, ob eine dringende Notlage gerade diese Entscheidung erforderlich macht. Das LSG hielt es für zumutbar, zunächst Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und den Anspruch auf Kinderzuschlag im regulären Klageverfahren klären zu lassen. Besondere Umstände, die im Fall der Mutter trotzdem einen Eilerfolg begründen könnten, sah es nicht.
Kein Antrag beim Jobcenter
Auf diese Möglichkeit hatte bereits das Sozialgericht hingewiesen. Nach Aktenlage stellte die Frau dennoch keinen Antrag beim Jobcenter. Daraus schloss der Senat, dass sie solche Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollte. Er beteiligte das Jobcenter deshalb auch nicht zusätzlich an dem Verfahren.
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Für Familien, deren laufendes Einkommen nach einer Veränderung nicht mehr reicht, kommt damit ein Antrag beim Jobcenter auf ergänzendes Grundsicherungsgeld in Betracht. Auch die Bundesagentur für Arbeit nennt diese Möglichkeit, wenn selbst Kinderzuschlag und Wohngeld den Lebensunterhalt nicht mehr sichern. Das Jobcenter prüft den Anspruch anhand der jeweiligen Voraussetzungen. Die Mutter hätte diesen Weg nach Auffassung des Gerichts auch während ihres Streits mit der Familienkasse nutzen können. Der Anspruch auf Kinderzuschlag bleibt in ihrem regulären Klageverfahren zu klären.