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Erstausstattung der Wohnung: Welche Leistungen das Jobcenter übernimmt

Einfach eingerichtete Wohnung, symbolisch für Erstausstattung vom Jobcenter

Die wichtigsten Fakten zur Erstausstattung vom Jobcenter

  • Eine Erstausstattung wird bewilligt, wenn ein eigener Haushalt erstmals eingerichtet wird und kein grundlegender Hausrat vorhanden ist.
  • Die Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB II ergänzt den Bürgergeld-Regelbedarf und soll eine funktionale Grundausstattung der Wohnung ermöglichen.
  • Die Pauschalen liegen je nach Kommune häufig zwischen 800 und 1.200 Euro für eine Einzelperson.
  • Zu den üblichen Posten zählen einfache Möbel, Haushaltsgeräte und grundlegende Beleuchtung.
  • Anschaffungen sollten erst nach Bewilligung erfolgen, da Käufe vor Antragstellung oft nicht berücksichtigt werden.

Wer die erste eigene Wohnung bezieht oder nach belastenden Lebensumständen neu anfangen muss, steht häufig vor der Frage, welche Unterstützung das Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldes gewährt. Die Erstausstattung für die Wohnung soll sicherstellen, dass ein Haushalt überhaupt funktionsfähig eingerichtet werden kann. Sie umfasst einfache, zweckmäßige Gegenstände, die im Alltag unverzichtbar sind. Dieser Beitrag zeigt übersichtlich, wann ein Anspruch besteht, welche Gegenstände typischerweise übernommen werden, wie der Antrag gestellt wird und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Wann besteht Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung?

Ein Anspruch entsteht, wenn ein eigener Haushalt erstmals eingerichtet wird und kein grundlegender Hausrat vorhanden ist. Das Jobcenter geht dabei von einer einfachen Grundausstattung aus – einem funktionalen Minimum, das die Wohnung überhaupt nutzbar macht.

Die Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist ein zusätzlicher Bedarf, unabhängig vom Bürgergeld-Regelbedarf und unabhängig von der Größe oder Angemessenheit der Wohnung. Entscheidend ist allein, dass ein neuer Haushalt entsteht und die notwendigen Gegenstände fehlen.

Typische Anspruchssituationen sind:

  • Erstbezug einer eigenen Wohnung (besonders bei Ü25 ohne eigenen Haushalt)
  • Auszug aus dem Elternhaus mit Zustimmung des Jobcenters (bei U25)
  • Rückkehr aus Haft, Wohnungslosigkeit, Frauenhaus oder stationären Einrichtungen
  • Umzug nach Trennung oder Scheidung, wenn der frühere Hausrat nicht übernommen werden kann
  • Einzug in eine unmöblierte Wohnung, wenn zuvor nur möbliert gewohnt wurde
  • Verlust des Hausrats durch Brand, Wasserschaden oder Diebstahl, sofern keine Versicherung zahlt

Anrechenbares Einkommen aus einem Zuverdienst steht dem Anspruch auf Erstausstattung nicht entgegen, wenn der Leistungsempfänger weiterhin hilfebedürftig ist, da es sich um einen zusätzlichen Sonderbedarf handelt.

Was wird bei der Erstausstattung für die Wohnung übernommen?

Ziel der Erstausstattung ist es, eine Wohnung in die Lage zu versetzen, die alltäglichen Grundfunktionen zu erfüllen. Die folgenden Posten werden in vielen Kommunen regelmäßig anerkannt, Abweichungen sind möglich.

Küche

Zur Grundausstattung der Küche gehören alle Gegenstände, die notwendig sind, um Mahlzeiten zuzubereiten und Lebensmittel aufzubewahren. Typische Posten sind:

  • Herd oder Kochplatte
  • Kühlschrank
  • einfache Küchen- oder Hängeschränke
  • Töpfe, Pfannen, Geschirr, Besteck
  • Wasserkocher oder Kaffeemaschine
  • Mülleimer
  • Beleuchtung

Wohnbereich

Der Wohnbereich wird auf das Notwendige reduziert, um Sitzen, Aufbewahren und alltägliche Nutzung zu ermöglichen:

  • Tisch und Stühle
  • einfaches Sofa oder Sessel
  • Regale
  • Vorhänge oder Gardinen
  • Beleuchtung

Schlafbereich

Damit eine Schlafmöglichkeit vollständig nutzbar ist, gehören folgende Elemente zur typischen Erstausstattung:

  • Bettgestell
  • Matratze
  • Bettwäsche
  • Kleiderschrank oder Kommode

Hinweis zu Kinderbett und Jugendbett: Wächst ein Kind aus dem Baby- oder Gitterbett heraus, gilt die erstmalige Anschaffung eines größeren Kinder- oder Jugendbettes als Erstausstattung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dies ein erstmaliger Bedarf ist und keine Ersatzbeschaffung, sofern zuvor kein altersgerechter Schlafplatz vorhanden war (BSG, Az. B 4 AS 79/12 R vom 23.05.2013).

Haushalt allgemein

Um die Wohnung reinigen und den Alltag führen zu können, werden regelmäßig folgende Haushaltsgegenstände anerkannt:

  • Waschmaschine (oft gesonderte Pauschale)
  • Staubsauger
  • Wäscheständer
  • Bügeleisen

Die Ausstattung orientiert sich am Grundbedarf — nicht an Komfort, Design oder Markenprodukten.

Was wird bei der Erstausstattung nicht übernommen?

Nicht jeder Wohnungsgegenstand gehört zur Erstausstattung. Das Jobcenter übernimmt nur notwendige Grundelemente, die für die Haushaltsführung unverzichtbar sind. Alles, was darüber hinausgeht oder bereits vorhanden ist, fällt nicht darunter.

Typische Beispiele für nicht übernommene Gegenstände

  • Fernseher und Unterhaltungselektronik
    Geräte wie Fernseher, Spielkonsole oder ein Soundsystem gelten nicht als notwendiger Bestandteil einer Basisausstattung.
  • Computer, Laptop, Drucker
    Diese werden nur in besonderen Fällen gezahlt, etwa wenn ein schulpflichtiges Kind ein Gerät benötigt oder eine berufliche Maßnahme es zwingend erfordert.
  • Geschirrspüler
    Ein Geschirrspüler zählt nicht zum Grundbedarf. Das Spülen von Hand wird als zumutbar angesehen.
  • Stauraum oder Möbel, die über das Notwendige hinausgehen
    Aufwändige Wohnwände, große Sofalandschaften, Markenmöbel oder mehrere Alternativmöbel werden nicht bewilligt.
  • Deko und optische Gestaltung
    Teppiche als dekoratives Element, Gardinenstangen im Designerstil, Teppichläufer, Bilder und Dekoration gehören nicht zum Bedarf.
  • Bodenbelag
    Feste Bodenbeläge wie Laminat, Parkett oder Teppichboden werden meist nicht von der Erstausstattung übernommen. Sie gelten als Bestandteil der Wohnung und nicht als Hausrat. Der Vermieter ist grundsätzlich zur Stellung eines geeigneten Bodenbelags verpflichtet.
  • Ersatzbeschaffung für vorhandenen Hausrat
    Wenn Möbel oder Haushaltsgeräte bereits vorhanden waren, aber nun durch normalen Verschleiß defekt, veraltet oder unbrauchbar geworden sind (z. B. eine alte Waschmaschine oder ein abgenutzter Schrank), handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung. Diese muss aus dem Regelbedarf angespart und selbst finanziert werden. In solchen Fällen kann das Jobcenter höchstens ein Darlehen gewähren.

Wie kann ich die Erstausstattung beim Jobcenter beantragen?

Ein Antrag auf Erstausstattung kann schriftlich und ohne besondere Form gestellt werden. Viele Jobcenter bieten dafür eigene Vordrucke an, ausreichend ist jedoch ein kurzer, formloser Antrag, aus dem klar hervorgeht, dass grundlegende Gegenstände für die Wohnung fehlen und ein neuer Haushalt eingerichtet werden muss. Damit das Jobcenter den Bedarf bewerten kann, sollten einige Nachweise beigefügt werden.

Sinnvolle Unterlagen

  • Mietvertrag mit Einzugsdatum und Hinweis, dass die Wohnung unmöbliert übergeben wurde
  • kurze Begründung, dass kein eigener Hausrat vorhanden ist
  • eine Auflistung der benötigten Gegenstände
  • Nachweise zu besonderen Umständen, etwa Trennung, Obdachlosigkeit, Brand oder Rückkehr aus einer Einrichtung

Das Jobcenter kann Rückfragen stellen oder einen Vor-Ort-Termin ansetzen, wenn der Bedarf aus den eingereichten Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht. Je klarer beschrieben ist, dass kein eigener Hausrat vorhanden ist und welche Gegenstände benötigt werden, desto schneller lässt sich der Antrag bearbeiten. Fehlen Informationen, führt das meist zu Verzögerungen, weil das Jobcenter zusätzliche Angaben benötigt.

Wie hoch fällt die Erstausstattung für die Wohnung aus?

Die Höhe der Erstausstattung wird nicht bundesweit festgelegt. Jede Kommune arbeitet mit eigenen Pauschalen oder Einzelbeträgen, die sich am örtlichen Preisniveau orientieren und eine einfache, funktionale Erstausstattung ermöglichen sollen. Dabei wird grundsätzlich von gebrauchten oder günstigen Möbeln ausgegangen.

Typische Orientierungswerte

HaushaltsgrößeÜbliche Spanne
1 Personca. 800–1.200 Euro
2 Personenca. 1.200–1.600 Euro
jede weitere Personzusätzlicher Bedarf je nach Kommune

Die tatsächliche Bewilligung kann höher oder niedriger ausfallen. Entscheidend ist, welche Gegenstände konkret fehlen und wie die jeweilige Kommune diese bewertet.

Pauschalen vs. Einzelbeträge

Viele Jobcenter arbeiten mit Gesamtpauschalen, die den gesamten Grundbedarf für Küche, Wohn- und Schlafbereich abdecken sollen. Andere Behörden nutzen eine Einzelposten-Bewertung und gewähren für bestimmte Gegenstände feste Beträge (z. B. für Bett, Tisch, Stuhl, Schrank).

Elektrische Geräte – insbesondere Kühlschrank, Herd/Kochfeld und Waschmaschine – werden häufig mit separaten Pauschalen bewertet, da sie zu den kostenintensiveren Bestandteilen gehören.

Warum die Beträge variieren können

Mehrere Faktoren beeinflussen die Höhe der Bewilligung:

  • örtliches Preisniveau (Großstadt vs. ländlicher Raum)
  • Art der Wohnung (z. B. keine Einbauküche vorhanden)
  • Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • tatsächlicher fehlender Hausrat
  • individuelle Lebenssituation (z. B. Trennung, gesundheitliche Einschränkungen)

Je detaillierter beschrieben wird, welche Gegenstände fehlen, desto genauer kann das Jobcenter den Bedarf berechnen.

Sachleistungen statt Geld

Manche Kommunen bieten statt Geldbeträgen auch:

  • Möbelgutscheine
  • gebrauchte Haushaltsgeräte
  • Kooperationen mit Sozialkaufhäusern

Beides ist zulässig – entscheidend ist, dass die Grundausstattung am Ende vollständig vorhanden ist.

Zuschuss vs. Darlehen

Die bewilligte Erstausstattung wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Ausgenommen ist die Ersatzbeschaffung: Sind die benötigten Gegenstände durch Verschleiß defekt und somit nur zu ersetzen, handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung, für die das Jobcenter allenfalls ein Darlehen bewilligen kann.

Weitere Zuschüsse (Schwangerschaft, Geburt, Kleidung)

Neben der Erstausstattung für die Wohnung regelt § 24 Abs. 3 SGB II auch weitere einmalige Bedarfe, die als Zuschuss gewährt werden:

  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt: Dies umfasst in der Regel eine Pauschale für Umstandskleidung sowie eine Pauschale für die Baby-Erstausstattung (Säuglingsbekleidung, Kinderwagen, Wickelkommode, etc.).
  • Erstausstattung für Kleidung: Kann bei außergewöhnlichen Umständen gewährt werden, etwa nach Wohnungsbrand, Diebstahl oder Haftentlassung, wenn keine Kleidung mehr vorhanden oder nutzbar ist.

Urteil: Bei Baby-Erstausstattung haben Eltern keinen Anspruch auf Neuware

Häufige Fragen zur Erstausstattung der Wohnung

Wann kommt das Jobcenter für die Erstausstattung der Wohnung auf?

Ein Anspruch besteht immer dann, wenn Sie einen eigenen Haushalt neu gründen und der notwendige Hausrat nicht vorhanden ist. Typische Anlässe sind der Erstbezug einer Wohnung (z.B. nach Auszug aus dem Elternhaus), die Rückkehr aus Haft oder Obdachlosigkeit, ein Brand/Diebstahl des gesamten Hausrats oder die Neugründung eines Hausstandes nach einer Trennung/Scheidung.

Was übernimmt das Jobcenter im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung?

Das Jobcenter übernimmt die notwendige funktionale Grundausstattung für eine geordnete Haushaltsführung. Dazu zählen in der Regel große Elektrogeräte (Herd, Kühlschrank, Waschmaschine), einfache Möbel (Bett, Tisch, Stühle, Schrank), grundlegende Beleuchtung und Haushaltsutensilien (Geschirr, Töpfe, Besteck, Staubsauger). Nicht übernommen werden Luxusartikel, Deko, Teppiche und Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseher).

Gibt es die Erstausstattung auch, wenn ich nur einzelne Dinge brauche (z.B. nur einen Herd)?

Ja. Die Erstausstattung muss nicht immer den gesamten Haushalt umfassen. Wenn Sie einen neuen Haushalt gründen, das Jobcenter aber feststellt, dass Ihnen nur einzelne, notwendige Grundgegenstände fehlen (weil Sie den Rest z.B. aus der früheren WG-Wohnung mitnehmen konnten oder die neue Wohnung teilmöbliert ist), wird Ihnen nur der entsprechende Teilbedarf als Zuschuss gewährt.

Wie hoch ist die Erstausstattung für die Wohnung?

Die Höhe ist nicht bundeseinheitlich geregelt und variiert stark je nach Kommune. Oft wird mit Pauschalen gerechnet, die für einen Einpersonen-Haushalt grob zwischen 800 Euro und 1.200 Euro liegen. Die Auszahlung kann als Geldzuschuss, aber auch in Form von Möbelgutscheinen oder als Sachleistung (z.B. gebrauchte Geräte vom Jobcenter) erfolgen. Diese Leistungen werden zusätzlich zum Bürgergeld-Regelbedarf gewährt.

Habe ich nach einer Trennung oder Scheidung Anspruch auf Erstausstattung?

Ja. Wenn Sie einen eigenen Haushalt neu gründen müssen und der notwendige Hausrat fehlt, weil Sie ihn nicht aus der früheren gemeinsamen Wohnung mitnehmen konnten, besteht ein Anspruch. Das Jobcenter prüft, welche Gegenstände Ihnen fehlen (Teil-Erstausstattung) und gewährt dafür einen Zuschuss. Sie müssen glaubhaft darlegen, warum der Hausrat (z.B. Waschmaschine, Bett) nicht mehr zur Verfügung steht.

Wird die Erstausstattung auch übernommen, wenn ich in eine WG ziehe?

Ja, aber nur für den individuellen Bedarf. Möbel für das eigene Zimmer (Bett, Schrank) werden in der Regel als Zuschuss übernommen. Für Gegenstände in Gemeinschaftsräumen (z.B. Küche, Waschmaschine) wird nichts bewilligt, wenn diese bereits von Mitbewohnern gestellt werden. Fehlt ein Gemeinschaftsgegenstand, wird das Jobcenter oft nur den anteiligen Betrag für den Antragsteller übernehmen.

Kann ich die Erstausstattung auch später beantragen (nachträglich)?

Ja. Für die Erstausstattung gibt es keine gesetzliche Antragsfrist. Auch Monate oder Jahre nach Einzug kann ein Anspruch noch bestehen, wenn bei der Haushaltsgründung kein eigener Hausrat vorhanden war. Entscheidend ist, ob damals ein Erstbedarf vorlag und dies heute noch nachweisbar ist (z. B. durch Fotos, Bestätigungen oder eine schlüssige Darstellung).

Muss ich die Erstausstattung zurückzahlen?

Grundsätzlich nein. Die bewilligte Erstausstattung wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Nur wenn es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt (wenn alte, vorhandene Gegenstände ersetzt werden müssen), kann das Jobcenter allenfalls ein rückzahlbares Darlehen gewähren.

Übernimmt das Jobcenter die Kosten für eine komplette Einbauküche (EBK)?

Nein. Eine fest installierte, vollständige Einbauküche gehört nicht zur Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II und wird daher nicht finanziert. Das Jobcenter übernimmt lediglich die notwendigen Einzelkomponenten, die für die grundlegende Essenszubereitung und Aufbewahrung erforderlich sind. Dazu zählen in der Regel ein Herd oder eine Kochplatte, ein Kühlschrank sowie einfache Küchen- oder Hängeschränke als Basisausstattung.

Zusammenfassung: Was bedeutet das für Bürgergeld-Berechtigte?

Die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II soll sicherstellen, dass ein Haushalt überhaupt funktionsfähig starten kann. Die Leistungen decken eine einfache, notwendige Basisausstattung ab – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Mit den bewilligten Pauschalen oder Sachleistungen lassen sich die wichtigsten Möbel und Geräte beschaffen, oft aus dem Gebrauchtmarkt oder im unteren Preissegment. Für Bürgergeld-Berechtigte bedeutet das: Die Wohnung wird nutzbar, auch wenn keine Mittel für eine vollständige oder hochwertige Einrichtung vorhanden sind.