Jobcenter dürfen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, um die Hilfebedürftigkeit von Bürgergeld-Antragstellern zu prüfen. An diesem Recht und der entsprechenden Mitwirkungspflicht Betroffener gibt es wenig zu rütteln. Woran sich die Geister scheiden, ist die Frage: Müssen die Kontounterlagen lückenlos und vollständig oder dürfen sie geschwärzt sein?
Diesbezüglich hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) mit dem Urteil L 7 AS 535/21 vom 23.12.2024 Klarheit geschaffen: Zahlungsausgänge, die für den Anspruch auf Bürgergeld unerheblich sind, dürfen unkenntlich gemacht werden. Die ursprüngliche Ablehnung der Leistung durch das Jobcenter war aufgrund fehlender Hinweise auf dieses Recht rechtswidrig – ein entscheidender Punkt für den Datenschutz von Bürgergeld-Empfängern.
Bürgergeld: Darf das Jobcenter Kontoauszüge einsehen?
Der konkrete Fall: Ein Antragsteller-Ehepaar klagt
Der Fall eines Ehepaares, das aufgrund der Pandemie sein Geschäft schließen und Bürgergeld beantragen musste, ist ein Musterbeispiel für den Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht und Datenschutz.
Das Jobcenter forderte nach Antragstellung im März 2020 mehrfach „die Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Girokonten lückenlos und vollständig“ zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Kosten der Unterkunft.
Jobcenter versagte Leistungen wegen verweigerter Vorlage
Weil die Bürgergeld-Bedürftigen die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge nicht für notwendig erachteten, wurden die Leistungen für die Zeit ab März 2020 zunächst versagt. Auch das Sozialgericht Dresden (S 6 AS 1423/20) stellte sich zunächst auf die Seite des Jobcenters und betonte, der Nachweis der Hilfebedürftigkeit könne nur durch die Vorlage aller Kontoauszüge erbracht werden.
LSG Sachsen kippt die Versagungsbescheide
Im Rahmen der Berufung musste sich das Sächsische Landessozialgericht (L 7 AS 535/21) mit der Rechtmäßigkeit der Versagungsbescheide befassen.
Das LSG folgte der Linie des Jobcenters und der Vorinstanz nicht. Zwar hat ein Leistungsträger das Recht, das Bürgergeld zu versagen, wenn Betroffene ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch ungeschwärzte Kontoauszüge verlangt werden dürfen.
Das Gericht betont damit die Grundsatzrechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14. Mai 2020, Az. B 14 AS 7/19 R), wonach die unkontrollierte Einsicht in die privaten Ausgabeverhältnisse unzulässig ist.
Wesentlicher Tenor des Urteils (L 7 AS 535/21): „Das verpflichtet die Antragsteller von Leistungen grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können.“
Exkurs: Kein Anspruch auf Zinsen
Wichtig für die Vollständigkeit: Den Wunsch des Ehepaars nach Zinsen in Höhe von 4,0 Prozent für die verzögerte Zahlung erfüllte das Landessozialgericht nicht. Es folgte hier dem Jobcenter, wonach die notwendigen Belege erst im Juni 2021 vollständig (wenn auch geschwärzt) vorgelegt wurden. Dennoch waren die ursprünglichen Versagungsbescheide aufgrund des Formfehlers rechtswidrig.
Die Konsequenz: Jobcenter müssen auf das Schwärzungsrecht hinweisen
Der entscheidende Punkt des Urteils lag im fehlenden Hinweis des Jobcenters: Keines der Mitwirkungsverlangen des Jobcenters enthielt den Hinweis, dass einzelne, nicht relevante Posten unkenntlich gemacht werden dürfen, und es wurde auch nicht auf entsprechende Merkblätter verwiesen.
Der Fehler der Behörde: Ein bloßer Hinweis, dass bei Bedarf Kontostände geschwärzt werden können, reicht nicht aus. Die Behörde muss klar und unmissverständlich auf das Recht zur Schwärzung von nicht-leistungserheblichen Ausgaben hinweisen. Da dieser Hinweis fehlte, waren die Bescheide nicht rechtskonform.
Was auf Kontoauszügen geschwärzt werden darf
Dieses Urteil bekräftigt die bestehenden Datenschutzrechte. Hier erfahren Sie im Überblick, welche Angaben auf Ihren Kontoauszügen geschwärzt werden dürfen und welche sichtbar bleiben müssen:
| Dürfen geschwärzt werden (Empfänger-Daten) | Müssen sichtbar bleiben |
|---|---|
| Zahlungsempfänger und Verwendungszweck von Ausgaben, die für die Bedarfsprüfung unerheblich sind (z.B. private Einkäufe, Spenden). | Alle Einnahmen (Gutschriften/Haben-Buchungen), da diese zur Einkommensberechnung relevant sind. |
| Angaben, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Religion, politische Meinung, Gesundheitszustand) zulassen. | Die Höhe des Betrags der Abbuchungen (Betrag muss lesbar sein). |
| Kontostände (Saldo am Ende des Auszugs). | |
| Ausgaben, die zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind (z.B. Miete, Versicherungen, Sparvorgänge). |
Darf das Jobcenter ungeschwärzte Kontoauszüge verlangen?
Nein. Das Jobcenter darf die Vorlage von Kontoauszügen zwar verlangen, aber nur, um die Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Es muss die Schwärzung von Empfängerdaten und Verwendungszwecken bei Ausgaben zulassen, die für die Leistung unerheblich sind. Das Jobcenter darf nicht pauschal eine „lückenlose und vollständige“ (ungeschwärzte) Offenlegung fordern.
Welche Angaben darf ich auf den Kontoauszügen schwärzen?
Sie dürfen die Namen der Empfänger und den Verwendungszweck von Ausgaben schwärzen, die für die Bedarfsberechnung unerheblich sind (z.B. private Einkäufe, Spenden). Auch Angaben, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (Religion, politische Meinung, Gesundheitszustand) zulassen, dürfen geschwärzt werden.
Welche Angaben müssen auf den Kontoauszügen sichtbar bleiben?
Es müssen alle Angaben sichtbar bleiben, die zur Ermittlung Ihrer Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dazu gehören: Alle Einnahmen (Gutschriften/Haben-Buchungen), Höhe des Betrags von Abbuchungen, Kontostand (Saldo), Leistungsrelevante Ausgaben (Miete, Versicherungen, Sparvorgänge).
Was passiert, wenn das Jobcenter nicht auf das Schwärzungsrecht hinweist?
Das Sächsische LSG hat klargestellt, dass in diesem Fall die Leistungsversagung wegen mangelnder Mitwirkung rechtswidrig ist (Az. L 7 AS 535/21). Jobcenter sind verpflichtet, in ihren Aufforderungen zur Vorlage von Kontoauszügen explizit auf das Recht zur Schwärzung nicht-leistungserheblicher Daten hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, ist der Bescheid fehlerhaft.
Fazit: Klare Pflicht für Jobcenter
Dieses Urteil ist ein klares Signal: Die notwendige Prüfung der Hilfebedürftigkeit darf nicht zum unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre führen. Jobcenter sind verpflichtet, in ihren Aufforderungen zur Mitwirkung klar und unmissverständlich auf das Recht zur Schwärzung nicht-leistungserheblicher Daten hinzuweisen. Andernfalls riskieren sie, dass ihre Versagungsbescheide vor Gericht keinen Bestand haben.
