„563 Euro + Wohnkosten“ für abgelehnte Asylbewerber. In sozialen Medien kursiert dazu ein Ländervergleich mit 0 Euro für Frankreich, Dänemark und Polen – der Betrag entspricht dem Regelbedarf 2025 in der Grundsicherung für einen Alleinstehenden. Die Grafik bezieht sich jedoch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach 36 Monaten, nicht auf Bürgergeld.

Wer bekommt wann was? Drei Phasen im Überblick
Asylbewerber im Verfahren (Aufenthaltsgestattung): Anspruch auf AsylbLG-Grundleistungen. Diese liegen unter dem Bürgergeldniveau und können als Sachleistungen erbracht werden. Unterkunft und Heizung werden zusätzlich in angemessenem Umfang übernommen. Medizinische Versorgung nur bei akuten Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und notwendiger Vorsorge. Keine reguläre Krankenkassenmitgliedschaft und keine Gesundheitskarte.
Anerkannte Flüchtlinge (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz): Bei Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II. Nicht Erwerbsfähige erhalten in der Regel Sozialhilfe nach SGB XII. Kranken- und Pflegeversicherung regulär in der GKV als Pflichtversicherte. Beiträge zahlt Jobcenter oder Sozialamt.
Abgelehnte Asylbewerber / Ausreisepflichtige (teils mit Duldung): Weiterhin AsylbLG. In den ersten 36 Monaten Grundleistungen. Nach 36 Monaten – wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich verlängert wurde – Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von Bürgergeld bzw. Sozialhilfe (SGB XII). Formal bleibt es AsylbLG. Medizinische Versorgung dann auf GKV-Niveau, organisiert über eine Krankenkasse nach § 264 SGB V.
Bürgergeld nur noch als Kredit für Migranten
Warum gibt es Analogleistungen – und warum sind sie höher?
Zweck ist eine menschenwürdige und realitätsnahe Absicherung bei langer Aufenthaltsdauer im AsylbLG. Wer viele Monate im Land ist, soll nicht dauerhaft auf abgesenkte Grundleistungen verwiesen werden. Deshalb ordnet § 2 AsylbLG Leistungen „entsprechend SGB II/SGB XII“ an. Das hebt die Bedarfe auf das allgemeine Niveau.
Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10) stellte bereits 2012 klar, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht migrationspolitisch relativierbar ist. Die damaligen AsylbLG-Sätze waren teils verfassungswidrig niedrig. Der Gesetzgeber musste nachbessern. Analogleistungen sind ein Instrument, dieses Minimum bei längerer Aufenthaltsdauer sicherzustellen.
Warum bekommen Abgelehnte überhaupt Geld?
Auch abgelehnte Antragsteller sind Menschen ohne ausreichende Mittel. Deutschland sichert ein Existenzminimum – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Das AsylbLG ist dafür zuständig. Gleichzeitig enthält es Sanktionsnormen: Bei selbst zu vertretender Nichtausreise oder fehlender Mitwirkung können Leistungen auf das Allernötigste gekürzt werden (§ 1a AsylbLG). Das ändert aber nichts daran, dass bei längerer Dauer grundsätzlich § 2 AsylbLG greift, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispielrechnungen 2025 aus der Praxis
KdU = Kosten der Unterkunft und Heizung, jeweils angemessen zusätzlich zum Lebensunterhalt.
Fall | Lebensunterhalt | KdU | Gesamtbedarf | Rechtslage |
---|---|---|---|---|
Alleinstehend, vor 36 Monaten | 441 € Grundleistung, teils Sachleistung | je nach Unterkunft | 441 € + KdU | AsylbLG-Grundstufe |
Paar, vor 36 Monaten, Warmmiete 700 € | 794 € | 700 € | 1.494 € | AsylbLG-Grundstufe |
Familie (2 Erw., Kinder 7/15), vor 36 Monaten, Warmmiete 950 € | 1.512 € | 950 € | 2.462 € | AsylbLG-Grundstufe |
Alleinstehend, nach 36 Monaten, Warmmiete 500 € | 563 € | 500 € | 1.063 € | Analogleistung § 2 AsylbLG |
Paar, nach 36 Monaten, Warmmiete 700 € | 1.012 € | 700 € | 1.712 € | Analogleistung § 2 AsylbLG |
Familie (2 Erw., Kinder 7/15), nach 36 Monaten, Warmmiete 950 € | 1.873 € | 950 € | 2.823 € | Analogleistung § 2 AsylbLG |
Bürgergeld-Infos nur noch auf Deutsch – BA streicht Fremdsprachen