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Weihnachtsgeld kann den Kinderzuschlag sechs Monate lang senken

Weihnachtsgeld erhöht den Lohn, kann aber später den Kinderzuschlag für sechs Monate senken. Für Familien kommt es darauf an, wann die nächste Bewilligung beginnt. Denn während die laufenden Zahlungen wegen des zusätzlichen Verdienstes unverändert bleiben, kann die Familienkasse die Sonderzahlung beim Weiterbewilligungsantrag anrechnen.

Laufende Zahlung bleibt unverändert

Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Steigt das Einkommen in dieser Zeit, zahlt die Familienkasse den bewilligten Betrag weiter. Wer währenddessen Weihnachtsgeld erhält, muss deshalb für diese Monate weder mit einer Kürzung noch mit einer Rückforderung wegen der Sonderzahlung rechnen. Solche Einkommensänderungen müssen laut Merkblatt zum Kinderzuschlag auch nicht gesondert gemeldet werden.

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Bei einem regulären Weiterbewilligungsantrag berechnet die Familienkasse den Anspruch dagegen neu. Dafür zählt das Einkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums. Wurde in dieser Zeit Weihnachtsgeld gezahlt, erhöht es das durchschnittliche Monatseinkommen. Das sieht auch die Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag ausdrücklich vor.

Der Beginn der Bewilligung entscheidet

Wird Weihnachtsgeld im November 2026 ausgezahlt und beginnt auch die neue Bewilligung im November, zählt für die Berechnung das Einkommen von Mai bis Oktober. Das Weihnachtsgeld bleibt dabei unberücksichtigt. Beginnt die Bewilligung dagegen im Dezember, rechnet die Familienkasse mit den Einnahmen von Juni bis November. Dann fließt die Sonderzahlung in die Berechnung ein.

Ein früh gestellter Weiterbewilligungsantrag ändert an diesen Zeiträumen nichts. Ist Kinderzuschlag bereits bis Dezember bewilligt, beginnt die nächste Bewilligung frühestens im Januar – auch wenn der Antrag schon im Oktober eingeht. Maßgeblich ist dann das Einkommen von Juli bis Dezember, einschließlich des Weihnachtsgeldes aus dem November. Das ergibt sich aus § 6a Abs. 7 und 8 BKGG.

Wie viel vom Weihnachtsgeld angerechnet wird

Die Familienkasse zieht das Weihnachtsgeld nicht in voller Höhe vom Kinderzuschlag ab. Zunächst berücksichtigt sie für jeden Monat die zulässigen Abzüge vom Einkommen, darunter Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge. Anschließend addiert sie die verbleibenden Monatsbeträge und teilt die Summe durch sechs. Entscheidend ist damit das durchschnittliche Einkommen nach diesen Abzügen, nicht der Bruttobetrag des Weihnachtsgeldes.

Ob dadurch der Kinderzuschlag sinkt, hängt vom eigenen Bedarf der Eltern ab. Er setzt sich aus ihren Regelbedarfen, gegebenenfalls Mehrbedarfen und ihrem Anteil an den Wohn- und Heizkosten zusammen. Nur soweit das bereinigte Erwerbseinkommen diesen Bedarf übersteigt, werden davon 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Die Kürzung betrifft den Gesamtbetrag für die Familie und wird nicht für jedes Kind einzeln abgezogen.

Angenommen, vom Weihnachtsgeld bleiben nach allen Abzügen 600 Euro zusätzliches Erwerbseinkommen. Dadurch steigt das durchschnittliche Monatseinkommen für die Berechnung um 100 Euro. Deckt das übrige bereinigte Einkommen bereits den Bedarf der Eltern, werden diese zusätzlichen 100 Euro zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Die Familie erhält dann sechs Monate lang jeweils 45 Euro weniger, insgesamt also 270 Euro.

Voraussetzung für diese Rechnung ist, dass die Familie einen regulären Weiterbewilligungsantrag stellt, sich sonst nichts an den Berechnungsgrundlagen ändert und ihr ohne Weihnachtsgeld mindestens 45 Euro Kinderzuschlag monatlich zustehen würden. Reicht das übrige Einkommen noch nicht für den Bedarf der Eltern, wird nur der Teil der Sonderzahlung angerechnet, der diese Lücke übersteigt. Bleibt das bereinigte Einkommen auch mit Weihnachtsgeld unter dem Elternbedarf, kürzt die Familienkasse den Zuschlag deswegen nicht.

Wann ein Kurzantrag genügt

Für die Weiterbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Kurzantrag auf Kinderzuschlag genügen. Das ist möglich, wenn zuletzt ein vollständiger Antrag gestellt wurde und sich die für den Anspruch wichtigen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Die Familienkasse rechnet dann mit den bereits vorliegenden Angaben zu Einkommen und Wohnkosten weiter. Änderungen der gesetzlichen Berechnungswerte berücksichtigt sie trotzdem.

Beim Einkommen gilt nach der Verwaltungsanweisung eine Veränderung von mehr als 15 Prozent als wesentlich. Maßgeblich ist hier das durchschnittliche Gesamtnettoeinkommen von Eltern und Kindern, nicht das um sozialrechtliche Freibeträge bereinigte Einkommen aus der vorherigen Beispielrechnung.

Angenommen, der letzten Bewilligung lagen durchschnittlich 2.000 Euro netto im Monat zugrunde. Bleibt das laufende Einkommen gleich und zahlt der Arbeitgeber einmalig 600 Euro netto Weihnachtsgeld zusätzlich, steigt der Durchschnitt über sechs Monate auf 2.100 Euro. Das sind fünf Prozent mehr. Allein wegen des Weihnachtsgeldes wäre der Kurzantrag damit nicht ausgeschlossen.

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Die 15-Prozent-Grenze ist jedoch kein Freibetrag. Bei einem vollständigen Weiterbewilligungsantrag kann auch ein geringerer Einkommensanstieg den Kinderzuschlag senken. Beim zulässigen Kurzantrag bleiben dagegen die bisherigen Einkommensangaben Grundlage der Berechnung.

Auch Veränderungen bei Wohnkosten, Vermögen, der Zusammensetzung des Haushalts oder beim Kindergeldbezug können einen vollständigen Antrag erforderlich machen. Bei Zweifeln berät die Familienkasse. Zwei Kurzanträge hintereinander sind nicht zulässig: Wer zuletzt einen Kurzantrag gestellt hat, muss beim nächsten Mal wieder den vollständigen Antrag einreichen.

Die Novemberabrechnung aufbewahren

Die Lohnabrechnung mit dem Weihnachtsgeld sollte für den Weiterbewilligungsantrag aufbewahrt werden. Bei einem regulären Antrag muss die Sonderzahlung angegeben werden, wenn sie in den sechs Monaten vor Beginn der neuen Bewilligung ausgezahlt wurde. Damit die Zahlung ohne Unterbrechung weiterlaufen kann, sollte der Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden.