Nach der Scheidung wohnte ein Mann zunächst allein, später zog er wieder zu seiner Ex-Frau. Das Jobcenter stellte seine Bürgergeld-Zahlungen ein, weil es die beiden als Bedarfsgemeinschaft behandelte. Der Mann wollte die Auszahlung im Eilverfahren durchsetzen. Dabei rückte die Frage in den Mittelpunkt, wie die früheren Eheleute ihren Alltag tatsächlich miteinander verbrachten.
Seit mehr als drei Jahren unter einem Dach
Der 1966 geborene Mann aus dem Landkreis Konstanz war mehr als drei Jahre zuvor wieder zu seiner geschiedenen Frau gezogen. Auch die beiden erwachsenen Kinder wohnten dort. Das Jobcenter behandelte die früheren Eheleute als Bedarfsgemeinschaft und stellte seine Bürgergeld-Zahlungen ein. Es berief sich darauf, dass beide schon länger als ein Jahr zusammenlebten und deshalb auch die Einkünfte der Frau bei der Prüfung seines Anspruchs berücksichtigt werden müssten.
Der Mann wollte die Auszahlung im Eilverfahren beim Sozialgericht Konstanz durchsetzen. Um das tatsächliche Zusammenleben zu klären, hörte das Gericht seine Ex-Frau als Zeugin an. Dabei zeigte sich, dass sich die früheren Eheleute im Alltag gegenseitig unterstützten. Der Mann nutzte ihr Auto und fuhr damit sowohl sie als auch die Tochter zur Arbeit, weil beide Frauen keinen Führerschein hatten.
Das Gericht sah wieder eine Partnerschaft
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 20. November 2025 ab (Az. S 6 AS 1753/25 ER). Es ging von einer Partnerschaft und einem gemeinsamen Haushalt aus. Der Mann hatte außerdem einen Hausbesuch des Jobcenter-Außendienstes abgelehnt. Diesen Umstand berücksichtigte das Gericht neben der Aussage der Frau bei seiner Bewertung.
Gegen die Ablehnung legte der Mann Beschwerde ein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich jedoch mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 (Az. L 13 AS 3627/25 ER-B) der Vorinstanz an. Die Annahme einer Partnerschaft und eines gemeinsamen Haushalts sei überzeugend begründet. Die gesetzliche Vermutung, dass beide füreinander Verantwortung übernahmen und einstanden, sei nicht widerlegt worden.
Die Finanzen der Ex-Frau blieben ungeklärt
Weil die Gerichte beide als Bedarfsgemeinschaft einstuften, kam es auch auf die finanzielle Lage der Frau an. Nach § 9 SGB II werden innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Ob der Mann selbst genügend Geld hatte, war damit nur ein Teil der Prüfung. Ebenso musste geklärt sein, welche anrechenbaren Mittel seiner Partnerin zur Verfügung standen.
Bedarfsgemeinschaft: Wer gehört dazu, wer nicht und wie wird gerechnet?
Gerade ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse blieben jedoch offen. Das Landessozialgericht sah deshalb seine Hilfebedürftigkeit nicht als glaubhaft gemacht an und verpflichtete das Jobcenter nicht zur vorläufigen Zahlung. Der Mann scheiterte somit an der ungeklärten finanziellen Lage innerhalb der angenommenen Bedarfsgemeinschaft. Einen konkreten Verdienst der Frau, der seinen Anspruch rechnerisch vollständig beseitigt hätte, stellte das Gericht nicht fest.
Warum die Scheidung nicht entscheidet
Eine Bedarfsgemeinschaft setzt grundsätzlich keine Ehe voraus. Nach § 7 SGB II können auch unverheiratete Partner gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einem Haushalt leben und füreinander einstehen. Bei geschiedenen Menschen kommt es deshalb darauf an, ob ihr späteres Zusammenleben diese Voraussetzungen erfüllt. Die frühere Scheidung beantwortet diese Frage nicht von selbst.
Leben Partner länger als ein Jahr zusammen, vermutet das Gesetz ihren gegenseitigen Einstandswillen. Diese Vermutung erleichtert die Prüfung, ersetzt aber nicht sämtliche Voraussetzungen: Zunächst muss es sich überhaupt um Partner handeln, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Eine gemeinsame Adresse allein genügt dafür nicht.
Eine Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft
Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II unterscheiden ausdrücklich zwischen einer solchen Gemeinschaft und Menschen, die sich lediglich aus Kostengründen eine Wohnung teilen. Bei einer klassischen Wohngemeinschaft fehlt die partnerschaftliche Verbindung. Im Konstanzer Fall sahen die Gerichte dagegen aufgrund der festgestellten Lebensumstände mehr als ein bloßes Nebeneinanderwohnen.
Eine Vermutung lässt sich widerlegen
Wer sich gegen die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft wehrt, muss unterscheiden, worauf das Jobcenter seine Entscheidung stützt. Das Bestehen einer Partnerschaft und einer gemeinsamen Haushaltsführung ist ebenso zu prüfen wie die Tatsachen, aus denen die gesetzliche Vermutung folgt. Nach den Weisungen der Bundesagentur muss die Behörde die Voraussetzungen dieser Vermutung nachweisen.
Greift sie, kann sie durch geeignete Nachweise über die tatsächlichen Lebensverhältnisse widerlegt werden. Die bloße Erklärung, man stehe nicht füreinander ein, reicht regelmäßig nicht.