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Jobcenter darf nach einem Todesfall die Miete nicht sofort kürzen

Nach dem Tod des Partners bleibt die Miete gleich, obwohl nur noch eine Person in der Wohnung lebt. Wer weiterhin Grundsicherungsgeld benötigt, ist deshalb besonders geschützt: Waren die Wohn- und Heizkosten vor dem Todesfall angemessen, darf das Jobcenter sie mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht wegen des kleineren Haushalts kürzen. Auch die neue 150-Prozent-Mietgrenze greift in diesen Fällen nicht.

Weniger Personen, dieselbe Miete

Welche Kosten der Unterkunft und Heizung das Jobcenter übernimmt, hängt unter anderem davon ab, wie viele Menschen zusammenleben. Für einen kleineren Haushalt gelten normalerweise niedrigere Mietgrenzen. Eine Wohnung, deren Kosten für ein Paar angemessen waren, kann diese Grenze nach dem Tod eines Partners überschreiten, ohne dass der Vermieter auch nur einen Euro mehr verlangt.

Genau diese Situation berücksichtigt § 22 Abs. 1 Satz 11 SGB II. Danach ist es Hinterbliebenen für mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zuzumuten, die zuvor angemessenen Kosten der weiterhin bewohnten Unterkunft zu senken. Das Jobcenter muss diese Kosten bei der Berechnung der Leistungen weiter berücksichtigen, statt sofort auf den niedrigeren Betrag für den verkleinerten Haushalt umzustellen.

Der Schutz gilt beim Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und ist damit nicht auf Ehepartner beschränkt. Entscheidend sind die vorher angemessenen Kosten und der Verbleib in der gemeinsamen Wohnung. Wer dort bereits länger Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld erhalten hat, kann sich ebenfalls auf die Regelung berufen.

Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete

Ab dem Monat nach dem Todesfall

Für die Frist zählt der Monat nach dem Todesfall als erster voller Monat. Bei einem Todesfall im Oktober 2026 reicht der gesetzliche Mindestschutz deshalb von November 2026 bis einschließlich Oktober 2027.

Für den Sterbemonat selbst enthält § 40 Abs. 5 SGB II eine zusätzliche Regelung: Bereits bewilligte Leistungsansprüche werden für diesen Monat nicht allein wegen der durch den Todesfall eintretenden Veränderungen neu berechnet. Ab dem Folgemonat stellt das Jobcenter die Leistungen auf die verbleibenden Personen um. Dabei muss es den besonderen Schutz der Wohnkosten beachten.

Auch die neue Mietgrenze entfällt

Seit dem 1. Juli 2026 werden die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezugs grundsätzlich nur noch bis zum Eineinhalbfachen der abstrakten Angemessenheitsgrenze anerkannt. Liegt die Miete darüber, kann eine Lücke zwischen der Zahlung des Jobcenters und der Forderung des Vermieters entstehen.

Für den beschriebenen Todesfall schließt § 22 Abs. 1 Satz 11 die Anwendung dieser Grenze ausdrücklich aus. Das Jobcenter darf den Schutz der bisherigen Wohnung also nicht dadurch verkürzen, dass es stattdessen auf die 150-Prozent-Grenze für den kleineren Haushalt verweist.

Die besondere Frist nach einem Todesfall besteht neben der Karenzzeit. Wie das Bayerische Sozialministerium in seinen Vollzugshinweisen erläutert, sind beide Zeiträume getrennt zu berechnen. Bei einem Zusammentreffen ist die später endende Frist maßgeblich. Für den besonderen Schutz nach dem Todesfall müssen die Kosten zuvor tatsächlich angemessen gewesen sein. Dass eine höhere Miete lediglich wegen der Karenzzeit vorübergehend vollständig übernommen wurde, genügt dafür nicht.

Den neuen Bescheid prüfen

Der Todesfall muss dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden. Für die anschließende Berechnung benötigt die Behörde Angaben dazu, wer weiter in der Wohnung lebt und welche Miet- und Heizkosten anfallen. Hilfreich sind dafür der bisherige Bewilligungsbescheid, der Mietvertrag und die Nachweise über die aktuellen Vorauszahlungen.

Im neuen Bescheid lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die anerkannten Wohnkosten. Setzt das Jobcenter nur noch die Mietgrenze für eine Person an, obwohl die Voraussetzungen des Schutzes erfüllt sind, sollte im Widerspruch auf den Todesmonat, die zuvor angemessenen Kosten und die unverändert bewohnte Wohnung verwiesen werden. Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Was nach dem Jahr gilt

Mit Ablauf der zwölf Monate folgt eine Kürzung nicht automatisch. Das Jobcenter muss im Kostensenkungsverfahren berücksichtigen, ob es den Hinterbliebenen möglich und zumutbar ist, die Kosten zu verringern. Auch die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs spielt eine Rolle: Die Ersparnis bei der Miete kann durch die Kosten des Wohnungswechsels aufgewogen werden.

Eine Aufforderung, die Kosten künftig zu senken, kann allerdings schon vor Ende der Schutzfrist kommen. Die Hinweise des Jobcenters Oberhausen sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Hinterbliebene sollten ein solches Schreiben deshalb frühzeitig beantworten und konkrete Hindernisse für einen Umzug oder eine andere Kostensenkung belegen. Die laufende Mindestfrist darf die Behörde dadurch nicht abkürzen.