Eine Bürgergeld-Empfängerin brauchte eine Wohnung, in der sie nachts ihre Dialyse durchführen konnte. Doch das Jobcenter hielt die angebotene Unterkunft für zu teuer. Während die Frau um die Finanzierung kämpfte, wurde die erste Wohnung bereits anderweitig vergeben. Für ein zweites Angebot setzte sie im Eilverfahren durch, dass zwei Behörden die Kostenübernahme zusichern müssen.
Nächte an der Dialyse, tagsüber erschöpft
Die 1993 geborene Frau war schon während ihres Abiturs schwer erkrankt und seitdem auf Dialyse angewiesen. Bei ihr waren ein Grad der Behinderung von 100, das Merkzeichen G und Pflegegrad 3 festgestellt. Zeitweise benötigte sie einen Rollstuhl. Sie stand auf einer Transplantationsliste und bezog Bürgergeld, galt aber weiterhin als erwerbsfähig.
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Dreimal in der Woche fuhr sie zur nächtlichen Behandlung in eine Praxis. Allein die Hinfahrt dauerte gut eine Stunde. Dort wurde sie um 21 Uhr an das Dialysegerät angeschlossen und erst um 4.30 Uhr morgens wieder davon getrennt. Weil andere Patienten im selben Raum früher fertig waren und abgeholt wurden, kehrten Ruhe und Dunkelheit erst gegen Mitternacht ein. Anschließend stand für die Frau noch die Rückfahrt an.
Dieser Ablauf ließ ihr kaum erholsamen Schlaf. Die Übermüdung schränkte ihren Alltag und ihre Chancen auf eine Beschäftigung erheblich ein. Ihr behandelnder Arzt befürwortete deshalb die Dialyse zu Hause. Dort könnte sie die Behandlung nachts selbst durchführen und sogar alle zwei Tage statt nur dreimal wöchentlich. Krankenkasse und Facharztpraxis hatten dem Vorhaben bereits zugestimmt.
In der bisherigen Wohnung ging es nicht
Für das Dialysegerät brauchte sie einen geeigneten Platz, einen eigenen Stromkreis und einen eigenen Wasseranschluss. Eine zunächst mit Zustimmung des Jobcenters angemietete Wohnung hätte diese Voraussetzungen geboten. Der geplante Einzug scheiterte jedoch aus Umständen, die auch das Gericht nicht nachvollziehen konnte. Weil sie zugleich ihre alte Wohnung verlassen musste, nahm die Frau kurzfristig eine andere Unterkunft im ersten Stock. Diese war weder rollstuhlgerecht noch für den Einbau des Geräts geeignet.
Im Mai 2026 fand sie ein Angebot in einer besonderen Wohnform mit Assistenzpersonal, das Erfahrung mit Dialyse hatte und auch nachts helfen konnte. Für die 71 Quadratmeter große Wohnung waren 950 Euro Grundmiete, 230 Euro Nebenkosten und eine Betreuungspauschale von 60 Euro vorgesehen. Sie beantragte beim Jobcenter am neuen Wohnort die Zusicherung der Wohnkosten und des Umzugs.
Die Behörde hielt die Kosten für unangemessen. Dabei hatte sie wegen des Rollstuhls bereits einen höheren Platzbedarf berücksichtigt und die Grenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde gelegt. Als angemessen betrachtete sie 606,10 Euro Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten für eine Wohnung mit bis zu 60 Quadratmetern.
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Auch die zweite Wohnung drohte verloren zu gehen
Die Frau stellte am 27. Mai einen Eilantrag. Das zunächst angerufene Sozialgericht Stade verwies das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Lüneburg. Während des Verfahrens war die erste Wohnung nicht mehr verfügbar. Der Vermieter bot ihr stattdessen eine kleinere Wohnung mit 58,69 Quadratmetern an, die ab dem 1. Juli bezogen werden konnte.
Für die kleinere Wohnung verlangte der Vermieter 850 Euro Grundmiete und pauschal 250 Euro Nebenkosten, einschließlich Gas, Wasser und Strom. Hinzu kamen 2.550 Euro Kaution und erneut die monatliche Betreuungspauschale von 60 Euro. Auch dieses Angebot hielt das Jobcenter für zu teuer. Der Vermieter hielt die Wohnung zwar noch frei, hatte aber weitere Interessenten. Die Finanzierung musste deshalb schnell geklärt werden.
Das Sozialgericht bezog die Krankenkasse und den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe in das Verfahren ein. Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. S 30 AS 180/26 ER) gab es dem Eilantrag statt. Es verpflichtete das Jobcenter, die Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur damals anerkannten örtlichen Grenze von 606,10 Euro zuzüglich Heizkosten zuzusichern. Für den darüberliegenden Mietanteil sprach es eine gesonderte Verpflichtung gegen die Eingliederungshilfe aus und bezifferte diesen Anteil im Beschluss auf monatlich 243,90 Euro. Auch die Mietkaution musste dieser Träger übernehmen.
Die Mietgrenze war nicht das Ende des Anspruchs
Das Gericht akzeptierte im Eilverfahren die vom Jobcenter angesetzte Mietobergrenze. Für die darüberliegenden Kosten griff jedoch eine andere Leistung: Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Dazu können nach § 113 SGB IX auch Wohnkosten gehören, die wegen besonderer Bedürfnisse die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Genau diesen Zusammenhang sah die Kammer hier. In der angebotenen Wohnung konnte die Frau ihre Dialyse selbst durchführen und bei Problemen nachts Unterstützung bekommen. Dadurch sollte sie wieder besser am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und möglicherweise auch leichter eine Arbeit aufnehmen können. Bereits damals half sie ehrenamtlich in einer Kindertagesstätte, soweit ihre Erschöpfung es zuließ. Eine andere, gleich geeignete Lösung war für das Gericht nicht erkennbar.
Die einschlägige Vorschrift verweist zwar auf Unterkunftskosten nach dem Sozialhilferecht. Die Kammer wandte sie dennoch auf die Frau an: Erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen dürften insoweit nicht schlechter gestellt werden als Menschen, die nicht erwerbsfähig sind. Die Kautionsübernahme begründete sie mit den Leistungen zur Beschaffung geeigneten Wohnraums nach § 77 SGB IX in Verbindung mit § 113 SGB IX.
Die Betreuungspauschale von 60 Euro wollte die Frau zunächst selbst übernehmen. Ob auch diese über die Eingliederungshilfe zu finanzieren war, blieb deshalb im Eilverfahren offen.
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Jobcenter hätte den Antrag weiterleiten müssen
Für das Jobcenter hatte der Fall noch eine weitere Folge. Es hätte den Antrag hinsichtlich der Kosten oberhalb seiner Mietgrenze an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weiterleiten müssen. Diese Pflicht hatte es nach Feststellung des Gerichts verletzt. Deshalb musste es die Hälfte der Verfahrenskosten tragen. Die andere Hälfte entfiel auf den Träger der Eingliederungshilfe, der den Anspruch nach seiner Einbeziehung nicht sofort anerkannt hatte.
Weil bereits die erste passende Wohnung anderweitig vergeben worden war und auch für die zweite weitere Interessenten warteten, sah die Kammer besonderen Zeitdruck. Die Frau musste mit ihrem Anliegen nicht den Ausgang eines regulären Klageverfahrens abwarten. Das Gericht verpflichtete beide Träger schon im Eilverfahren, ihre jeweiligen Anteile zuzusichern.