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Miete: Mehr als 600 Euro fehlen im Monat – trotz vier Kindern

Eine Mutter lebt mit vier Kindern in einem Reihenhaus, ein weiteres Kind ist unterwegs. Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes lässt das Jobcenter aber mehr als 600 Euro der monatlichen Wohnkosten ungedeckt, obwohl die Familie noch in der Karenzzeit ist. Das Sozialgericht München lehnte eine höhere Zahlung im Eilverfahren ab. Die gesetzliche Ausnahme für Familien mit Kindern half der Frau dabei ebenso wenig wie ihre Schwangerschaft.

Nach der Trennung wird die Miete zum Streit

Die Frau war im September 2023 mit ihrer Familie in das Reihenhaus mit sechs Zimmern und 148 Quadratmetern Wohnfläche gezogen. Den Mietvertrag hatten sie und ihr Ehemann gemeinsam unterschrieben. Im Zuge der Trennung übernahm zunächst der Mann das Haus, während die Frau durch einen Änderungsvertrag aus dem Mietvertrag ausschied.

Mietvertrag unterschrieben, Jobcenter verweigert 1.500 Euro Kaution

Im April 2025 wies das Amtsgericht ihr das Haus jedoch zur Nutzung zu. Daraufhin bot der Vermieter ihr eine Zusatzvereinbarung an, mit der sie das Mietverhältnis übernehmen sollte. Zugleich hätte sie damit neben ihrem Ehemann für frühere Schulden gehaftet. Die Frau unterschrieb die Vereinbarung nicht.

Das hatte Folgen für ihre finanzielle Absicherung: Ihr Wohngeldantrag wurde im November 2025 mit der Begründung abgelehnt, sie sei nicht Mieterin des Hauses. Daraufhin beantragte sie im Dezember Leistungen beim Jobcenter.

Dabei berichtete sie von erheblichen Mietschulden und davon, dass ihr Ehemann den Mietvertrag bereits gekündigt habe. Zugleich erklärte sie, der Vermieter würde ihr einen Mietvertrag anbieten, wenn das Jobcenter die Mietkosten übernehme. Die Behörde wies sie jedoch sofort darauf hin, dass die Miete weit über ihren Angemessenheitsgrenzen lag.

Gerichte sichern vorerst den Verbleib

Im März 2026 beantragte die Mutter erstmals Eilrechtsschutz beim Sozialgericht für ihre Familie, die nach ihren Angaben von Elterngeld, Kindergeld und Unterhaltsvorschüssen lebte. Die erneut schwangere Frau hielt einen Umzug für unzumutbar und erklärte, keine andere Wohnung finden zu können. Der Vermieter hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Räumungsklage erhoben.

In zwei Eilverfahren verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter zunächst zu vorläufigen Zahlungen für März bis Juni und anschließend für Juli bis September 2026. Die Beschlüsse ergingen am 27. April und 6. Juli 2026 (Az. S 46 AS 811/26 ER und S 46 AS 1606/26 ER). Dabei wurden die Mutter und vier Kinder berücksichtigt, ein weiterer Sohn lebte bei seiner Tante.

Die Räumung des Hauses war inzwischen für den 31. Juli angesetzt, doch einen Tag zuvor gewährte das Landgericht einstweiligen Räumungsschutz aus sozialen Gründen. Obwohl laut Beschluss bereits mehr als 30.000 Euro Mietschulden bestanden, durfte die Familie damit vorerst im Haus bleiben.

604,30 Euro bleiben monatlich offen

Anfang September stellte die Familie einen weiteren Eilantrag. Während dieses Verfahrens bewilligte das Jobcenter mit Bescheid vom 14. September vorläufig Grundsicherungsgeld bis Februar 2027. Bei den Kosten der Unterkunft erkannte es jedoch nur 1.367,10 Euro Bruttokaltmiete statt der tatsächlichen 1.971,40 Euro an. Von der Miete samt kalten Nebenkosten blieben damit monatlich 604,30 Euro ungedeckt, während die Behörde Heizkosten von 175 Euro zusätzlich berücksichtigte.

Das Jobcenter legte seiner Berechnung das Eineinhalbfache einer örtlichen Mietobergrenze von 911,40 Euro für fünf Personen zugrunde. Die Mutter wollte höhere Leistungen durchsetzen, die Behörde beantragte die Ablehnung des Eilantrags.

Das Sozialgericht München folgte mit Beschluss vom 5. Oktober 2026 dem Jobcenter (Az. S 46 AS 2499/26 ER). Gegenstand war die Zeit ab Oktober, weil die vorherige gerichtliche Regelung bereits bis Ende September reichte.

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Karenzzeit schützt nur begrenzt

Die Familie befand sich tatsächlich in einer neuen zwölfmonatigen Karenzzeit: Zwischen dem Ende ihres früheren Leistungsbezugs im November 2022 und dem erneuten Bezug ab März 2026 waren mehr als drei Jahre vergangen. Die neue Karenzzeit lief deshalb nach Berechnung des Gerichts bis Ende Februar 2027.

Seit dem 1. Juli 2026 werden die tatsächlichen Wohnkosten allerdings bereits in der Karenzzeit grundsätzlich auf 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Darüber hinausgehende Unterkunftskosten werden nur unter den Voraussetzungen einer Ausnahme anerkannt. Für die Berechnung zählte das Gericht fünf Bewohner, weil eine Rückkehr des auswärts lebenden Sohnes nicht absehbar war.

Den örtlichen Richtwert überprüfte die Kammer im Eilverfahren nur überschlägig anhand der Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von zehn Prozent. Der so ermittelte Vergleichswert lag bei 962,50 Euro. Die vom Jobcenter angesetzten 911,40 Euro hielt das Gericht für ausreichend nahe daran und legte sie seiner vorläufigen Entscheidung zugrunde.

Vier Kinder eröffnen eine Ausnahme

Für die Mutter kam die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Betracht. Danach können während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Mit vier Kindern im Haushalt erfüllte die Familie eine dieser Voraussetzungen.

Wie weit diese Ausnahme reicht, ist allerdings umstritten. Teile der juristischen Fachliteratur vertreten die Auffassung, dass das Jobcenter bei erfüllten Voraussetzungen regelmäßig zur Übernahme verpflichtet sei. Dem widersprach die Münchner Kammer, weil der Gesetzgeber der Behörde einen Entscheidungsspielraum eingeräumt habe. Eine Soll-Regelung, die eine Zahlung im Regelfall vorgibt, habe er gerade nicht geschaffen. Dazu passe auch die Gesetzesbegründung, die Ablehnungen etwa bei vorhandenem Schonvermögen ausdrücklich zulasse.

Die Kinder verpflichteten das Jobcenter nach dieser Auslegung also zur Abwägung der persönlichen Umstände. Damit das Gericht eine höhere Zahlung anordnen konnte, hätte die Übernahme der zusätzlichen Kosten dagegen die einzig rechtmäßige Entscheidung sein müssen. Juristen sprechen von einer Ermessensreduzierung auf Null.

Auch aus dem Grundgesetz leitete die Kammer keine solche Verpflichtung ab. Sie stützte sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (Az. 1 BvR 617/14). Darin hielt das Verfassungsgericht die Begrenzung auf angemessene Unterkunftskosten für verfassungsgemäß: Der Staat müsse das Existenzminimum sichern, aber nicht jede beliebig hohe Miete finanzieren. Diesen Gedanken übertrug die Münchner Kammer auf die neue Grenze.

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Schwache Begründung des Jobcenters

Bei seiner Entscheidung hatte das Jobcenter der Mietgrenze den Vorrang gegeben und sich dabei auf die Umstände des Einzelfalls, die Härtefallregelung und den Zweck der Begrenzung berufen. Das Sozialgericht hielt diese Erwägungen allerdings für wenig differenziert und wenig auf die konkrete Familie bezogen.

Die Kammer benannte mehrere Gesichtspunkte, die bei einer solchen Entscheidung zählen können: die Größe der Mietlücke, der örtliche Wohnungsmarkt, eine mögliche Untervermietung und die Aussicht, die Unterkunft durch zusätzliche Zahlungen dauerhaft zu sichern. Auch geschütztes Vermögen oder anrechnungsfreie Einnahmen könnten einfließen. Einen Schulwechsel sah sie als mögliche Belastung an, die in der Regel aber zu bewältigen sei.

Räumungsschutz entscheidet den Fall

Im konkreten Fall war für das Gericht ausschlaggebend, weshalb die Familie überhaupt noch im Haus lebte. Ihr Verbleib beruhte allein darauf, dass die Zwangsräumung aus sozialen Gründen einstweilen gestoppt worden war. Deshalb sah die Kammer durch die Begrenzung der übernommenen Miete aktuell keinen Verlust der Unterkunft drohen.

Unter diesen Umständen sah die Kammer auch wegen der bevorstehenden Geburt keinen zwingenden Anspruch auf eine höhere Zahlung. Die wenig konkrete Begründung des Jobcenters führte somit nicht zum verlangten Zahlungsanspruch im Eilverfahren.

Zusätzlich verneinte das Sozialgericht die besondere Dringlichkeit: Wegen des bestehenden Räumungsschutzes hielt es die Unterkunft vorerst für gesichert. Nach dem Bewilligungsbescheid hatte sich die Mutter gegenüber dem Sozialgericht auch nicht mehr geäußert. Es blieb damit bei den vorläufig bewilligten Leistungen und einer monatlichen Lücke von 604,30 Euro bei der Bruttokaltmiete.