Zum Inhalt springen

Jobcenter muss 2.100 Euro Mietkaution nicht als Zuschuss übernehmen

Ein Ehepaar musste bei der Schwiegermutter ausziehen und lebte zeitweise im Hotel. Der Mann machte dafür das Jobcenter verantwortlich, das die Miete zu spät überwiesen habe. Für die neue Wohnung zahlte die Behörde 2.100 Euro Mietkaution, aber nur als Darlehen, und nach fast elf Jahren Streit sah das Landessozialgericht Hamburg beim Jobcenter keinen Fehler.

Neuanfang in Hamburg auf Darlehensbasis

Der Mann, Jahrgang 1964, und seine Ehefrau zogen im März 2015 nach Hamburg und wohnten zunächst bei seiner Schwiegermutter. Möbel und Hausrat hatten sie mitgebracht und eingelagert. Anfang April beantragten sie beim Jobcenter Leistungen. Die Behörde bewilligte diese im Mai, allerdings nur als Darlehen, weil der Mann damals über verwertbares Vermögen verfügte. Das hatte das Landessozialgericht bereits in früheren Verfahren des Mannes festgestellt (Az. L 4 AS 167/24 bis L 4 AS 172/24).

Mietkaution: Wann das Jobcenter zahlt & wie der Antrag gestellt wird

Zu den Leistungen gehörten auch die Wohnkosten, die das Jobcenter direkt an die Schwiegermutter überwies. Später forderte sie das Paar auf, ihre Wohnung zu verlassen. Vom 13. Juli bis zum 31. August 2015 waren die beiden zeitweise in einem Hotel untergebracht. Den Grund dafür sah der Mann beim Jobcenter. Die Behörde habe den zum 1. Mai fälligen Mietanteil zu spät überwiesen, woraufhin die Schwiegermutter den Mietvertrag fristlos gekündigt habe.

2.100 Euro für die neue Wohnung

Zum 1. September 2015 bezog das Paar eine Genossenschaftswohnung, deren Anmietung das Jobcenter zuvor zugesichert hatte. Dort mussten Genossenschaftsanteile erworben werden, die ähnlich wie eine Mietkaution funktionieren und beim Austritt zurückgezahlt werden. Mit Bescheid vom 27. August 2015 bewilligte das Jobcenter dafür ein Darlehen über 2.100 Euro. Zur Sicherung trat der Mann unter anderem seinen späteren Rückzahlungsanspruch gegen die Genossenschaft an das Jobcenter ab, einschließlich der Dividenden.

Achteinhalb Jahre bis zum Widerspruchsbescheid

Schon im September 2015 legte der Mann Widerspruch ein. Er wollte die 2.100 Euro als Zuschuss, also ohne Rückzahlungspflicht. Das Jobcenter wies den Widerspruch erst im März 2024 zurück. Auch die anschließende Klage blieb erfolglos, denn das Sozialgericht Hamburg wies sie im Juni 2025 per Gerichtsbescheid ab. Daraufhin ging der Mann in Berufung.

Vor Gericht zog er eine klare Linie: ohne verspätete Mietzahlung keine Kündigung, ohne Kündigung keine neue Wohnung und damit auch keine Mietkaution. Deshalb liege ein atypischer Fall vor, in dem das Jobcenter vom Darlehen abweichen könne. Zugleich berief er sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der Leistungsempfänger so stellen soll, als hätte die Behörde von Anfang an richtig gehandelt. Außerdem sei er durch die bereits laufenden Darlehen so belastet, dass ihm eine weitere Rückzahlungspflicht nicht zuzumuten sei.

Das Darlehen ist der gesetzliche Regelfall

Nach § 22 Abs. 6 SGB II sollen Mietkaution und Genossenschaftsanteile als Darlehen erbracht werden. Einen Zuschuss kann das Jobcenter nur in einem atypischen Fall gewähren. Ein solcher liegt vor, wenn sich die Lage des Betroffenen deutlich von der anderer Leistungsempfänger unterscheidet und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, ihn mit den typischen Folgen eines Darlehens zu belasten.

Jobcenter darf zugesagte Mietkaution nicht verweigern

Keine Verzögerung, kein atypischer Fall

Mit Urteil vom 20. Juli 2026 (Az. L 4 AS 236/25) wies das Landessozialgericht Hamburg die Berufung zurück. Eine pflichtwidrige Verzögerung konnte es nicht erkennen. Zwischen Antrag und erster Bewilligung lag rund ein Monat, und die Prüfung der Einkommens- und Vermögenslage war nach Einschätzung des Gerichts nicht einfach.

Auch die Linie von der Mietzahlung zur Mietkaution überzeugte den Senat nicht. Weil das Paar Möbel und Hausrat eingelagert hatte, ging er davon aus, dass die beiden über kurz oder lang ohnehin eine eigene Wohnung anmieten wollten. Die Kosten wären dann ebenso angefallen.

Die übrigen Darlehen änderten daran nichts, denn sie waren wegen des vorhandenen Vermögens rechtmäßig. Dass jemand die Summe nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, macht den Fall ebenfalls nicht atypisch. Genau das ist die Voraussetzung dafür, dass das Jobcenter überhaupt zahlt.

Zudem hatte der Mann bis zur Entscheidung nichts zurückgezahlt. Auch die monatliche Aufrechnung mit seinen Leistungen hatte das Jobcenter bis dahin nicht vorgenommen. Eine Belastung, die ihn härter getroffen hätte als andere Leistungsempfänger, gab es damit nicht. Ohne Pflichtverletzung scheiterte schließlich auch der Herstellungsanspruch, denn wo die Behörde rechtmäßig gehandelt hat, gibt es keinen Fehler auszugleichen.

Auch die Dividenden darf das Jobcenter behalten

Die Genossenschaft schüttete für 2016 und 2017 jeweils 84 Euro aus, die wegen der Abtretung direkt an das Jobcenter gingen. Die Auszahlung hatte der Mann bereits in einem eigenen Verfahren vergeblich verlangt. Das Sozialgericht Hamburg hatte diese Klage rechtskräftig abgewiesen (Az. S 37 AS 21/20).

Das Landessozialgericht stellte dennoch klar, dass ihm das Geld auch in der Sache nicht zusteht. Für Sozialhilfeträger hat das Bundessozialgericht zwar entschieden, dass sie für Darlehen keine Zinsen verlangen dürfen (Az. B 8 SO 1/13 R). Dividenden sind nach Auffassung des Senats aber keine Zinsen, sondern Erträge aus Anteilen, die allein mit dem Darlehen bezahlt wurden. Solange der Darlehensnehmer nichts getilgt hat, stehen die Erträge dem Jobcenter zu. Sonst würde sich das Darlehen über die Ausschüttungen selbst abbezahlen, und der Mann käme ohne eigene Leistung zu Vermögen.

Für den Mann bleibt es damit bei 2.100 Euro Schulden beim Jobcenter. Solange er nichts tilgt, stehen auch die Erträge aus den Anteilen der Behörde zu, und die Originale der Abtretungsunterlagen will das Jobcenter erst nach vollständiger Tilgung herausgeben. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.