Eine Bürgergeld-Empfängerin findet eine 31 Quadratmeter große Wohnung für 600 Euro warm. Das Jobcenter hält die Miete trotzdem für zu hoch und verweigert die Zusage, die Wohnkosten zu übernehmen. Auch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhält die Frau die gewünschte Zusicherung nicht. Ausschlaggebend ist der Preis der Wohnung, nicht ihre geringe Fläche.
Die Frau wollte wegen des Arbeitsmarkts umziehen
Die Antragstellerin bezog bereits Bürgergeld und wollte nach Berlin ziehen. Als Hauptgrund nannte sie gegenüber dem Jobcenter den Arbeitsmarkt. Am 24. Februar 2026 legte sie ein konkretes Wohnungsangebot vor: 450 Euro Nettokaltmiete, 75 Euro kalte Betriebskosten und weitere 75 Euro Heizkostenvorauszahlung. Zusammen ergab das 600 Euro im Monat.
Jobcenter setzt Mietobergrenze zu niedrig an – fast 30 Euro fehlen im Monat
Vor der Unterzeichnung des Mietvertrags wollte sie die schriftliche Zusicherung des Jobcenters zur Berücksichtigung der neuen Wohnkosten erhalten. Damit sollte vor der Anmietung feststehen, welche Aufwendungen die Behörde anerkennt. Das Jobcenter lehnte noch am selben Tag ab. Für einen Einpersonenhaushalt hielt es nach den Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen, kurz AV-Wohnen, lediglich 449 Euro Bruttokaltmiete für angemessen. Die zusätzlich verlangten 75 Euro Heizkosten waren dagegen nicht das Problem.
Für den Vergleich mit der Mietgrenze zählen Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten zusammen. Aus den im Angebot genannten Beträgen ergeben sich 525 Euro Bruttokaltmiete. Gegenüber der vom Jobcenter angesetzten Grenze lagen die Kosten damit um 76 Euro monatlich höher. Dass die Wohnung nur 31 Quadratmeter groß war, beseitigte diese Differenz nicht.
Bürgergeld: Bei der Miete läuft etwas gewaltig schief
Warum sie eine höhere Grenze verlangte
Die Frau legte Widerspruch ein und beantragte am 6. März beim Sozialgericht Potsdam Eilrechtsschutz. Sie hielt das Angebot für angemessen und berief sich auf die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent. Daraus leitete sie eine Grenze von 562,10 Euro Bruttokaltmiete ab. Unter dieser Grenze lag das Angebot.
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag am 23. März 2026 ab. Es sah keinen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch auf die verlangte Zusage. Außerdem hielt es eine besondere Dringlichkeit nicht für glaubhaft gemacht. Die Frau war weder wohnungslos noch von Wohnungslosigkeit bedroht. Gegen die Entscheidung legte sie Beschwerde ein und reichte weitere Unterlagen des möglichen Vermieters ein. Der vorgelegte Mietvertrag war nach ihren Angaben noch nicht unterschrieben.
In ihrer Beschwerde ging sie über die Rechnung hinaus. Wohnungen seien zu den Berliner Richtwerten faktisch kaum anzumieten. Die Berechnung hinter der AV-Wohnen sei nicht ausreichend geprüft worden. Auf dem angespannten Wohnungsmarkt brauche sie die Zusicherung, um den Mietvertrag ohne ungeklärtes Kostenrisiko abschließen zu können.
449 Euro statt Wohngeldtabelle
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2026 zurück (Az. L 34 AS 495/26 B ER). Der 34. Senat hielt das Konzept hinter der seit Januar 2026 geltenden AV-Wohnen für schlüssig. Deshalb musste er die Angemessenheitsgrenze nicht ersatzweise anhand anderer Werte bestimmen. Die von der Frau angeführte Wohngeldtabelle verschaffte ihr keinen Anspruch auf die höhere Zusicherung.
Der Senat verwies unter anderem auf den Berliner Mietspiegel 2024 und die zusätzlich ausgewerteten Daten. Aus seiner Sicht erläuterte das Konzept nachvollziehbar, wie die Richtwerte zustande kamen und ob entsprechende Wohnungen tatsächlich verfügbar waren. Fundierte Einwände gegen einzelne methodische Fragen hatte die Antragstellerin nach seiner Bewertung nicht vorgebracht.
Auch besondere persönliche Umstände, die bei dieser Frau eine höhere Grenze rechtfertigten, waren nach dem Beschluss weder dargelegt noch erkennbar. Es blieb daher für ihren Antrag bei 449 Euro Bruttokaltmiete.
Die im Konzept verwendete angemessene Wohnfläche von 50 Quadratmetern für eine Person bedeutet dabei nicht, dass jede kleinere Wohnung zu übernehmen wäre. Die Fläche ist eine Grundlage der Berechnung. Entscheidend bleibt, ob die Kosten im maßgeblichen örtlichen Rahmen liegen und ob im Einzelfall Abweichungen geboten sind. Auch eine deutlich kleinere Wohnung kann diesen Kostenrahmen überschreiten.
Wohnkostenlücke: Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete
Eine Zusicherung bindet das Jobcenter
Die verlangte Erklärung hätte eine verbindliche Wirkung gehabt: Sagt das Jobcenter die Berücksichtigung bestimmter Wohnkosten zu, muss es diese Zusage bei der Leistungsbewilligung beachten. Das Gericht hätte mit einer entsprechenden Eilentscheidung die Streitfrage deshalb bereits endgültig entschieden.
Eine solche Entscheidung ist im Eilverfahren möglich, verlangt aber einen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch und die Gefahr, dass das Abwarten des Hauptverfahrens die Durchsetzung des Rechts vereitelt. Der Senat sah schon den Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Es ging um die vorherige Kostenzusage für einen geplanten Wohnungswechsel im Bürgergeld-Bezug, nicht um die Kürzung einer bereits gezahlten Miete.
Die Berliner Mietgrenzen sind damit nicht jeder weiteren gerichtlichen Prüfung entzogen. In einem anderen Fall hielt der 35. Senat am 14. Juli 2026 Zweifel an der Berechnung für vertretbar und bewilligte Prozesskostenhilfe (Az. L 35 AS 415/26 B ER PKH). Dieser Beschluss zu Berlins Mietobergrenzen sprach den dortigen Antragstellern jedoch noch keine höhere Miete zu.