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Familienkasse fordert 480 Euro Kinderzuschlag zurück – wegen einer Steuererstattung

1.065 Euro überwies das Finanzamt einem Vater von zwei Kindern. Für ihn war das ein Ausgleich für berufliche Ausgaben, den er beim Kinderzuschlag nicht angeben musste. Später verlangte die Familienkasse 480 Euro zurück. Der Mann wehrte sich: Schon früher hatte die Behörde seine Steuerbescheide erhalten, ohne anschließend Geld zurückzufordern. Diesmal blieb seine Klage erfolglos.

Steuerguthaben fehlt im Antrag

Der Mann arbeitete als Informatiker und lebte mit seiner Ehefrau und den beiden kleinen Kindern zusammen. Seit 2022 erhielt er Kinderzuschlag, den er regelmäßig neu beantragte. Für die nächste Bewilligung von Juli bis Dezember 2025 reichte er seinen Folgeantrag bereits Ende Mai ein. Seine Gehaltsabrechnungen und die Angaben zum Elterngeld legte er vor.

Im selben Monat hatte das Finanzamt ihm und seiner Frau allerdings auch 1.065 Euro Einkommensteuer erstattet. Diese Zahlung ließ er bei der Frage nach sonstigen Einnahmen weg. Die Familienkasse bewilligte daraufhin für die beiden Kinder zusammen monatlich 463 Euro Kinderzuschlag.

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Erst Anfang 2026 forderte sie den Steuerbescheid für 2024 an. Als der Vater ihn im Januar einreichte, wurde die Erstattung bei der Berechnung berücksichtigt. Nach Anhörung des Mannes nahm die Behörde die Bewilligung für das zweite Halbjahr 2025 teilweise zurück und verlangte insgesamt 480 Euro zurück.

Für den Vater ein Ausgleich seiner Kosten

Schon auf die Anhörung hin erklärte der Mann, er habe die Steuererstattung nicht als zusätzliche Einnahme verstanden. Das Finanzamt habe damit zu viel gezahlte Steuern zurückgegeben und seine beruflichen Aufwendungen berücksichtigt. Er arbeitete nach eigenen Angaben an vier von fünf Tagen im Homeoffice. Im Widerspruch betonte er deshalb erneut, dass die Erstattung seine Werbungskosten ausgleiche.

Dass er diesen Betrag beim Kinderzuschlag angeben müsse, sei für ihn weder aus dem Antrag noch aus dem Merkblatt erkennbar gewesen. Er habe nichts absichtlich verschwiegen. Weil er unsicher gewesen sei, habe er Bekannte gefragt und zweimal erfolglos versucht, die Familienkasse telefonisch zu erreichen.

Die Behörde hielt dagegen: Das Merkblatt erkläre, dass grundsätzlich auch einmalige Einnahmen in Geld zum Einkommen gehören. Sie wies den Widerspruch am 4. März 2026 zurück. Daraufhin klagte der Vater beim Sozialgericht Karlsruhe. Im Klageverfahren ergänzte die Familienkasse, dass die steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice-Kosten die Erstattung nicht zu einer beim Kinderzuschlag unbeachtlichen Zahlung mache.

Warum die Steuererstattung mitzählt

Mit Urteil vom 9. Juni 2026 bestätigte das Sozialgericht die Rückforderung (Az. S 12 BK 1050/26). Es ordnete die Steuererstattung als anrechenbares Einkommen ein, das den Anspruch des Mannes auf Kinderzuschlag minderte.

Für die Höhe des Kinderzuschlags zählt nach § 6a Abs. 8 BKGG grundsätzlich der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Bei der Bewilligung ab Juli fiel die im Mai erhaltene Steuererstattung in diesen Zeitraum. Maßgeblich war damit die Auszahlung, obwohl das Finanzamt Steuern für das Vorjahr erstattet hatte.

Weil der Vater den Geldeingang nicht angegeben hatte, war die Bewilligung nach Auffassung des Gerichts bereits bei ihrem Erlass zu hoch. Mit vollständigen Angaben hätte die Familienkasse den Kinderzuschlag von Anfang an niedriger berechnet. Die Berechnung der Behörde selbst hatte der Mann nicht beanstandet.

Zwei Anrufe genügten dem Gericht nicht

Für die rückwirkende Korrektur kam es zusätzlich darauf an, wie schwer dem Vater die unvollständigen Angaben vorzuwerfen waren. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entfällt der Vertrauensschutz, wenn die Bewilligung auf wesentlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden.

Das Gericht sah hier grobe Fahrlässigkeit. Dabei stellte es auf die persönlichen Fähigkeiten des Mannes und die Hinweise ab, die er erhalten hatte. Schon im Formular zu seinem ersten Antrag 2022 waren Steuererstattungen ausdrücklich als Beispiel für sonstige Einnahmen aufgeführt. Hinzu kam das Merkblatt, nach dem es für Einkommen grundsätzlich weder auf die Herkunft noch darauf ankommt, ob die Zahlung einmalig oder regelmäßig erfolgt.

Vor allem zeigten seine eigenen Erkundigungen nach Einschätzung der Kammer, dass ihm die mögliche Bedeutung der Steuererstattung bewusst war. Nach zwei erfolglosen Anrufen hätte er die Frage weiter klären oder die Zahlung unmittelbar angeben müssen. Stattdessen ließ er den Betrag trotz seiner Zweifel im Antrag weg. Dass die Hotline nicht erreichbar war, entlastete ihn deshalb nicht.

Frühere Bewilligungen schützten ihn nicht

In der mündlichen Verhandlung verwies der Vater außerdem auf seine bisherigen Erfahrungen mit der Familienkasse. Bereits im Januar 2025 hatte er auf deren Anforderung Steuerbescheide für frühere Jahre eingereicht. Daraus waren Erstattungen ersichtlich gewesen, ohne dass anschließend eine Rückforderung für das zweite Halbjahr 2024 folgte. Er habe darauf vertraut, dass die Behörde auch die neue Erstattung so behandeln werde.

Die Kammer hielt diesen Einwand für nicht glaubhaft. Seine Nachfragen bei Bekannten und die versuchten Anrufe zeigten gerade, dass er sich auf die bisherige Handhabung nicht sicher verlassen hatte. Auch seine Erklärung, wegen schlechter Erfahrungen keine brauchbare Auskunft von der Familienkasse erwartet zu haben, überzeugte das Gericht nicht. Die Behörde habe nach Eingang der angeforderten Steuerbescheide zügig und fachkundig gehandelt. Deshalb sah die Kammer keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die Frage zur Anrechnung nicht hätte beantworten können.

Der Mann berief sich vor Gericht zudem auf Schlafmangel und Konzentrationsprobleme, die ihn schon bei der Antragstellung beeinträchtigt hätten. Geeignete medizinische Unterlagen konnte er dafür trotz Nachfragen nicht vorlegen. Die Kammer hielt ihn aufgrund seiner Fähigkeiten und seines geordneten Vortrags in der Verhandlung für in der Lage, die Bedeutung der Einnahme zu verstehen.

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480 Euro Rückforderung bleiben bestehen

Damit musste die Familienkasse die zu hohe Bewilligung nach den besonderen Regeln in § 11 Abs. 7 BKGG in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III rückwirkend korrigieren. Ein Ermessen hatte sie dabei nicht. Auch der besondere Schutz vor Rückforderungen nach § 11 Abs. 6 BKGG half dem Vater nach den Feststellungen des Gerichts nicht: Er greift, soweit Kinderzuschlag einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen oder vermindert hat. Diese Voraussetzung sah die Kammer hier nicht erfüllt.

Für Eltern gehört eine Steuererstattung aus dem maßgeblichen Sechsmonatszeitraum deshalb zu den Angaben im Kinderzuschlagsantrag. Die Anlage für Antragsteller und Partner nennt sie ausdrücklich unter den sonstigen Einnahmen. Wer Zweifel an der Anrechnung hat, kann den Steuerbescheid und den Nachweis über die Auszahlung einreichen und die Familienkasse um Prüfung bitten.