Ein Vater wollte mehr verdienen und sein verletztes Knie schonen. Dafür gab er seine feste Stelle auf, doch der erhoffte neue Job kam nicht zustande. Das Jobcenter kürzte daraufhin sein Bürgergeld und verlangte zusätzlich 14.896,49 Euro zurück. Vor dem Hessischen Landessozialgericht scheiterte die Behörde mit dem Versuch, ihn für die Unterstützung seiner Familie haftbar zu machen.
Der bessere Job kam nicht zustande
Der 1987 geborene Mann arbeitete seit Sommer 2012 bei einem Entsorgungsunternehmen. Monatlich verdiente er zwischen rund 1.068 und 1.305 Euro netto. Die körperliche Arbeit belastete ihn jedoch: Nach einem Kreuzbandriss hatte er Beschwerden am linken Knie. Von einem Arbeitsplatzwechsel erhoffte er sich deshalb nicht nur einen höheren Verdienst, sondern auch eine weniger anstrengende Tätigkeit.
Am 21. August 2015 unterschrieb er einen Aufhebungsvertrag und beendete damit sein Arbeitsverhältnis. Drei Tage darauf begann eine zweiwöchige Probearbeit bei einem anderen Unternehmen. Dort waren ihm zunächst 2.000 Euro brutto in Aussicht gestellt worden. Nach der Probezeit wollte der mögliche neue Arbeitgeber aber nur noch weniger zahlen, als der Mann zuvor verdient hatte. Darauf ließ er sich nicht ein.
Nun stand der Vater ohne feste Beschäftigung da. Zunächst lebte die Familie von ihren eigenen Mitteln, während er eine andere Stelle suchte. Ende September beantragte er Arbeitslosengeld und kurz darauf auch Unterstützung beim Jobcenter für sich, seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen kleinen Sohn. Bereits am Tag nach dem Jobcenter-Antrag nahm er einen Minijob an.
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Erst gekürzt, dann zurückgefordert
Die Arbeitsagentur bewilligte zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber Sperrzeiten wegen der Jobaufgabe und der verspäteten Arbeitsuchendmeldung. Das Jobcenter gewährte der Familie ab September 2015 Unterstützung, kürzte den Regelbedarf des Vaters jedoch bis zum 21. November um 30 Prozent.
Bereits bei der Bewilligung im Oktober kündigte das Jobcenter außerdem an, ihn für die gezahlten Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, und hörte ihn dazu an. Aus Sicht der Behörde hatte er seine Familie durch die Jobaufgabe selbst hilfebedürftig gemacht. Sie stützte ihren Ersatzanspruch auf § 34 SGB II. Danach können Betroffene für die gewährte Unterstützung haften, wenn sie die Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt haben.
Der Vater verwies schon in seiner Stellungnahme auf die körperlich belastende Arbeit und seine Kniebeschwerden. Trotzdem stellte das Jobcenter im Dezember 2015 per Bescheid fest, dass er die Leistungen ersetzen müsse. Einen Gesamtbetrag nannte es zunächst nicht. Weil der Mann gegen diesen Bescheid nicht vorging, wurde er bestandskräftig.
Im Januar 2017 bezifferte die Behörde den Ersatzanspruch schließlich auf 14.896,49 Euro. Dagegen legte der Vater Widerspruch ein: Er habe die Hilfebedürftigkeit nicht grob fahrlässig verursacht. Außerdem hätte das frühere Einkommen seiner Familie ohnehin nicht ausgereicht.
Der erste Bescheid wurde entscheidend
Das Jobcenter wies den Widerspruch zurück. Auch mit der anschließenden Klage scheiterte der Mann zunächst: Das Sozialgericht bestätigte die bezifferte Forderung und stützte sich dabei auf den bestandskräftigen Bescheid von 2015. Dass er überhaupt für die Leistungen aufkommen musste, war damit bereits festgelegt.
Der Mann legte Berufung ein und stellte beim Jobcenter einen Antrag auf Überprüfung dieses ersten Bescheids. Mit dem Überprüfungsantrag griff er also die Grundlage des Ersatzanspruchs an. Das Berufungsverfahren über die bezifferte Forderung ruhte, während geklärt werden sollte, ob diese Grundlage überhaupt Bestand hatte.
Das Jobcenter hielt den ursprünglichen Bescheid für rechtmäßig und lehnte es ab, ihn zurückzunehmen. Nachdem auch sein Widerspruch erfolglos geblieben war, klagte der Mann erneut. In diesem zweiten Verfahren ging es nun darum, ob die Behörde die ursprüngliche Feststellung seiner Ersatzpflicht zurücknehmen musste.
Das Sozialgericht Kassel gab ihm am 7. Februar 2023 recht, allerdings nicht wegen seines Einwands zum früheren Einkommen. Nach der Berechnung der Kammer hätte die Familie ihren Bedarf damals mit ergänzendem Wohngeld und Kinderzuschlag decken können. Den Leistungsbezug hatte der Mann durch die Aufgabe seiner Stelle also durchaus herbeigeführt.
Für die zusätzliche Haftung fehlte dem Gericht aber der erforderliche schwere Vorwurf. Es glaubte seiner Schilderung vom geplanten Stellenwechsel: Er habe seine finanzielle Lage verbessern wollen und darauf vertraut, rasch wieder Arbeit zu finden, wie es ihm früher bereits gelungen war. Dass er zunächst von Erspartem lebte und zeitnah einen Minijob annahm, passte für die Kammer zu diesem Ziel.
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Jobcenter hielt den Wechsel für hochriskant
Die Behörde legte Berufung ein. Ihr zentraler Einwand: Als der Vater seinen sicheren Arbeitsplatz aufgab, hatte er noch keinen neuen Arbeitsvertrag. Selbst das Gehalt der möglichen Anschlussbeschäftigung sei nicht verbindlich geklärt gewesen. Seine Rücklagen hätten nur wenige Wochen gereicht. Wer unter diesen Umständen eine feste Stelle aufgebe, müsse damit rechnen, anschließend Sozialleistungen zu benötigen.
Das Jobcenter hielt zudem die Schilderung über den möglichen neuen Job für nicht ausreichend belegt. Im Überprüfungsverfahren müsse der Mann nachweisen, weshalb der frühere Bescheid falsch gewesen sei. Das Sozialgericht habe sich aus Sicht der Behörde zu sehr auf seine Angaben und Erwartungen verlassen. Für die Behörde bestätigte auch die bereits verhängte Sperrzeit, dass er seine Arbeitslosigkeit selbst zu verantworten hatte.
Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung jedoch mit Urteil vom 15. Oktober 2025 zurück (Az. L 6 AS 105/23). Eine Pflichtverletzung, die eine Sanktion rechtfertigt, begründet nach seiner Entscheidung nicht automatisch auch einen Ersatzanspruch. Dafür braucht es einen besonders schweren Vorwurf. Andernfalls würde aus einer Sperrzeit nahezu zwangsläufig eine Verpflichtung, die anschließend gezahlte Unterstützung zurückzuzahlen.
Kniebeschwerden nicht ausreichend geprüft
Bei den Kniebeschwerden zeigte sich für den Senat, wie wenig das Jobcenter die persönlichen Umstände berücksichtigt hatte. Die Behörde verwies darauf, dass der Mann im August 2016 wieder eine ähnliche Arbeit aufgenommen hatte. Aus ihrer Sicht war deshalb nicht belegt, dass er seine frühere Tätigkeit 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte fortsetzen können.
Allerdings musste er auch die spätere Arbeit nach rund neun Monaten wegen erheblicher Knieprobleme aufgeben. Das war dem Jobcenter bekannt. Trotzdem hatte es die gesundheitliche Belastung bei der früheren Beschäftigung ohne eigene weitergehende Ermittlungen infrage gestellt.
Für das Gericht war seine Schilderung glaubhaft. Das vom Sozialgericht eingeholte Vorerkrankungsverzeichnis bestätigte die Beschwerden zwar erst für einen späteren Zeitraum. Der Senat hatte dennoch keinen Zweifel daran, dass die frühere Arbeit für den Mann mit einer erheblichen gesundheitlichen Belastung verbunden gewesen war. Das Jobcenter hatte außerdem sein Ziel, mehr zu verdienen, nicht berücksichtigt. Ob die verlangte Zahlung für ihn eine besondere Härte bedeutet hätte, hatte es gar nicht geprüft.
Den alten Vertrag vor Abschluss eines neuen zu lösen, blieb für die Richter eine Pflichtverletzung. Diese war im konkreten Fall durch Sperrzeit und Leistungskürzung aber ausreichend geahndet. Der Vater hatte seinen Lebensunterhalt vor und nach dem Leistungsbezug selbst verdient und erst nach Verbrauch der eigenen Mittel Unterstützung beantragt. Darin sah der Senat Bemühungen, staatliche Hilfe zu vermeiden. Das Jobcenter muss deshalb den bestandskräftigen Bescheid zurücknehmen, mit dem es seine Ersatzpflicht festgestellt hatte.
