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Minijob und Grundsicherungsgeld: Was bleibt ab 2027 anrechnungsfrei?

Zum 1. Januar 2027 wird die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) von derzeit 603 Euro auf 633 Euro angehoben. Diese Anpassung resultiert aus der gesetzlichen Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn, der zeitgleich auf 14,60 Euro pro Stunde steigt (13,90 Euro in 2025).

Für Empfänger von Grundsicherungsgeld ist diese Anhebung relevant, da sie den Spielraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung vergrößert. Allerdings fällt das Plus im Portemonnaie aufgrund der aktuellen Freibetrag-Regelungen eher gering aus.

Die Anrechnung: Was bleibt vom Mehrverdienst?

Am Zuverdienst-Freibetrag ändert sich durch die neue Minijob-Grenze 2027 nichts. Da jedoch der Verdienst steigt, erhöht sich auch der Betrag, den das Jobcenter auf das Grundsicherungsgeld anrechnet. Das Verhältnis bleibt dabei gleich: Je mehr verdient wird, desto höher fällt die Anrechnung aus.

Die Rechnung für einen vollen Minijob ab Januar 2027

  • Lohn: 633,00 Euro
  • Grundfreibetrag: 100,00 Euro (bleiben anrechnungsfrei)
  • Freibetrag Stufe 1 (20 % von 100 bis 520 Euro): 84,00 Euro
  • Freibetrag Stufe 2 (30 % von 520 bis 633 Euro): 33,90 Euro
  • Gesamtfreibetrag: 217,90 Euro

Im direkten Vergleich zum Vorjahr (maximaler Minijob-Freibetrag 208,90 Euro bei 603 Euro Verdienst in 2026) behalten Leistungsempfänger trotz der 30 Euro Mehreinkommen in 2027 lediglich 9 Euro mehr zur freien Verfügung. Der Rest des Zuverdienstes wird direkt mit dem Grundsicherungsgeld verrechnet und mindert die Auszahlung des Jobcenters.

Sonderregelung für Schüler, Studierende und Auszubildende

Deutlich spürbarer ist die Änderung für junge Menschen unter 25 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft. Hier ist der Freibetrag für Erwerbseinkommen seit 2023 gesetzlich an die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt (§ 11b Abs. 2b SGB II):

Schüler, Auszubildende und Studenten können Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zur Höhe der jeweils geltenden Minijob-Grenze vollständig anrechnungsfrei behalten. Ab dem 1. Januar 2027 steigt dieser anrechnungsfreie Betrag somit automatisch von 603 auf 633 Euro. Für diese Gruppe wird die Erhöhung des Mindestlohns eins zu eins wirksam, ohne dass das restliche Haushaltseinkommen der Familie durch eine Anrechnung gekürzt wird.

Status als Minijob bleibt trotz Lohnerhöhung erhalten

Wer zum Mindestlohn arbeitet, erhält ab dem 1. Januar 2026 automatisch mehr Geld pro Stunde (14,60 Euro). Wichtig ist hierbei: Da die Minijob-Grenze zeitgleich auf 633 Euro steigt, bleibt der Status der Beschäftigung unverändert.

Minijob mit Bürgergeld: So übernimmt das Jobcenter die Rentenbeiträge

Man muss die Arbeitszeit also nicht reduzieren, um weiterhin „sozialversicherungsfrei“ zu bleiben. Bei dem neuen Mindestlohn von 14,60 Euro sind monatlich rund 43,3 Stunden Arbeit möglich, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Da bis zu diesem Betrag weiterhin „Brutto gleich Netto“ gilt, fallen für den Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Erst wer die neue Grenze von 633 Euro überschreitet, rutscht in die Sozialversicherungspflicht.

Fazit

Während die Anhebung der Minijob-Grenze für Jugendliche einen echten Vorteil bietet, bleibt sie für erwachsene Leistungsempfänger aufgrund der hohen Transferentzugsrate eher eine marginale Korrektur. Dennoch bietet die neue Grenze einen größeren Puffer, um trotz steigender Löhne im privilegierten Bereich des Minijobs zu bleiben.