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17.000 Euro Krankengeld-Rückforderung abgewehrt – wer ihn angeschwärzt hat, erfährt er nicht

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Der Versicherte war von Juni 2018 bis Ende Januar 2019 arbeitsunfähig und bekam insgesamt 17.201,04 Euro Krankengeld. Rund drei Jahre später erhielt seine Krankenkasse den Hinweis, dass er während dieser Zeit bezahlten Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Sie fragte bei der Minijobzentrale nach, die geringfügige Beschäftigungen bei zwei Arbeitgebern im Gastronomiebereich bestätigte.

Daraufhin nahm die Kasse nach einer Anhörung die Krankengeldbewilligung zurück und verlangte im März 2022 den gesamten Betrag wieder. Der Mann widersprach. Sein Anwalt erhielt Einsicht in die Verwaltungsakte, allerdings ohne die Informationen zum Hinweisgeber. Im Widerspruch beanstandete er unter anderem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung und die Erstattung nicht eingehalten worden seien.

Im Zuge der erneuten Prüfung fragte die Krankenkasse bei den behandelnden Hausärzten nach. In ihrer Auskunft bestätigten sie die Arbeitsunfähigkeit wegen einer starken Erschöpfung, die auch nach einer stationären Reha fortbestanden habe. Nähere Angaben zu den Nebentätigkeiten enthielt die Auskunft nicht. Im August 2022 gab die Kasse dem Widerspruch statt und hob die Rückforderung auf. Später erklärte sie vor Gericht, die Ermittlungen hätten keine für den Krankengeldanspruch erheblichen Umstände ergeben. Trotz der bestätigten Nebenjobs musste der Mann die 17.201,04 Euro damit nicht zurückzahlen.

Der Mann wollte gegen den Hinweisgeber vorgehen

Damit war der Streit um das Krankengeld für die Kasse beendet. Der Versicherte sah sich durch den Hinweis jedoch bewusst falsch verdächtigt und wollte Schadensersatz verlangen. Dafür musste er wissen, wer ihn gemeldet hatte. Im Mai 2023 bat sein Anwalt die Krankenkasse deshalb erneut um die Informationen zum Hinweisgeber.

Die Krankenkasse lehnte die Auskunft im Februar 2024 ab. Das frühere Verwaltungsverfahren sei abgeschlossen. Außerdem seien die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers geschützt. Der Mann widersprach auch dieser Entscheidung. Im April 2024 wies die Kasse den neuen Widerspruch zurück: Sie wog das Interesse des Hinweisgebers an Vertraulichkeit gegen das Auskunftsinteresse des Versicherten ab und gab dem Schutz des Hinweisgebers den Vorrang. Dabei berücksichtigte sie, dass die Rückforderung bereits aufgehoben worden war.

Für die Kasse war die zurückgenommene Forderung auch kein Beleg für eine falsche Meldung. Die Minijobzentrale hatte die Beschäftigungen bestätigt. Der Hinweis habe damit einen tatsächlichen Anlass für Ermittlungen gegeben, auch wenn sie die Rückforderung später fallen ließ.

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Gerichte bestätigen die verweigerte Auskunft

Das Sozialgericht Hannover wies die Klage am 21. November 2025 ab (Az. S 89 KR 318/24). Es erkannte zwar einen Fehler im ursprünglichen Ablehnungsbescheid: Die Kasse hatte dort nicht erkennen lassen, dass sie überhaupt einen Entscheidungsspielraum hatte. Diesen Fehler hatte sie nach Auffassung des Gerichts aber im Widerspruchsbescheid durch die Abwägung der Interessen behoben.

Der Mann legte Berufung ein. Er ging davon aus, dass die Kasse den Namen kenne, und beharrte darauf, ihn für eine Schadensersatzklage zu benötigen. Die Kasse schütze den Informanten aus nicht nachvollziehbaren Motiven. Außerdem seien mögliche Ansprüche noch nicht verjährt, weil ihm die Person des Schädigers unbekannt sei.

Das Landessozialgericht bestätigte mit Beschluss vom 23. März 2026 (Az. L 16 KR 1/26) die Ablehnung. Für den erneuten Auskunftsantrag war entscheidend, dass das Rückforderungsverfahren bereits abgeschlossen war. Dadurch änderte sich, welchen Anspruch der Mann auf Einsicht in die Akte hatte.

Während eines laufenden Verfahrens verpflichtet § 25 SGB X die Behörde zur Akteneinsicht, soweit sie zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zugleich schützt die Vorschrift berechtigte Geheimhaltungsinteressen anderer Personen. Nach Abschluss des Verfahrens hängt die Akteneinsicht nach der gerichtlichen Auslegung von einer Ermessensentscheidung ab. Der Mann konnte deshalb verlangen, dass die Kasse seine Interessen rechtmäßig gegen den Schutz des Hinweisgebers abwog. Einen Anspruch auf Herausgabe hätte er hier nur gehabt, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre. Dafür sahen die Gerichte keinen Grund.

Wahre Hinweise bleiben auch ohne Rückzahlung schutzwürdig

Hier durften die Kasse und die Gerichte berücksichtigen, dass die gemeldeten Nebentätigkeiten tatsächlich bestanden hatten. Dass die Rückforderung später aufgehoben wurde, machte diese Information nicht nachträglich unwahr. Der Versicherte hatte in der Berufung auch keine konkreten Fehler in der Abwägung der Kasse aufgezeigt.

Anders kann die Abwägung bei bewusst falschen Anschuldigungen ausfallen. Der Schutz des Hinweisgebers greift nicht uneingeschränkt, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er wissentlich falsch und mit dem Ziel der Rufschädigung gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen geliefert hat. Solche Anhaltspunkte sahen die Gerichte in diesem Fall nicht.

Der Annahme des Klägers, die Kasse kenne den Namen, hielt das LSG außerdem entgegen, dass sie den Hinweis in ihrem Schreiben an die Minijobzentrale als anonym bezeichnet hatte. Sie durfte auch einen solchen Hinweis entgegennehmen.

Die Berufung blieb erfolglos, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Rückforderung von 17.201,04 Euro war bereits im Verwaltungsverfahren aufgehoben worden. Ob die Kasse auf die Rückforderung zu Recht verzichtet hatte und ob die Arbeit in der Gastronomie als Freizeitaktivität gelten konnte, prüfte das LSG wegen des auf die Akteneinsicht begrenzten Streitgegenstands nicht.