Eine Frau wollte nach dem Ende ihres Krankengeldes Arbeitslosengeld beziehen und schrieb der Arbeitsagentur rechtzeitig einen Brief. Doch die Behörde reagierte erst Wochen später und bewilligte die Leistung erst ab ihrer persönlichen Vorsprache. Im Streit um die 40 Tage nach dem Ende des Krankengeldes hat das Bundessozialgericht der Frau nun den Weg zu einer Nachzahlung eröffnet: Die Agentur hätte sie rechtzeitig auf den Fehler bei ihrer Arbeitslosmeldung hinweisen müssen.
Ein Brief sollte die Zahlungslücke verhindern
Das Krankengeld der Frau lief am 28. März 2023 aus. Um anschließend Arbeitslosengeld zu bekommen, wandte sie sich schon mit einem Schreiben vom 16. März an das „Arbeitsamt“. Darin erklärte sie, seit dem 1. Oktober 2022 arbeitslos zu sein, und beantragte die Zahlung unmittelbar nach dem Ende des Krankengeldes.
Eine Antwort blieb zunächst aus. Deshalb wandte sie sich mit einem weiteren Schreiben vom 20. April an die Behörde und fügte ihren ersten Brief erneut bei. Erst am 3. Mai erhielt sie telefonisch den Hinweis, dass sie sich persönlich arbeitslos melden müsse. Das holte sie am 8. Mai nach. Die Arbeitsagentur bewilligte ihr daraufhin Arbeitslosengeld ab diesem Tag.
Arbeitsagentur schickt Arbeitslose ab sofort zuerst ins Online-Portal
Für die Zeit vom 29. März bis zum 7. Mai lehnte die Agentur die Zahlung dagegen ab. Denn ein Antrag auf Arbeitslosengeld allein genügt nicht: Nach § 141 Abs. 1 SGB III müssen sich Arbeitslose auch persönlich bei der Agentur oder elektronisch über deren Fachportal arbeitslos melden. Den Brief erkannte die Agentur deshalb nicht als wirksame Arbeitslosmeldung an.
Die Frau scheiterte zunächst vor Gericht
Die Frau wollte sich damit nicht abfinden. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass die Arbeitsagentur ihre Beratungspflicht verletzt habe. Sie verlangte deshalb auch für die Zeit vor ihrer persönlichen Vorsprache Arbeitslosengeld.
Rechtlich stützte sie sich auf den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dahinter steht der Gedanke, einen durch fehlende oder falsche Beratung entstandenen Nachteil zu beseitigen: Betroffene sollen so gestellt werden, wie sie bei korrektem Verhalten der Behörde gestanden hätten. Das setzt allerdings voraus, dass sich der Nachteil mit rechtlich zulässigen Mitteln beheben lässt.
Genau daran scheiterte die Frau zunächst. Das Sozialgericht Koblenz wies ihre Klage am 23. Oktober 2024 ab (Az. S 9 AL 93/23). Auch vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb sie am 22. Mai 2025 erfolglos (Az. L 1 AL 43/24). Die Gerichte behandelten die nicht rechtzeitig erfolgte Arbeitslosmeldung als tatsächlichen Vorgang, den die Behörde nicht nachträglich ersetzen könne. Selbst ein Beratungsfehler erlaube es nicht, die gesetzlichen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld zu übergehen.
Mit ihrer Revision wandte sich die Frau gegen diese Sichtweise. Seit 2022 lasse das Gesetz neben der persönlichen Vorsprache auch eine elektronische Meldung zu. Deshalb müsse neu bewertet werden, ob ein Formfehler bei der Arbeitslosmeldung nach einer unterbliebenen Beratung noch zwingend zum Verlust von Zahlungstagen führt.
BSG: Die Agentur hätte rechtzeitig reagieren müssen
Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts am 7. Oktober 2026 auf (Az. B 11 AL 4/25 R) und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Die Frau ist so zu behandeln, als hätte sie sich zum 29. März 2023 in der vorgeschriebenen Form arbeitslos gemeldet.
Ihr Schreiben vom 16. März enthielt nach der Bewertung des BSG bereits alle Angaben, die eine Arbeitslosmeldung erfordert. Es fehlte also nicht an der Erklärung, sondern an ihrer Form. Zugleich war für die Agentur erkennbar, dass die Frau ausdrücklich Arbeitslosengeld ab dem 29. März erhalten wollte. Die Behörde hätte sie deshalb zeitnah im normalen Geschäftsgang darüber informieren müssen, dass dafür noch eine persönliche Vorsprache oder die elektronische Meldung nötig war.
ALG: Warum die Arbeitslosmeldung trotz nicht gemeldetem Nebenjob gilt
Der Hinweis kam jedoch erst am 3. Mai und damit zu spät. Das BSG sah darin eine Pflichtverletzung, die den Nachteil der Frau verursacht hatte. Den Formfehler nachträglich auszugleichen, hielt es nun auch für rechtlich zulässig: Seit dem 1. Januar 2022 verlangt das Gesetz nicht mehr ausschließlich eine persönliche Arbeitslosmeldung. Weil es auch den elektronischen Weg eröffnet hat, kann eine inhaltlich vollständige, aber falsch übermittelte Meldung unter den hier gegebenen Voraussetzungen als wirksam anerkannt werden.
Über die Nachzahlung muss das LSG noch entscheiden
Damit ist die entscheidende Hürde der verspäteten Meldung beseitigt. Ob die Frau für den Zeitraum vom 29. März bis zum 7. Mai 2023 tatsächlich Arbeitslosengeld bekommt, muss das Landessozialgericht jedoch noch prüfen. Wegen seiner bisherigen Rechtsauffassung hatte es nicht festgestellt, ob sie in dieser Zeit im rechtlichen Sinn arbeitslos war und die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt hatte.
Dabei spielt auch ihre Erkrankung eine Rolle. Für den umstrittenen Zeitraum war sie weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. Nach dem ausdrücklichen Hinweis des BSG muss diese Krankschreibung aber nicht bedeuten, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Das LSG muss deshalb ihre konkrete Situation prüfen. Von diesen noch offenen Voraussetzungen hängt ab, ob sie das Arbeitslosengeld für die 40 Tage nachgezahlt bekommt.