Die Bank wollte Personal abbauen, eine Beschäftigte nahm das Angebot zum freiwilligen Ausstieg an. Acht Monate in einer Transfergesellschaft sollten ihr den Weg in eine neue Stelle erleichtern. Als sie anschließend Arbeitslosengeld beantragte, verhängte die Arbeitsagentur jedoch eine Sperrzeit. Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Damit bleibt die Frau für die sechs Wochen bis zum Antritt ihrer nächsten Stelle ohne Arbeitslosengeld.
Freiwilliger Ausstieg mit höherer Abfindung
Seit 2010 arbeitete die Frau bei der Bank, die rund 710 Vollzeitstellen einsparen wollte. Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat hatten vereinbart, zunächst auf freiwillige Lösungen zu setzen. Erst wenn diese nicht ausreichten, sollten betriebsbedingte Kündigungen folgen.
Ende Mai 2020 vereinbarte die Beschäftigte mit der Bank und der Transfergesellschaft ihren freiwilligen Ausstieg und die anschließende befristete Anstellung. Der Aufhebungsvertrag beendete ihr Arbeitsverhältnis bei der Bank zum 31. Mai und sah die neue Beschäftigung vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Januar 2021 vor. Die Transfergesellschaft sollte sie in dieser Übergangszeit bei der Suche nach einer neuen Stelle unterstützen. Dort galt Kurzarbeit Null, ihre reguläre Arbeitszeit war also auf null reduziert. Während dieser Zeit bekam sie Transferkurzarbeitergeld.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgehen trotz Aufhebungsvertrag
Zum freiwilligen Ausstieg gehörte außerdem eine Abfindung, die durch eine zusätzliche Härtefallvereinbarung auf 94.412,87 Euro stieg. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Bank nach eigenen Angaben 48.193,22 Euro gezahlt.
Nach der Transfergesellschaft blieb das Arbeitslosengeld aus
Bis Ende Januar hatte die Frau keine neue Stelle gefunden und beantragte deshalb Arbeitslosengeld ab Februar 2021. Die Arbeitsagentur verhängte jedoch eine Sperrzeit: Weil sie das Arbeitsverhältnis bei der Bank einvernehmlich beendet hatte, habe sie ihre spätere Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Dass sie dazwischen acht Monate bei der Transfergesellschaft angestellt war, änderte daran aus Sicht der Behörde nichts.
Die Frau sah dagegen einen wichtigen Grund für ihren Ausstieg, der eine Sperrzeit nach dem Aufhebungsvertrag gemäß § 159 SGB III ausschließen würde. In ihrem Widerspruch erklärte sie, ihre Abteilung habe geschlossen werden sollen. Die betroffenen Mitarbeiter seien auf einer Abbauliste geführt worden. Aus ihrer Sicht blieb damit nur die Wahl zwischen der Transfergesellschaft und einer betriebsbedingten Kündigung.
Auf Nachfrage der Arbeitsagentur zeichnete die Bank ein anderes Bild: Die Frau habe sich freiwillig für den Ausstieg gemeldet. Ob sie andernfalls überhaupt für eine Kündigung ausgewählt worden wäre, lasse sich nicht beurteilen. Die Bank habe gar nicht mehr nach sozialen Kriterien auswählen müssen, wem sie kündigt. Diese sogenannte Sozialauswahl sei entfallen, weil bereits genug Beschäftigte freiwillig gegangen seien. Die Arbeitsagentur wies den Widerspruch zurück.
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Die Trennungsliste bewies keine bevorstehende Kündigung
Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, dass sie durch den Wechsel zunächst gerade eine Arbeitslosigkeit vermieden habe. Sie verwies auf die Trennungsliste, auf der ihr Name gestanden habe. Diese Liste war Teil der Vereinbarung zwischen Bank und Betriebsrat über den Personalabbau, des sogenannten Interessenausgleichs. Zudem habe die Arbeitsagentur mit der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld selbst anerkannt, dass ihr Arbeitslosigkeit drohte. Die acht Monate in der Transfergesellschaft hätten sogar die sechsmonatige Kündigungsfrist überschritten.
Das Sozialgericht Kiel konnte ihre Entscheidung für das Ausstiegsangebot persönlich nachvollziehen, wies die Klage am 6. November 2023 aber ab (S 9 AL 10019/21). Es sei ihr zuzumuten gewesen, zunächst abzuwarten, ob nach dem Freiwilligenverfahren überhaupt noch Kündigungen nötig würden und ob sie davon betroffen wäre. Die höhere Abfindung sei kein ausreichender Grund, früher arbeitslos zu werden und dadurch die Arbeitslosenversicherung früher in Anspruch zu nehmen.
Dagegen legte die Frau Berufung ein. Sie argumentierte, dass den Mitarbeitern auf der Trennungsliste laut Interessenausgleich ohnehin gekündigt werden sollte, wenn sie den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnten. Sie habe lediglich das finanziell günstigere Angebot gewählt. Zugleich habe die frühzeitige Unterstützung helfen sollen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte die Klageabweisung am 14. November 2025 (Az. L 3 AL 24/23). Dabei kam es darauf an, wie die Frau auf die Trennungsliste gekommen war. Die von ihr angeführte Abbauliste bedeutete zunächst nur, dass sie am Freiwilligenprogramm teilnehmen durfte. Auf die spätere Trennungsliste kam sie nach Auslegung des Gerichts erst, weil sie sich selbst zum Ausstieg gemeldet hatte. Ihr Name auf dieser Liste bewies deshalb nicht, dass die Bank ihr andernfalls gekündigt hätte.
Eine konkret drohende, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung hätte ein wichtiger Grund für den Ausstieg sein können und damit eine Sperrzeit verhindert. Die Kündigung hätte ihre Beschäftigung allerdings spätestens Ende Januar 2021 beenden müssen, also zum Ende ihrer Zeit in der Transfergesellschaft. Bei sechs Monaten Kündigungsfrist hätte die Bank dafür spätestens im Juli 2020 kündigen müssen. Einen solchen Ablauf stellte das Gericht jedoch nicht fest. Das Abbauprogramm lief länger, die Trennungsliste konnte noch bis Ende Dezember 2020 erweitert werden.
Das LSG ließ dennoch eine Überprüfung durch das Bundessozialgericht zu. Die Richter sahen Klärungsbedarf: Ein freiwilliger Wechsel in eine Transfergesellschaft kann persönlich sinnvoll und arbeitsmarktpolitisch erwünscht sein. Trotzdem droht anschließend eine Sperrzeit.
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BSG: Personalabbau allein genügt nicht
Auch vor dem Bundessozialgericht blieb die Frau am 7. Oktober 2026 erfolglos (Az. B 11 AL 3/26 R). Indem sie ihre Stelle bei der Bank aufgab und die befristete Anstellung annahm, hatte sie nach dessen Entscheidung grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit ab Februar 2021 herbeigeführt.
Es genügte nicht, dass die Bank Stellen abbauen wollte. Entscheidend war auch, ob die Frau ohne ihre Zustimmung zum Ausstieg überhaupt und ebenso früh arbeitslos geworden wäre. Nach den Feststellungen des LSG, an die das BSG gebunden war, stand bei der Unterschrift weder fest, ob ihr gekündigt würde, noch wann. Der Wechsel in die Transfergesellschaft hätte ihr auch nach dem Abwarten einer betriebsbedingten Kündigung noch offengestanden. Ihre Beschäftigung hätte dann erst nach Ende Januar 2021 geendet.
Dass das Arbeitsrecht einen solchen freiwilligen Wechsel ermöglicht, schließt nach Auffassung des BSG eine Sperrzeit nicht aus. Auch das bewilligte Transferkurzarbeitergeld war kein Beleg dafür, dass die Frau einen wichtigen Grund für ihren Ausstieg hatte. Nach der Vereinbarung drohte ihr zwar tatsächlich Arbeitslosigkeit, weil die neue Anstellung befristet war. Bei der Bewilligung dieser Förderung wird aber nicht geprüft, ob sie die Arbeitslosigkeit durch ein zumutbares anderes Verhalten hätte vermeiden können.
Für die Frau bleibt es damit bei sechs Wochen ohne Arbeitslosengeld: Die beantragte Zahlung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 14. März 2021 erhält sie nicht. Am 15. März hatte sie wieder eine Beschäftigung aufgenommen.