Ein Bürgergeld-Empfänger aus Bochum fand einen Therapieplatz, doch ohne Dolmetscher konnte er die Gespräche nicht führen. Auch nachdem die Krankenkasse die Behandlung bewilligt hatte, blieb die Übersetzung unbezahlt. Mit seinem Eilantrag gegen das Jobcenter scheiterte er. Inzwischen soll ein Darlehen den Behandlungsbeginn ermöglichen.
Jobcenter verweist auf Therapieplätze auf Arabisch
Der aus Syrien geflüchtete Mann spricht Arabisch. Seine Deutschkenntnisse reichten nach dem Vortrag seiner Anwältin für die benötigte Psychotherapie nicht aus. Die Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum unterstützte ihn bei der Suche nach einem Behandlungsplatz und fand eine deutschsprachige Therapeutin. Für die Gespräche sollte ein professioneller Dolmetscher hinzugezogen werden, den der Mann bereits aus früheren psychologischen Gesprächen kannte.
Bürgergeld-Mehrbedarf: Jobcenter muss Fahrtkosten zur Therapie übernehmen
Am 7. August 2025 beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Übersetzungskosten. Nach der Darstellung seiner Anwältin im Eilantrag lehnte die Behörde am 22. August ab: Im näheren Umkreis gebe es Therapeuten, die Arabisch sprächen. Wartezeiten seien üblich und hinzunehmen. Außerdem würde die Kostenübernahme Bürgergeld-Empfänger gegenüber Erwerbstätigen bevorzugen.
Der Mann legte Widerspruch ein. Eine Sozialarbeiterin recherchierte im September erneut nach einem geeigneten Therapieplatz. Nach dem im Verfahren angeführten Suchprotokoll konnte kein arabischsprachiger Psychotherapeut im Umkreis von 166 Kilometern einen Platz anbieten. Der Verweis auf eine Behandlung ohne Dolmetscher half ihm aus seiner Sicht deshalb nicht weiter.
Erst im Dezember bewilligte die Krankenkasse die Behandlung
Während der Streit mit dem Jobcenter lief, lehnte auch die Krankenkasse im Oktober die Dolmetscherkosten ab. Sie zählte diese nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Über die Therapie selbst hatte sie damals noch nicht entschieden. Den entsprechenden Antrag stellte der Mann erst Ende Oktober, nachdem das Sozialgericht ihn in einem ersten Eilverfahren für erforderlich gehalten hatte.
Diesen ersten Eilantrag lehnte das Gericht am 6. November 2025 ab. Ein zeitnaher Behandlungsbeginn war aus seiner Sicht noch nicht ausreichend belegt. Zudem bestanden Unklarheiten über eine Rückzahlung der Stadtwerke und damit über die verfügbaren Mittel des Mannes. Auch beim Jobcenter blieb sein Widerspruch erfolglos. Am 8. Dezember erhob er mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) Klage.
Einen Tag später bewilligte die Krankenkasse die Kurzzeittherapie. Der ursprünglich für Dezember vorgesehene Beginn wurde auf Anfang Februar 2026 verschoben. Damit hatte der Mann nun eine Kostenzusage für die Behandlung und einen neuen Termin, aber weiterhin keine Finanzierung für die Übersetzung. Deshalb beantragte er am 5. Januar erneut, das Jobcenter vorläufig zur Zahlung zu verpflichten.
Zwölf Termine, 840 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer
Für die zwölf Therapietermine von jeweils 50 Minuten verlangte er 45 Euro je angefangener Dolmetscherstunde und jeweils 25 Euro Fahrtkosten, zusammen 840 Euro zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Das Jobcenter sollte diese Ausgaben als Mehrbedarf zum Bürgergeld übernehmen. § 21 Abs. 6 SGB II sieht zusätzliche Leistungen für besondere, unabweisbare Bedarfe vor. Geprüft werden dabei auch andere Hilfen und Einsparmöglichkeiten.
Nach der späteren Beschwerdeschrift verwies das Jobcenter im Januar unter anderem auf Bargeldabhebungen und hielt eine Eigenfinanzierung für möglich. Es brachte günstigere Dolmetscher vor Ort, Freunde oder Angehörige sowie digitale Gesundheitsangebote ins Spiel. Der Mann hielt dagegen, ihm fehlten die Mittel. Laien könnten die medizinischen Gesprächsinhalte nicht zuverlässig übersetzen, digitale Anwendungen die Behandlung nicht ersetzen.
Seine Anwältin widersprach im Eilantrag auch der ursprünglichen Begründung, die Kostenübernahme würde Bürgergeld-Empfänger gegenüber Erwerbstätigen bevorzugen. Auch Menschen mit geringem Erwerbseinkommen könnten durch einen zusätzlichen Bedarf Anspruch auf ergänzende Leistungen vom Jobcenter bekommen. Aus ihrer Sicht rechtfertigte der Vergleich deshalb keine Ablehnung. Dem Mann dürfe der Zugang zur notwendigen Behandlung nicht allein wegen seiner Sprache versperrt bleiben.
Das Sozialgericht Dortmund lehnte die vorläufige Zahlung mit Beschluss vom 28. Januar 2026 ab (Az. S 5 AS 12/26 ER). Für die vorläufige Zahlung im Eilverfahren musste der Mann sowohl seinen Anspruch als auch die Dringlichkeit ausreichend belegen. Das Abwarten der normalen Klageentscheidung musste für ihn unzumutbar sein. Beides hielt die Richterin hier für nicht ausreichend dargelegt.
Schon beim Leistungsanspruch sah sie eine offene Frage. Der Aufenthaltstitel galt nur bis zum 29. Januar, das Bürgergeld war bis Ende Januar bewilligt. Der Termin zur Verlängerung des Aufenthaltstitels sollte erst am Nachmittag des 29. Januar stattfinden. Deshalb hielt das Gericht für unklar, ob der Mann zum geplanten Therapiebeginn weiterhin leistungsberechtigt wäre.
Mit Bürgergeld kein Anspruch auf Wunschmedizin
Das Gericht vermisste aktuelle Nachweise zur Dringlichkeit
Hinzu kam die Frage, weshalb die Zahlung sofort nötig war. Eine Stellungnahme vom September 2025 hatte auf die Gefahr hingewiesen, dass sich die Erkrankung verfestigen könne. Nach Auffassung des Gerichts fehlte aber eine aktuelle Stellungnahme, die weiterhin eine entsprechende Dringlichkeit bestätigte. Es vermutete vielmehr, nach der langen Zeit ohne Therapie könne die Erkrankung bereits chronisch geworden sein.
Auch beim vorgesehenen Dolmetscher sah die Richterin eine Lücke: Wer mit der besonderen Qualifikation professioneller Übersetzer argumentiere, müsse diese für den ausgewählten Anbieter nachvollziehbar machen. Aus dessen Angebot gingen nach ihrer Bewertung keine entsprechenden Kenntnisse für die psychotherapeutische Behandlung hervor.
Schließlich hielt sie die Suche nach Alternativen für nicht ausreichend erläutert. Dazu zählte sie eine Videosprechstunde bei einem arabischsprachigen Therapeuten sowie eine Anfrage beim Terminservice 116117. Bei einer Behandlung auf Arabisch würden die zusätzlichen Übersetzungskosten entfallen. Dass ein solcher Platz tatsächlich verfügbar war, stellte der Beschluss allerdings nicht fest.
Die Anwältin widersprach den Zweifeln des Gerichts
Mit ihrer Beschwerde vom 27. Februar wandte sich die Anwältin gegen diese Bewertung. Sie hielt dem Gericht vor, eine bereits eingereichte Stellungnahme vom 9. Dezember übergangen zu haben, die weiterhin dringenden Behandlungsbedarf bestätige. Auch eine chronische Erkrankung könne eine sofortige Behandlung erfordern. Zusätzlich legte sie eine neue psychologische Stellungnahme vom 26. Februar vor, nach der weiteres Warten eine Verschlechterung erwarten lasse und Videotherapie für den Mann ungeeignet sei.
Auch die Zweifel am weiteren Leistungsanspruch griff die Anwältin an. Der Mann habe den Termin zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels bereits Monate zuvor vereinbart. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass dieser am 29. Januar stattfinden sollte – einen Tag nach seinem Beschluss. Es hätte das Ergebnis abwarten können, statt den Eilantrag vorher abzulehnen. Inzwischen seien eine Fiktionsbescheinigung zum Aufenthalt ausgestellt und Bürgergeld für Februar bis September bewilligt worden.
Zu den vorgeschlagenen Behandlungsalternativen berichtete sie, eine Sozialarbeiterin habe am 5. Februar bei der 116117 angerufen, dort aber nur den Verweis auf die bereits genutzte Arztsuche erhalten. Zur Qualifikation des Dolmetschers verwies die Anwältin auf seine Ausbildung und Erfahrung mit psychotherapeutischen Gesprächen. Das Gericht habe vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit gegeben, die Zweifel daran auszuräumen.
Ein Darlehen soll die Therapie ermöglichen
Die Beschwerde führte dennoch nicht zu einer vorläufigen Zahlung. Nach dem aktuellen Verfahrensbericht der GFF kündigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen an, sie wegen fehlender Eilbedürftigkeit abzulehnen. Der Mann könne die Kosten aus vorhandenen Mitteln bestreiten, wenn er auf andere Ausgaben verzichte. Daraufhin wurde die Beschwerde zurückgenommen.
Mit einem Darlehen kann der Mann laut GFF nun die Übersetzung finanzieren und die Therapie beginnen. Wer die Kosten letztlich tragen muss, ist damit weiterhin offen. Die Klage gegen das Jobcenter wird unter dem Aktenzeichen S 5 AS 3426/25 fortgeführt.
